OLG Nürnberg zur fiktiven Lizenz bei Verletzung des Firmennamens

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Wer über Jahre unbehelligt unter einem Namen wirtschaftet, der dem eines fremden Unternehmens ähnelt, lebt mit einer tickenden Uhr – und merkt es oft erst, wenn die Verjährung des Unterlassungsanspruchs längst kein Schutz mehr ist und die Schadensersatzrechnung auf dem Tisch liegt. Genau diese Situation hatte das Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Endurteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 3 U 2375/24) zu entscheiden. Im Kern ging es um eine Frage, die in der Praxis über tausende Euro entscheidet: Wie hoch ist die fiktive Lizenzgebühr, die ein Kennzeichenverletzer im Wege der Lizenzanalogie zu zahlen hat – und welche Umstände fließen in ihre Bemessung ein?

Der Sachverhalt

Die Klägerin, die heutige HEITEC AG, wurde 1984 unter der Firma „HEITEC Industrieplanung GmbH“ eingetragen und entwickelte sich zu einem Anbieter von End-to-End-Lösungen in den Bereichen Automatisierung, Digitalisierung, Anlagen- und Sondermaschinenbau sowie Elektronik – mit über 1.200 Mitarbeitern und einem für 2025 geplanten Jahresumsatz von mehr als 180 Millionen Euro. Die Beklagte zu 1 firmierte ab 1994 als „heytec GmbH Antriebstechnik und Service“ und montierte handwerksmäßig Getriebe und Getriebemotoren, ohne die Motoren selbst zu fertigen. Beide Parteien waren rund zwanzig Jahre lang einander schlicht nie begegnet – nicht auf Messen, nicht in Fachzeitschriften, nicht bei der Personalakquise.

In einem Vorprozess war die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden: Die Verwendung der Bezeichnung „heytec“ verletzte das Unternehmenskennzeichen HEITEC nach § 15 Abs. 2 MarkenG. Im hiesigen Betragsverfahren machte die Klägerin auf Basis der von der Beklagten mitgeteilten Umsätze (2006 bis 2020) und eines behaupteten Lizenzsatzes von 6,5 Prozent rund 2,19 Millionen Euro geltend. Das Landgericht hatte lediglich 0,5 Prozent zugesprochen, das OLG erhöhte auf 1,0 Prozent – und damit auf 358.516,10 Euro.

Grundlage der Lizenzanalogie

Die Schadensberechnung nach Lizenzanalogie beruht auf § 14 Abs. 6 S. 3 MarkenG, auf den § 15 Abs. 5 S. 2 MarkenG für die Verletzung geschäftlicher Bezeichnungen verweist. Der Sache nach handelt es sich, wie der Senat in der Tradition der BGH-Rechtsprechung betont, um einen bereicherungsrechtlich geprägten Anspruch: Wer durch unerlaubte Nutzung eines fremden Ausschließlichkeitsrechts einen Vermögensvorteil erlangt, soll nicht besser stehen, als hätte er das Recht erlaubt genutzt. Methodisch wird ein Lizenzvertrag der im Verkehr üblichen Art fingiert; maßgeblich ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung vereinbart hätten. Ob der Verletzer tatsächlich Gewinn erzielt hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich.

Bemerkenswert ist die ausdrückliche Klarstellung, dass die eingetretene Verjährung des Schadensersatzanspruchs und der Rückgriff auf § 852 BGB für die Höhe der fiktiven Lizenz ohne Bedeutung bleiben. Da der Lizenzanalogieanspruch ohnehin der Struktur des Bereicherungsausgleichs nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB entspricht, ändert die Geltendmachung als Restschadensersatz an der Berechnungsmethode nichts.

Der zentrale Streitpunkt: Ex-post-Betrachtung statt Momentaufnahme

Den eigentlichen rechtlichen Schwerpunkt – und den ersten Leitsatz – bildet die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Wertermittlung abzustellen ist. Das Landgericht hatte streng auf das Jahr 1994, den Beginn der Verletzungshandlung, abgestellt; damals war die Bekanntheit des Zeichens HEITEC nahezu null. Der Senat löst sich von dieser Momentaufnahme und entwickelt eine differenzierte Ex-post-Betrachtung.

Ausgangspunkt bleibt zwar die Sachlage bei der erstmaligen Kollision der Zeichen, weil der fiktive Lizenzvertrag typischerweise zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden wäre. Doch spätere Entwicklungen des Schutzgegenstandes dürfen nicht vollständig ausgeblendet werden. Der BGH stellt nämlich einerseits auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ab und verlangt andererseits eine „von vornherein zutreffende Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung“. Vernünftige Vertragsparteien, so die Konsequenz, hätten bei zutreffender Prognose der künftigen Wertsteigerung entweder eine kürzere Laufzeit oder von Anfang an einen angemessen erhöhten Lizenzsatz vereinbart.

Entscheidend ist die Asymmetrie, die der Senat sorgfältig herausarbeitet: Aus der BGH-Entscheidung Tchibo/Rolex II folgt lediglich, dass sich Entwicklungen zulasten des Verletzers nicht lizenzmindernd auswirken dürfen – das Vertragsrisiko trägt insoweit der Verletzer. Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Entwicklungen zugunsten des Verletzten unbeachtlich blieben. Eine nachträgliche Steigerung von Bekanntheit und Kennzeichnungskraft darf den Lizenzsatz daher sehr wohl erhöhen. Der Senat begründet dies mit einem schlichten Billigkeitsgedanken: Der Verletzer hat es jederzeit in der Hand, die Verletzung einzustellen.

Den naheliegenden Einwand, der Rechtsinhaber könne dann taktisch zuwarten, um von gestiegener Bekanntheit zu profitieren, entkräftet das Gericht doppelt. Zum einen erleidet der Verletzer keinen Nachteil, weil dem erhöhten Lizenzsatz ein gestiegener objektiver Wert der Nutzungsberechtigung gegenübersteht – er erhält eine echte Gegenleistung. Zum anderen führt längeres Zuwarten zur Verjährung, sodass für frühere Jahre überhaupt nichts mehr durchsetzbar ist. Wichtig ist dabei die prozessuale Pointe: Es bedarf keines Vortrags des Rechtsinhabers, er hätte auf eine Vertragsanpassung gedrungen. Da bereits bei der Fiktion auf „wissende“ Vertragspartner abzustellen ist, war die Wertsteigerung von Anfang an in einem moderaten Umfang einzupreisen.

Die Bemessungsfaktoren im Einzelnen

Den Korridor marktüblicher Lizenzsätze zieht der Senat – im Einklang mit BGH und Literatur – zwischen 1 und 5 Prozent vom Nettoumsatz. Bemerkenswert ist die Absage an die klägerische Auffassung, Unternehmenskennzeichen seien höher zu lizenzieren als Marken: Beide verleihen dieselbe Ausschließungsbefugnis, weshalb selbst bei außergewöhnlich wertvollen Kennzeichen wie „Mercedes“ die gerichtliche Praxis nahezu durchgängig innerhalb dieser Spanne bleibt. Ein Überschreiten kommt nur bei überragender Bedeutung für die Absatzchancen oder Prestigecharakter in Betracht – beides hier nicht gegeben.

Innerhalb der Spanne erfolgt die Schätzung nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände. Mehrere Faktoren wirkten hier dämpfend. Die Verwechslungsgefahr war wegen einer nur in Randbereichen bestehenden Branchennähe erheblich unterdurchschnittlich, auch wenn die Zeichenähnlichkeit zwischen „HEITEC“ und „heytec“ klanglich, begrifflich und schriftbildlich überdurchschnittlich war. Die angesprochenen Verkehrskreise – gewerbliche Abnehmer im Maschinen- und Anlagenbau – entscheiden nach Qualität, Zertifizierung und Preis, nicht nach dem Namen; eine „Türöffnungsfunktion“ des Zeichens lag fern. Einen Marktverwirrungsschaden oder eine Rufschädigung, die den Satz hätten erhöhen können, hatte die Klägerin nicht konkret dargelegt; der entsprechende Erfahrungssatz war durch die jahrzehntelange Berührungslosigkeit der Parteien entkräftet.

Besonders aufschlussreich ist die Rolle der Umsatzrendite. Nach dem Erfahrungssatz soll dem Lizenzgeber regelmäßig nur ein Bruchteil – etwa 25 bis 30 Prozent – der zu erwartenden Erträge zufließen. Selbst die von der Klägerin behaupteten 6,5 Prozent Branchenrendite hätten danach rechnerisch lediglich zu einem Satz von 1,62 bis 1,95 Prozent geführt. Der Senat korrigierte diesen Wert nach unten, weil dem Erfahrungssatz kein abstrakt quantifizierbares Gewicht zukommt und die handwerkliche Getriebemontage der Beklagten mit einer rechnerischen Rendite von rund 0,56 Prozent weit unter den branchenüblichen 2,9 bis 4,2 Prozent lag. Anders als bei der „Fair Play“-Entscheidung des OLG Köln, wo eine außergewöhnliche Rendite von 24,9 Prozent einen Satz von 2 Prozent rechtfertigte, fehlte hier jeder Anhaltspunkt für eine renditebedingte Erhöhung.

Eigene Lizenzierungspraxis und der maßgebliche Umsatz

Ihre Behauptung, sie akzeptiere ausschließlich einen Lizenzsatz von 6,5 Prozent, konnte die Klägerin nicht durchsetzen. Sie stützte sich allein auf einen Vergleichsvorschlag gegenüber einer anderen Verletzerin – und gerade nachträgliche Abgeltungsvereinbarungen mit Verletzern taugen nicht zum Beleg einer am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis, weil sie regelmäßig auch die Beilegung des Verletzungsstreits mitvergüten. Eine bloß interne „Lizenzierungsvorgabe“, die nie tatsächlich am Markt realisiert wurde, genügt nicht; die angebotene Zeugenvernehmung wertete der Senat als unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Bei der Bezugsgröße folgte das Gericht hingegen der Klägerin: Verletzt ein jüngeres Unternehmenskennzeichen ein älteres, sind grundsätzlich sämtliche Umsätze des verletzenden Unternehmens zugrunde zu legen, weil die Unterlassungspflicht an die Betätigung des so bezeichneten Unternehmens als solches anknüpft – und zwar selbst dann, wenn die Branchennähe nur in Randbereichen besteht. Eine Ausnahme gilt allein für klar abgrenzbare, völlig fremde Geschäftsbereiche; dafür trägt der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast, die hier nicht erfüllt wurde.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Fazit

Das OLG Nürnberg fügt der Dogmatik der Lizenzanalogie einen praktisch bedeutsamen Baustein hinzu: Die fiktive Lizenz ist kein Standbild aus dem Moment der ersten Kollision, sondern wird durch eine objektive Ex-post-Betrachtung geprägt, die nachträgliche Wertsteigerungen des verletzten Zeichens maßvoll einpreist – einseitig zugunsten des Rechtsinhabers, weil der Verletzer das Risiko seiner fortgesetzten Nutzung selbst beherrscht. Zugleich zeigt die Entscheidung mit aller Deutlichkeit, dass der Lizenzsatz in einem nüchternen Geflecht aus Branchennähe, Verkehrskreisen, Umsatzrendite und nachgewiesener Lizenzierungspraxis verankert bleibt. Wer im B2B-Geschäft mit fachkundigen Abnehmern agiert, in dem der Name hinter Qualität und Preis zurücktritt, wird den oberen Rand der Ein-bis-fünf-Prozent-Spanne kaum erreichen. Die Differenz zwischen geforderten 2,19 Millionen und zugesprochenen 358.000 Euro ist die teure Lehre, dass im Betragsverfahren nicht die Empörung über die Verletzung zählt, sondern die belastbare Substantiierung jedes einzelnen wertbildenden Faktors.

Rechtsanwalt Jens Ferner