Subventionsbetrug: BGH zur Reichweite des Vermögensschadens nach § 264 StGB

Subventionsbetrug ist ein Delikt, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann: Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 (Az: VI ZR 234/21) klargestellt, wie der Vermögensschaden der öffentlichen Hand in solchen Fällen zu bemessen ist. Die Entscheidung zeigt auf, wie die gesamte Subventionssumme gerade nicht zwingend als Schaden anzusehen, sondern vielmehr eine differenzierte Betrachtung erforderlich ist. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen falschen Angaben zu förderfähigen Kosten und der Erfüllung materieller Fördervoraussetzungen.

Falsche Angaben und überhöhte Fördermittel

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei Unternehmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ Fördermittel für den Bau und die Erweiterung von Betriebsstätten beantragten. Die Sächsische Aufbaubank bewilligte und zahlte Zuschüsse in Höhe von insgesamt rund 3,4 Millionen Euro aus. Später stellte sich heraus, dass die Angaben zu den Investitionskosten teilweise unrichtig oder unvollständig waren. So wurden über Generalunternehmer und Subunternehmer fingierte Rechnungen ohne tatsächliche Gegenleistung erstellt, um höhere Fördermittel zu erlangen. Der Beklagte, der an der Antragstellung mitgewirkt hatte, wurde wegen Subventionsbetrugs nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Das klagende Land verlangte Schadensersatz in voller Höhe der ausgezahlten Subventionen.

Das Landgericht Dresden wies die Klage ab, während das Oberlandesgericht Dresden dem Land einen Teilbetrag von rund 842.000 Euro zusprach. Der BGH hob diese Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zurück, da das Berufungsgericht die Schadensberechnung nicht vollständig zutreffend vorgenommen hatte.

Schadensbegriff im Subventionsrecht

Der BGH bestätigte zunächst, dass § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellt, das staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme schützt. Ein Schaden entsteht demnach, wenn Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden. Die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel werden verringert, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird. Entscheidend ist dabei die Gegenseitigkeitsbeziehung zwischen Subventionsgeber und -nehmer: Der Subventionsnehmer schuldet als „Gegenleistung“ die zweckgerichtete Verwendung der Gelder.

Fehlen die Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden dar. Betrifft der Verstoß dagegen nur einen Teil der Subvention, entsteht auch nur insoweit ein Schaden. Das Berufungsgericht hatte zutreffend zwischen überhöhten Baukosten und nicht überhöhten Kosten für technische Anlagen differenziert. Allerdings verneinte es einen weiteren Schaden mit der Begründung, dass die Angaben zu Eigenmitteln allenfalls den Subventionszweck gehabt hätten, nachhaltige Projekte zu fördern. Hierin sah der BGH einen Rechtsfehler.

Scheingeschäfte versus Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

Das Berufungsgericht hatte die fingierten Rechnungen als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 4 Abs. 2 SubvG qualifiziert. Der BGH korrigierte dies und stellte klar, dass es sich um Scheingeschäfte nach § 4 Abs. 1 SubvG handelte. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn nur der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts erweckt wird, die damit verbundenen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen. In solchen Fällen ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung und Rückforderung der Subvention maßgeblich.

Die Qualifizierung als Scheingeschäft führt jedoch nicht automatisch zu einem höheren Schaden. Vielmehr ist der tatsächliche Sachverhalt zugrunde zu legen, was bedeutet, dass nur die überhöhten Baukosten, nicht aber die gesamten Fördermittel als Schaden anzusehen sind. Der BGH betonte, dass die falschen Angaben zu den Baukosten bereits ausreichend waren, um einen Schaden in Höhe der überhöhten Beträge zu begründen. Eine weitergehende Haftung für die gesamte Subvention kommt nur in Betracht, wenn materielle Fördervoraussetzungen vollständig fehlen.

Typische Formen des Betrugs 

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Eigenmittel als materielle Fördervoraussetzung

Im Zentrum der Entscheidung stand die Behandlung der Eigenmittel: Das Berufungsgericht hatte noch angenommen, dass das Verlangen nach Eigenmitteln lediglich der Sicherstellung nachhaltiger Projekte diene. Der BGH widersprach dieser Auffassung und verwies darauf, dass Anforderungen an Eigenmittel oder Eigenbeiträge konkrete, materielle Fördervoraussetzungen darstellen können. Fehlen diese, hätte die Subvention nicht gewährt werden dürfen, und der Schaden bestünde in voller Höhe der Förderung.

Das Berufungsgericht hatte nicht ausreichend geprüft, ob die Angaben zu den Eigenmitteln tatsächlich falsch waren und ob dies eine materielle Fördervoraussetzung betraf. Der BGH verwies die Sache zurück, um diese Frage zu klären. Sollten die Eigenmittel eine konkrete Voraussetzung für die Subventionsgewährung gewesen sein, könnte dies zu einer Ausweitung des Schadens führen.

Differenzierte Schadensberechnung im Subventionsrecht

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung des BGH unterstreicht, dass bei der Berechnung des Schadens im Subventionsrecht eine sorgfältige Prüfung der Fördervoraussetzungen erforderlich ist. Nicht jede falsche Angabe führt automatisch zu einem Schaden in Höhe der gesamten Subvention. Vielmehr ist zu differenzieren, ob der Verstoß die Gewährung der Subvention insgesamt oder nur teilweise betrifft. Damit wirkt sich diese Rechtsprechung auch auf den Vermögensbegriff im Strafrecht aus.

Subventionsgeber und Gerichte müssen also genau analysieren, welche Angaben falsch waren und welche Bedeutung sie für die Subventionsgewährung hatten. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Abgrenzung zwischen Scheingeschäften und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten von zentraler Bedeutung ist. Sie bietet Klarheit für künftige Fälle, in denen es um die Rückforderung von Subventionen geht, und stärkt den Schutz staatlichen Vermögens vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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