Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (5 Sa 106/12) hat festgestellt, dass Arbeitnehmer trotz Krankschreibung an einem Bewerbungsgespräch teilnehmen dürfen. Jedenfalls ist es kein automatischer Kündigungsgrund, wenn ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung an einem Bewerbungsgespräch teilnimmt.
Denn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer müssen sich einerseits bemühen, so schnell es geht zu gesunden. Damit geht aber nicht einher, dass der Arbeitnehmer zwingend und durchgehend im Bett liegen muss, geschweige denn die Wohnung nicht verlassen darf. Abzustellen ist darauf, woran er erkrankt ist und ob mit dieser Krankheit einhergeht, dass man zwingend zu Hause (im Bett) bleibt oder ob andere Tätigkeiten möglich sind. Man könnte auch sagen: Man ist Arbeitsunfähig, nicht Lebensunfähig.
Links:
- Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht!
- Mein Beitrag zur Kündigung während der Krankheit
- Die Komplexität von „Aussage gegen Aussage“ Konstellationen im Strafrecht - 29. März 2024
- Kammergericht Berlin zum Thema „Nein heißt Nein“ - 29. März 2024
- Vergewaltigung - 29. März 2024