Reine Fiktion bleibt im Kinderpornografiestrafrecht des § 184b StGB in weiten Teilen straflos, weil dieser Tatbestand an die Wiedergabe eines realen oder realitätsnahen Geschehens anknüpft. Wer daraus aber folgert, ein bloß erdachter Text sei strafrechtlich unangreifbar, verkennt die eigenständige Funktion des § 176e StGB. Genau diese Trennung arbeitet das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 23. März 2026 (Az. 1 ORs 13/26) heraus, mit dem es einen weitgehenden Freispruch des Amtsgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufhob. Der Fall zwingt zu einer sauberen Unterscheidung zweier Fragen, die intuitiv oft ineinanderlaufen: Wann erfasst das Kinderpornografiestrafrecht rein fiktive, schriftliche Inhalte, und wo beginnt die davon unabhängige Strafbarkeit der Missbrauchsanleitung.
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte ein von ihm verfasstes Buch, das in verstörender Ausführlichkeit den sexuellen Missbrauch und die Tötung von Kindern schildert und sich dabei belehrend an Nachahmer richtet, an einen Rechtsanwalt übersandt und in einem zweiten Schritt eine Druckerei mit der Herstellung mehrerer Exemplare beauftragt. Das Amtsgericht Lingen sah darin allein die Verbreitung pornografischer Inhalte und verurteilte zu zwei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, im Übrigen sprach es frei. Es hielt weder § 184b StGB noch § 176e StGB für erfüllt.
Kein Kinderpornografiestrafrecht für reine Fiktion
In einem Punkt gab das Oberlandesgericht dem Amtsgericht recht: Die Drittbesitzverschaffung nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Inhalt ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Eine bloß schriftliche Fantasie erfüllt dieses Merkmal selbst dann nicht, wenn sie den Anschein eines realen Geschehens erweckt, denn es fehlt an der Wiedergabe eines an der Realität orientierten Vorgangs.
Entscheidend ist die daran anknüpfende Auslegung zur Vorbereitungshandlung. Der Senat lehnte den naheliegenden Umkehrschluss ab, wonach die Privilegierung fiktiver Inhalte in § 184b Abs. 1 Satz 2 StGB zugleich beweise, dass deren Herstellung als Vorbereitung nach Nr. 4 strafbar sei. Wer einen Inhalt herstellt, um ihn für eine gerade nicht strafbewehrte Drittbesitzverschaffung zu verwenden, kann nicht über den Umweg der Vorbereitung bestraft werden. Die Norm sei insoweit schlicht zu weit gefasst, und der Gesetzgeber habe mit der Strafschärfung keine Ausweitung des Anwendungsbereichs bezweckt.
Anleitung braucht keine technische Detailtiefe
Den eigentlichen Fehler des Amtsgerichts verortete das Oberlandesgericht bei § 176e StGB, denn das Amtsgericht hatte den Tatbestand mit der Begründung verneint, die Vorschrift erfasse nur die technische Seite von Planung, Durchführung und Nachtatverhalten, nicht aber die Beschreibung des Missbrauchs selbst. Eine solche Verengung findet im Gesetz keine Stütze. Eine Anleitung im Sinne der Norm setzt keine konkreten Handlungsanweisungen voraus und es genügt vielmehr, wenn der Inhalt über die generelle Durchführung solcher Taten unterweist.
Bei § 176e StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern bewusst weit in das Vorfeld verlagert. Erfasst wird deshalb gerade auch der fiktive, allein aus der Vorstellung des Verfassers stammende Text, sofern er nach objektiver Auslegung dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zur Tatbegehung zu wecken oder zu fördern. Erforderlich ist keine konkrete Anstiftung, sondern nur eine allgemeine subjektive Geneigtheit, die Tat als naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Den belehrend-unterweisenden Formulierungen des Buches wohnte diese Zwecksetzung nach Auffassung des Senats zweifelsfrei inne, was der Beauftragung mehrerer Druckexemplare zusätzlich zu entnehmen war.
Gefälle zwischen Fiktion und Anleitung
Die Entscheidung legt eine für die Strafverteidigung zentrale Systematik offen: Das Kinderpornografiestrafrecht des § 184b StGB knüpft an die Abbildung realen oder realitätsnahen Geschehens an und lässt die reine schriftliche Fiktion in weiten Teilen straflos. § 176e StGB verfolgt dagegen einen anderen Schutzzweck und setzt genau dort an, wo Inhalte unabhängig von jedem Realitätsbezug die Hemmschwelle potentieller Täter senken können. Damit schließt die Norm eine Lücke, die das Amtsgericht übersehen hatte, und macht den vorliegenden Fall zum Musterbeispiel ihrer Anwendung.
Diese Unterscheidung zwischen dem Bezug auf ein reales Geschehen und der bloßen künstlichen Erzeugung eines Inhalts kehrt in verwandter Form auch dort wieder, wo die Herkunft eines Werkes strafrechtlich oder urheberrechtlich zu bewerten ist. Wie die Rechtsordnung mit generierten Darstellungen umgeht, deren Realitätsgehalt gerade zweifelhaft ist, habe ich für den zivilrechtlichen Kontext an anderer Stelle zum Lichtbildschutz bei KI-Bildgenerierung sowie zum Urheberrecht an KI-generierten Logos untersucht. So unterschiedlich die Rechtsgebiete sind, so ähnlich ist die Grundfrage: Ob ein Inhalt Realität wiedergibt oder allein konstruiert ist, entscheidet über die rechtlichen Folgen.
Folgen für die Verteidigung
Für die Verteidigung verschiebt die Entscheidung den Argumentationsschwerpunkt. Wer bei rein fiktiven Schriften auf die fehlende Wiedergabe eines realen Geschehens setzt, mag § 184b StGB entkräften, läuft aber unmittelbar in § 176e StGB hinein, sobald der Text unterweisenden Charakter trägt und auf eine Förderung fremder Tatbereitschaft angelegt ist. Der Angeklagte war danach wegen Drittbesitzverschaffung von Anleitungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern zu verurteilen, in einem Fall in Tateinheit mit der Verbreitung pornografischer Inhalte. Die Straflosigkeit fiktiver Inhalte ist damit kein pauschaler Verteidigungsansatz, sondern lediglich ein eng begrenzter Ausschnitt eines mehrschichtigen Regelungssystems.

