Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.

Klassisches Umsatzsteuerkarussell

Der Angeklagte, faktischer Geschäftsführer einer Luxusmöbelhandels-GmbH, band das Unternehmen in ein Umsatzsteuerbetrugssystem ein. Als Teil eines „Missing-Trader“-Modells bezog die GmbH Fernsehgeräte von Strohmann-Gesellschaften, die ihrerseits keine Umsatzsteuer abführten. Die Waren wurden über Buffer-Gesellschaften weiterveräußert, teilweise sogar im Kreis geführt, um den Schein legitimer Geschäfte zu wahren. Als die Finanzbehörden durch eine Durchsuchung im September 2014 auf das System aufmerksam wurden, ließ der Angeklagte rückwirkend Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April bis September 2014 erstellen – allerdings unter unrechtmäßiger Geltendmachung von Vorsteuern. Erst im Juni 2016 reichte er eine ebenfalls unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 ein.

Das Landgericht Berlin verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen, stützte sich dabei jedoch ausschließlich auf die Voranmeldungen und stellte das Verfahren hinsichtlich der Jahreserklärung nach § 154a Abs. 2 StPO ein. Der BGH bestätigte diese Vorgehensweise, korrigierte aber die konkurrenzrechtliche Würdigung der Voranmeldungen und nutzte die Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zur prozessualen Tateinheit aufzugeben.

Schwächen bisheriger Rechtsprechung

Bislang vertrat der BGH die Auffassung, dass Umsatzsteuervoranmeldungen und die anschließende Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat darstellen. Begründet wurde dies mit der steuerrechtlichen Verzahnung beider Erklärungen: Die Voranmeldungen seien bloße Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuer, deren Festsetzung die Vorauszahlungsbescheide zwar ablöse, aber nicht in ihrer materiellen Richtigkeit berühre. Diese Sichtweise führte in der Praxis zu Problemen, insbesondere wenn die Jahreserklärung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr verfolgt werden konnte. Dann drohte eine Straflosigkeit der Voranmeldungen, obwohl diese eigenständiges Unrecht verkörpern.

Der Senat räumt nun ein, dass diese Betrachtweise den Unterschieden zwischen Voranmeldungen und Jahreserklärung nicht gerecht wird. Beide Erklärungen unterliegen eigenständigen Festsetzungsverfahren, haben unterschiedliche Fälligkeiten und erfüllen separate steuerliche Funktionen. Während die Voranmeldung eine vorläufige Steueranmeldung darstellt, die sogar zu Erstattungsansprüchen führen kann, dient die Jahreserklärung der endgültigen Veranlagung. Eine innere Verknüpfung, die eine einheitliche prozessuale Tat rechtfertigen würde, fehlt.

Getrennte Aburteilung als (neue) Regel

Der BGH stellt klar, dass Voranmeldungen und Jahreserklärung regelmäßig separate prozessuale Taten sind. Dies gelte selbst dann, wenn sie denselben Besteuerungszeitraum betreffen. Entscheidend sei, dass es sich um sachlich-rechtlich selbständige Taten handele, die nicht zwingend innerlich so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Aburteilung als unnatürlich empfunden würde. Die bisherige Annahme einer Tateinheit beruhte auf einer Überbewertung der steuerrechtlichen Abhängigkeiten. Tatsächlich aber sind die Verfahren eigenständig: Die Fälligkeit von Voranmeldungsbeträgen bleibt von der Jahreserklärung unberührt, und Erstattungsansprüche aus Voranmeldungen werden nicht automatisch auf die Jahressteuer angerechnet.

Diese Trennung hat praktische Vorteile. So kann die Staatsanwaltschaft nun gezielt Voranmeldungen anklagen, wenn die Verfolgung der Jahreserklärung an rechtlichen Hindernissen scheitert – etwa wegen Verjährung oder Suspendierung der Strafbewehrung nach § 393 AO. Bisher musste in solchen Fällen oft ein gesamtes Verfahren scheitern, weil die Voranmeldungen als mitbestrafte Vortaten galten und damit nicht isoliert abgeurteilt werden konnten.

Konkurrenzrechtliche Folgen: Mitbestrafte Vortat oder Realkonkurrenz?

Interessant ist die Wechselwirkung mit dem materiellen Strafrecht. Der BGH hält zwar an der Dogmatik fest, dass unrichtige Voranmeldungen regelmäßig mitbestrafte Vortaten einer späteren unrichtigen Jahreserklärung sind. Dies gelte jedoch nur, solange die Jahreserklärung noch verfolgbar ist. Wird diese aus dem Verfahren ausgeklammert – wie hier durch § 154a StPO –, entfällt die Konsumptionswirkung. Die Voranmeldungen können dann selbständig abgeurteilt werden, ohne dass es zu einer unzulässigen Doppelbestrafung kommt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Staatsanwaltschaften künftig sorgfältiger prüfen müssen, ob sie beide Erklärungsarten anklagen oder sich auf eine beschränken. Im Zweifel wird eine Nachtragsanklage nach § 266 StPO erforderlich, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass die Jahreserklärung nicht verfolgbar ist. Der BGH betont, dass diese Änderung nicht zu einer höheren Strafbelastung führt, da der Unrechtsgehalt der Voranmeldungen bereits in der Jahreserklärung erfasst wird – es sei denn, der Schwerpunkt des Vorwurfs liegt ausnahmsweise auf den Voranmeldungen selbst.

Verfahrensrechtliche Konsequenzen: § 154a StPO im Fokus

Im konkreten Fall hatte das Landgericht das Verfahren auf die Voranmeldungen beschränkt und die Jahreserklärung nach § 154a Abs. 2 StPO ausgenommen. Der BGH billigt dies, obwohl die Voranmeldungen und die Jahreserklärung nunmehr als separate prozessuale Taten gelten. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Beschränkung werde als konkludente Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ausgelegt. Dies zeigt, wie flexibel die Staatsanwaltschaften künftig agieren können: Sie sind nicht mehr gezwungen, beide Erklärungsarten in einem Verfahren zu bündeln, sondern können strategisch entscheiden, welchen Teil sie priorisieren.

Allerdings warnt der Senat vor einer unreflektierten Anwendung des § 154a StPO. Wenn der Unrechtsschwerpunkt auf der Jahreserklärung liegt, sollte diese im Mittelpunkt stehen. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Verjährungsgefahr oder wenn die Voranmeldungen das größere Unrecht verkörpern – ist eine isolierte Verfolgung der Voranmeldungen angezeigt.

Mehr Klarheit + mehr Verantwortung für alle Verfahrensbeteiligten

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger zum Steuerstrafrecht und Umsatzsteuerkarussell

Die Entscheidung bringt mehr Stringenz in das Steurstrafverfahren, indem anerkannt wird, dass Umsatzsteuervoranmeldungen kein bloßer Annex der Jahreserklärung sind, sondern eigenständige Pflichten begründen. Für die Verteidigung eröffnet sich damit die Möglichkeit, gezielt gegen die Aburteilung von Voranmeldungen vorzugehen, wenn die Jahreserklärung aus dem Verfahren genommen wurde. Gleichzeitig erhöht sich der Druck auf die Staatsanwaltschaften, bereits im Ermittlungsverfahren abzuwägen, welche Erklärungsart den Kern des Vorwurfs bildet.

Steuerpflichtige samt ihrer Berater müssen sehen, dass sie sich auf eine präzisere Trennung der Vorwürfe einstellen müssen. Wer in Umsatzsteuerkarussellen verwickelt ist, sollte besonders darauf achten, ob Voranmeldungen und Jahreserklärung einheitlich oder getrennt angeklagt werden – denn davon hängt ab, welche Verteidigungsstrategie Erfolg verspricht. Die Entscheidung des BGH ist damit nicht nur eine Korrektur alter Dogmen, sondern auch ein Appell an eine differenziertere Handhabung des Steuerstrafverfahrens.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.