Die Frage, ob durch Künstliche Intelligenz erzeugte Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, ist seit Jahren Gegenstand kontroverser Diskussionen. Mit Urteil vom 13. Februar 2026 hat das Amtsgericht München nun eine klare Position bezogen: KI-generierte Logos, die ohne hinreichenden menschlichen schöpferischen Einfluss entstehen, sind nicht als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schutzfähig. Die Entscheidung (Az. 142 C 9786/25, hier bei BayernRecht) markiert einen wichtigen Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung mit den Grenzen des Urheberschutzes im digitalen Zeitalter. Sie zeigt, dass Gerichte zunehmend präzise Kriterien entwickeln, um die Werkqualität von KI-Erzeugnissen zu bewerten – und dabei den Fokus auf die menschliche Gestaltungsleistung legen.
Kreativität zwischen Mensch und Maschine
Der Kläger des Verfahrens hatte drei Logos mithilfe einer generativen KI erstellt: ein Symbol mit einem Handschlag zweier Personen unterschiedlicher Hautfarbe und einer klingelnden Glocke, einen Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen sowie einen Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt. Diese Logos nutzte er auf seiner Website, bis ein Bekannter sie ohne seine Zustimmung übernahm. Der Kläger berief sich auf sein Urheberrecht und argumentierte, seine schöpferische Leistung liege im iterativen Prompting-Prozess, also in der schrittweisen Anweisung und Überarbeitung der KI-Ausgaben. Die KI sei lediglich ein Werkzeug, vergleichbar mit dem Meißel eines Bildhauers, das seine künstlerische Vision umsetze.
Der Beklagte hingegen bestritt, dass es sich bei den Logos um schutzfähige Werke handele. Der menschliche Beitrag beschränke sich auf die Eingabe von Befehlen, während die eigentliche gestalterische Leistung von der KI erbracht werde. Die KI agiere als „Black Box“, deren interne Entscheidungsprozesse weder für den Nutzer noch für die Entwickler vollständig nachvollziehbar seien. Der Nutzer gebe lediglich grobe Vorgaben vor, während die KI autonom über die konkrete Ausgestaltung entscheide.
Wann wird KI-Output zum Werk?
Das Gericht stellte klar, dass der urheberrechtliche Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung voraussetzt, in der sich die Individualität des Urhebers widerspiegelt. Diese Anforderung gelte auch für KI-generierte Erzeugnisse. Entscheidend sei, ob der menschliche Einfluss den Output derart präge, dass er als eigene originelle Schöpfung angesehen werden könne. Dabei komme es nicht auf den technischen oder finanziellen Aufwand an, sondern allein auf die kreative Gestaltungsleistung.
Das Amtsgericht München betonte, dass ein urheberrechtlicher Schutz denkbar sei, wenn der Mensch durch Prompting oder nachträgliche Bearbeitung den Output so maßgeblich forme, dass dieser seine persönliche Note trage. Allerdings reiche die bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen oder die Korrektur offensichtlicher Fehler nicht aus. Vielmehr müsse der menschliche Input den Output objektiv und eindeutig identifizierbar dominieren. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein Werk nur dann als original gelten kann, wenn es freie kreative Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringt:
Ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter haben, hängt daher nach zutreffender wohl h.M. in der Literatur davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt wird. Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt.
Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen. Die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ ist für sich genommen nicht ausreichend. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht
Im konkreten Fall verneinte das Gericht diese Voraussetzung für alle drei Logos. Die Prompts des Klägers seien entweder zu allgemein gehalten oder beschränkten sich auf handwerkliche Anpassungen, die keine schöpferische Prägung erkennen ließen. Selbst ein aufwändiger, iterativer Prompting-Prozess führe nicht automatisch zu einem schutzfähigen Werk, wenn die KI die gestalterischen Entscheidungen treffe. Die Anweisungen des Klägers – etwa die Bitte, die Hände im Handschlag-Logo „filigraner“ oder „realistischer“ zu gestalten – seien zu vage, um eine persönliche schöpferische Leistung zu begründen. Sie ähnelten eher einem Auftrag an einen menschlichen Designer als einer eigenständigen künstlerischen Konzeption.
Besonders interessant ist die Abgrenzung zu herkömmlichen Werkzeugen. Während ein Pinsel oder eine Kamera dem Künstler als Mittel dienen, seine Vision umzusetzen, übernimmt die KI hier eine aktiv gestalterische Rolle. Das Gericht stellte fest, dass die KI nicht nur als Werkzeug fungiere, sondern selbst kreative Entscheidungen treffe, die für den Nutzer nicht vorhersehbar oder steuerbar seien. Diese qualitative Verschiebung rechtfertige eine andere Bewertung als bei klassischen Werkzeugen.
Rechtssicherheit und offene Fragen
Die Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Praxis. Unternehmen und Kreative, die KI für die Erstellung von Logos, Grafiken oder anderen Werken nutzen, müssen sich bewusst sein, dass nicht jeder KI-Output urheberrechtlichen Schutz genießt. Wer sich auf den Schutz berufen möchte, muss nachweisen, dass sein Beitrag über die bloße Bedienung der KI hinausgeht und das Ergebnis tatsächlich prägt. Dies könnte etwa durch detaillierte gestalterische Vorgaben oder eine substantielle Nachbearbeitung geschehen. Allerdings bleibt unklar, wo genau die Grenze zwischen schutzfähiger Gestaltung und bloßer KI-Nutzung verläuft. Das Urteil lässt Raum für Interpretation, insbesondere bei komplexeren KI-Anwendungen, bei denen menschliche und maschinelle Beiträge eng verwoben sind.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger trug die Last, seine schöpferische Leistung konkret darzulegen. In vielen Fällen wird dies schwierig sein, da der Prompting-Prozess oft nicht ausreichend dokumentiert wird. Das Gericht machte deutlich, dass weder der Einsatz einer kostenpflichtigen KI-Version noch der Zeitaufwand für das Prompting allein ausreichen, um Werkqualität zu begründen. Vielmehr muss der Nutzer nachweisen, dass seine kreativen Entscheidungen den Output maßgeblich bestimmt haben.
KI als Herausforderung für das Urheberrecht

Das Urteil des Amtsgerichts München unterstreicht zutreffend, dass das Urheberrecht auch im Zeitalter der KI an der menschlichen Schöpfung festhält: Wer urheberrechtlichen Schutz beanspruchen möchte, muss (derzeit) aktiv und nachweisbar gestalterisch tätig werden, das was er schützen will als Ausdruck seiner schöpferischen Leistung zustande kommen lassen. Die Entscheidung trägt also erst einmal zur Rechtssicherheit bei, wirft jedoch auch neue Fragen auf: Wie lässt sich der menschliche Einfluss in hochkomplexen KI-Prozessen überhaupt noch nachweisen? Und wie sollten Gesetze angepasst werden, um den Besonderheiten KI-generierter Werke gerecht zu werden?
Das AG München tat gut in dieser Entscheidung daran. sich schlicht auf die klare Gesetzeslage. zu besinnen. Wer jedenfalls nach derzeitigem Stand für KI-generierte Ergebnisse einen urheberrechtlichen Schutz ein, verkennt die Ebene der Leistung. Nicht das Ergebnis ist die Leistungsniveau, sondern schlicht die Bedienung der KI. Das schlichte Prompting. Dann aber wird in letzter Konsequenz wird ein schlichter Ideenschutz etabliert, da der Schutzgegenstand nur noch die sprachliche Formulierung eines Gedankens ist. Das Urheberrecht würde sich auf dem Weg zuerst massiv ausdehnen und quasi alles erfassen, was unkontrollierbar wäre. dann letzten Endes zu erodieren.
Die Diskussion ist daher noch nicht abgeschlossen und ws bleibt abzuwarten, wie höhere Instanzen und der Gesetzgeber auf diese Herausforderungen reagieren werden. Die Debatte um Urheberrecht und KI wird in den kommenden Jahren absehbar weiter an Fahrt aufnehmen und die Grenzen zwischen menschlicher Kreativität und maschineller Generierung neu ausloten müssen. Denn es ist durchaus anzuerkennen, dass man mit KI Kunst schaffen kann und dass eine Vielzahl von Prompts, die justiert und immer feiner formuliert sind, natürlich auch eine Form anerkennungswürdiger Leistung sein können. Darauf ist unser klassisches Urheberrecht jedoch nicht ausgelegt.
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