Am 2. April 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Aktenzeichen 5 W 10/24) über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerteter Auskunft über die Identität eines Bewerters auf einer Bewertungsplattform verlangen kann.
Diese Entscheidung bezieht sich auf die Anwendung des § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) und hat weitreichende Folgen für den Datenschutz und die Rechte der Betroffenen.
Hinweis: Die Entscheidung erging noch zum TTDSG, das heute TDDDG heisst. Inhaltlich hat sich dadurch nichts verändert!
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Unternehmerin, betreibt mehrere Logopädie-Praxen in Hannover und Umgebung. Auf einer von der Beteiligten betriebenen Arbeitgeberbewertungsplattform erschien eine negative Bewertung ihres Unternehmens. Die anonyme Bewertung lautete: „Einmal und nie wieder!“ und schilderte äußerst negative Erfahrungen während einer angeblich kurzen Beschäftigungsdauer.
Die Antragstellerin beantragte die Auskunft über die Identität des Bewerters, um rechtliche Schritte gegen diesen einleiten zu können. Das Landgericht Hannover gab dem Antrag zunächst statt, woraufhin die Beteiligte Beschwerde einlegte.
Rechtliche Analyse
- Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage nach § 21 Abs. 2 TTDSG: Das OLG Celle stellte klar, dass § 21 Abs. 2 TTDSG eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für die Auskunftspflicht des Betreibers einer Bewertungsplattform gegenüber Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellt. Die Vorschrift erlaubt im Einzelfall die Auskunft über Bestandsdaten, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist.
- Darlegungs- und Beweislast: Das Gericht betonte, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Antragstellerin liegt. Diese muss nachweisen, dass die angegriffenen Äußerungen rechtswidrig sind. In diesem Zusammenhang wurde geprüft, ob die negative Bewertung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt. Bei Tatsachenbehauptungen muss die Richtigkeit überprüfbar sein, während Meinungsäußerungen subjektive Werturteile darstellen.
- Bewertung der vorgelegten Beweise: Das Gericht würdigte die vorgelegten Beweise, insbesondere den teilweise anonymisierten Arbeitsvertrag und die eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin der Bewertungsplattform. Diese legte dar, dass der Bewerter einen Nachweis für seine Tätigkeit bei der Antragstellerin vorgelegt hatte, der mit den im Bewerterprofil hinterlegten Daten übereinstimmte. Die Mitarbeiterin bestätigte zudem die Echtheit der Dokumente und die Übereinstimmung der Personendaten mit den hinterlegten Informationen.
- Rechtswidrigkeit der Bewertung: Das OLG Celle stellte fest, dass die streitgegenständliche Bewertung nicht per se rechtswidrig ist. Zwar könnte eine unwahre Tatsachenbehauptung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin darstellen, jedoch konnte das Gericht nicht abschließend feststellen, dass die Bewertung unwahr oder nicht erweislich wahr ist. Die Bewertung enthielt sowohl Tatsachenbehauptungen als auch subjektive Meinungsäußerungen, die im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung zulässig sind.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Celle stärkt die Rechte der Bewerteten, indem sie klarstellt, dass Portalbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Auskunft über die Identität von Bewertern verpflichtet sind. Gleichzeitig wird die Darlegungs- und Beweislast der Betroffenen betont, die eine Rechtsverletzung substantiiert darlegen müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Prüfung der vorgelegten Beweise und die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit.
Auswirkungen für die Praxis: Für Betreiber von Bewertungsplattformen bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei der Prüfung von Anträgen auf Auskunftserteilung sorgfältig vorgehen müssen. Betroffene sollten sicherstellen, dass sie ausreichende Beweise für eine Rechtsverletzung vorlegen können. Die Entscheidung bietet eine wichtige Orientierungshilfe für den Umgang mit anonymen Bewertungen und die Wahrung des Gleichgewichts zwischen Datenschutz und Rechtsdurchsetzung.
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