Kündigung während Krankheit des Arbeitnehmers möglich?

Kündigung während Krankheit des Arbeitnehmers: Eine Kündigung des Arbeitnehmers während einer Krankheit ist – entgegen einem verbreiteten Irrglauben – keineswegs ausgeschlossen. Tatsächlich stellt die Erkrankung des Arbeitnehmers wohl den häufigsten Fall der Kündigung aus personenbedingten Gründen dar. Grundsätzlich ist zu unterscheiden bei der Frage der Zulässigkeit einer Kündigung des Arbeitnehmers danach, ob die Kündigung schlicht während der Krankheit ausgesprochen wird und ob sie wegen der Krankheit ausgesprochen wird.

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Kündigung während der Krankheit

Die Kündigung während der Krankheit ist erst einmal grundsätzlich möglich und ein Kündigungsschreiben geht auch zu. Hartnäckig hält sich der Glaube daran, dass man während einer Krankheit quasi unkündbar ist, das ist schlichtweg quatsch.

Kündigung wegen Krankheit

Auch ist es nicht unmöglich, einem wegen seiner Erkrankung zu kündigen, also den Kündigungsgrund in der Krankheit zu sehen – mit dem Bundesarbeitsgericht sind hier aber hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt keine einmalige kurzfristige Erkrankung. Insgesamt ergeben sich einige Prüfungspunkte:

  • Negative Gesundheitsprognose
  • Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
  • Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitgebers/Betriebs
  • Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements

Ausdrücklich ist eine Kündigung auch auf Grund von häufigen Kurzerkrankungen möglich, die Anforderungen sind aber auch hier sehr hoch: So muss sich speziell auf einen hinreichend langen Beobachtungszeitraum (irgendwo mit der Rechtsprechung zwischen 15 und 24 Monaten) eine Indizwirkung der Erkrankungen dahin gehend ergeben, dass eine negative Gesundheitsprognose besteht.

Krankheit des Arbeitnehmers in Probezeit

Durch das Berlin (28 Ca 19104/13, hier bei uns) wurde eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung letztlich als unwirksam eingestuft, weil hier eine anzunehmen war (die entsprechend §612a BGB unwirksam ist).

Angedrohte Krankheit kostet Arbeitsplatz

Wird einem Arbeitnehmer eine beantragte Arbeitsfreistellung nicht gewährt und kündigt er daraufhin für den betreffenden Tag eine Krankmeldung an, so kann ihm fristlos gekündigt werden, wenn er trotz vorheriger Abmahnung tatsächlich „krank feiert“.

Trotz Krankschreibung an Bewerbungsgespräch teilgenommen

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 106/12, hier bei uns) hat festgestellt, dass Arbeitnehmer trotz Krankschreibung an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen dürfen.

Außerordentliche Kündigung bei Erwerbstätigkeit während Arbeitsunfähigkeit

Es gibt Arbeitnehmer, die bei Erkrankung vor einem gebuchten Urlaub ein schlechtes Gewissen haben, den Urlaub anzutreten – oder sich nicht trauen, einkaufen zu gehen, weil der Chef sie ja sehen könnte. Dabei ist all das grundsätzlich kein Problem, denn der Arbeitnehmer ist „Arbeitsunfähig“ geschrieben und nicht „Lebensunfähig“. Daher darf man in Einzelfällen sogar noch weitere Tätigkeien ausüben, wie etwa Zeitungen austragen. Beim nächtlichen arbeiten als Discjockey, wobei auch konsumiert wird, hört es dann aber auf, so das Arbeitsgericht Köln (2 Ca 4192/13). Beachten Sie dazu meinen Beitrag zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers bei Erwerbstätigkeit während einer Krankschreibung.

Urlaub des Arbeitnehmers bei Krankschreibung

Während einer Krankschreiben ist es dem Arbeitnehmer keineswegs verwehrt, in Urlaub zu fahren – sofern der Urlaub dazu dient, wieder Arbeitsfähig zu werden, ist er nicht per se unzulässig. Anders aber ist es, wenn der Urlaub im krassen Widerspruch zur Genesung steht.

Fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Legt ein Arbeitnehmer trotz einschlägiger eine (AU) nicht umgehend beim Arbeitgeber vor, kann ihm aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Hausarzt und Amtsarzt

Die von einem behandelnden Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt das Fernbleiben von der Arbeit regelmäßig auch, wenn der Amtsarzt den Arbeitnehmer für dienstfähig hält.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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