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Lichtbildschutz und KI-Bearbeitung: reduzierter Schutzumfang beim einfachen Foto

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Wer als Kleinunternehmer sein Produkt auf eBay verkauft, macht schnell ein Foto, lädt es hoch und glaubt, damit sei die Sache (urheber-)rechtlich abgesichert. Wie das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27. Mai 2026 (Az. 2-06 O 347/25) in einem Streit zweier Anbieter von Kabeldurchführungen für Photovoltaikanlagen gezeigt hat, kann das aber obskure Formen annehmen: Die Kammer arbeitete dabei zwei Fragen heraus, die für die Praxis weit über den konkreten Nachbarschaftsstreit unter Wettbewerbern hinausreichen: Wann fällt ein einfaches Lichtbild überhaupt in den Schutzbereich, und was bleibt von diesem Schutz, wenn ein Bild durch generative KI überarbeitet wird.

Zu der Thematik KI und Urheberrecht habe ich bislang zwei Aufsätze veröffentlicht – einmal „Memorisierung in Large Language Models“ (Ferner, AnwZert ITR 5/2026 Anm. 3) und dann „Technischer und rechtlicher Überblick zu Deepfakes“ (Ferner, AnwZert ITR 20/2024 Anm. 2).

Streit um zwei Produktbilder

Der Kläger verkaufte seine Kabeldurchführungen über eBay und hatte dafür einerseits ein Foto seines montierten Produkts auf dem eigenen Hausdach angefertigt, andererseits eine aus einem CAD-Modell erzeugte Darstellung genutzt. Als ein Wettbewerber vergleichbare Produkte mit optisch ähnlichen Bildern bewarb, sah er darin eine Bearbeitung seiner eigenen Aufnahmen mittels KI und verlangte Unterlassung, Auskunft und Ersatz seiner Abmahnkosten. Er trug vor, er habe seine Bilder zu Testzwecken selbst in ein KI-System eingespeist und dabei Ergebnisse erhalten, die den beanstandeten Bildern der Gegenseite glichen, woraus er schloss, die Beklagte sei denselben Weg gegangen. Die Beklagte hielt dagegen, sie habe ausschließlich eigene Aufnahmen ihres Geschäftsführers verwendet und diese mit KI-Werkzeugen überarbeitet.

Kein Lichtbildschutz für das CAD-Bild

Das zweite Bild scheiterte bereits an der Schutzfähigkeit: Eine aus einem CAD-Programm erzeugte Darstellung ist kein Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG, weil sie kein tatsächliches Geschehen abbildet, sondern ein virtuelles Objekt wiedergibt, das der Nutzer im Programm perspektivisch ausrichtet und ausleuchtet. Dass die Grafik am Ende aussieht wie eine Fotografie, ändert daran nichts. Ein Schutz als Werk der angewandten Kunst oder als technische Darstellung nach § 2 UrhG kam ebenfalls nicht in Betracht, weil die Abbildung rein technisch der originalgetreuen Verdeutlichung der Montage diente und kein genutzter Gestaltungsspielraum erkennbar war. Damit fiel eines der beiden Streitobjekte schon aus formalen Gründen aus der Prüfung heraus.

Lichtbild ja, Lichtbildwerk nein

Beim Produktfoto lag die Sache anders, wenn auch nur graduell … es war als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt, erreichte jedoch nicht die Werkhöhe eines Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG. Diese Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist der eigentliche Angelpunkt der Entscheidung. Ein Lichtbildwerk verlangt eine freie kreative Entscheidung des Fotografen, die sich etwa in Bildausschnitt, Blickwinkel, Beleuchtung oder Nachbearbeitung niederschlägt. Bei einer Aufnahme, die erkennbar allein dem Zweck dient, ein Produkt in der Benutzungssituation naturgetreu zu zeigen, folgen Ausschnitt und Blickwinkel gerade nicht einer gestalterischen Absicht, sondern der Sachdarstellung. Das Foto genoss also Schutz, aber den schwächsten, den das Urheberrecht für Bilder kennt.

Die praktische Folge dieser Einordnung zeigt sich beim Schutzumfang: Je geringer die Individualität einer Leistung, desto enger ihr Schutzbereich: Beim einfachen Lichtbild beschränkt er sich im Regelfall auf die identische oder nur geringfügig veränderte Übernahme. Schon umfangreichere Veränderungen wahren den nötigen Abstand und verlassen den Schutzbereich. Genau hier wird die KI-Bearbeitung zum entscheidenden Faktor, denn sie erzeugt typischerweise gerade keine geringfügige, sondern eine durchgreifende Veränderung des Ausgangsbildes.

Beweisnot und der reduzierte Schutzbereich

Der Anspruch scheiterte dann gleich zweifach: Zunächst blieb der Kläger beweisfällig, da sein Eigenversuch, aus seinen Bildern per KI ähnliche Ergebnisse zu erzeugen, nicht beöegte, dass die Beklagte denselben Weg gewählt hat, zumal diese eigene Ausgangsaufnahmen vorlegte, aus denen sich das beanstandete Bild ebenso plausibel erklären ließ. Doch selbst wenn man unterstellt, die Beklagte habe das klägerische Foto verwendet, hätte kein Eingriff vorgelegen. Bei der Gegenüberstellung war das Original in der Bearbeitung nicht mehr hinreichend wiederzuerkennen, weil Bildausschnitt, Aussparung, Kabelanordnung und Ziegelfarbe deutlich voneinander abwichen. Bei einem bloßen Lichtbild reicht das, um den ohnehin schmalen Schutzbereich zu verlassen.

Bemerkenswert ist, wie sich diese Frankfurter Linie in die aktuelle Rechtsprechung einfügt. Die Kammer verweist auf die unionsrechtliche Vorgabe, wonach eine Verletzung die wiedererkennbare Übernahme gerade jener Elemente voraussetzt, die die freien schöpferischen Entscheidungen des Urhebers ausdrücken. Fehlt es an solchen persönlichkeitsprägenden Elementen, wie beim rein zweckgerichteten Produktfoto, läuft der Vergleich weitgehend leer. Dieselbe elementorientierte Prüfung liegt der Entscheidung des OLG Düsseldorf zur KI-Bildgenerierung zugrunde, die ich in einem gesonderten Beitrag zum Lichtbildschutz bei Bild-zu-Bild-KI analysiert habe. Beide Gerichte lösen sich von der überkommenen Fixierung auf den Gesamteindruck und fragen stattdessen konkret, ob die schutzbegründenden Gestaltungsentscheidungen im Folgebild fortleben.

Der offengebliebene Punkt: Vervielfältigung durch Upload

Ein juristisch reizvoller Aspekt blieb im Ergebnis unentschieden. Der Kläger hatte auch beanstandet, das bloße Hochladen seines Bildes in ein KI-System stelle wegen der Speicherung im Modell eine unerlaubte Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar. Diesen Vorwurf hatte er jedoch nicht in seinen Klageantrag aufgenommen, der ausdrücklich nur das Bearbeiten und das öffentliche Zugänglichmachen erfasste, sodass das Gericht nach § 308 ZPO daran gebunden war. Ohnehin fehlte es an der Überzeugung, dass die Beklagte das Bild überhaupt eingespeist hatte. Die im Raum stehende, praktisch hochbrisante Frage der Memorisierung von Trainings- und Eingabedaten musste die Kammer damit nicht beantworten, sie deutet aber an, wo die nächsten Auseinandersetzungen liegen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Einordnung für die Praxis

Wir haben hier eine weitere Entscheidung, die sich in eine neue Rechtsprechungslinie einfügt, mit welcher der menschliche Gestaltungsbeitrag Dreh- und Angelpunkt ist – sowohl bei der Frage, ob überhaupt Schutz besteht, als auch bei dessen Reichweite. Wer Produktbilder nur zweckmäßig anfertigt, erhält bestenfalls den schmalen Lichtbildschutz, der eine KI-gestützte Überarbeitung regelmäßig nicht mehr erfasst.

Wer umgekehrt einem KI-Output eigene Rechte zuschreiben will, steht vor einer ähnlichen Hürde, wie sie das Amtsgericht München für KI-generierte Logos gezogen hat und die ich an anderer Stelle zum Urheberrecht an KI-Logos besprochen habe. In beiden Konstellationen entscheidet nicht das fertige Bild, sondern die nachweisbare schöpferische Leistung dahinter. Für den kommerziellen Alltag heißt das: Der urheberrechtliche Schutz von Produktfotografie ist deutlich löchriger, als das intuitive Rechtsgefühl vermuten lässt, und ergänzende Instrumente wie wettbewerbs- oder kennzeichenrechtliche Ansprüche gewinnen an Bedeutung.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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