Mit Urteil vom 25. September 2024 (Aktenzeichen 16 K 16096/23) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine grundsätzliche Frage des Steuerverfahrensrechts entschieden. Dürfen Betroffene Einsicht in anonyme Anzeigen nehmen, die gegen sie erstattet wurden? Das Gericht verneint dies und bestätigt damit die strenge Auslegung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO. Mit dieser Entscheidung wird die Abwägung zwischen dem Schutz von Anzeigenerstattern und dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Steuererhebung einerseits und den Informationsinteressen der Betroffenen andererseits deutlich. Das Ergebnis ist überraschend.
Ein Café, eine Kassen-Nachschau und eine anonyme Anzeige
Die Kläger, eine offene Handelsgesellschaft, die ein Café betreibt, sowie ihre Gesellschafter, beantragten beim Finanzamt die Übersendung einer Kopie einer anonymen Anzeige, die Anlass für eine Kassen-Nachschau gegeben hatte. Das Finanzamt lehnte dies ab und verwies auf das Steuergeheimnis sowie den Schutz der Identität des Anzeigenerstatters. Die Kläger argumentierten, sie hätten ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt der Anzeige zu kennen, um sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr zu setzen und mögliche zivil- oder strafrechtliche Schritte gegen den Anzeigenerstatter einzuleiten. Zudem bestritten sie, dass der Anzeigenerstatter schutzwürdig sei, da es sich um eine mutmaßlich unwahre Anzeige handele, die von einer ehemaligen Mitarbeiterin stamme.
Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung des Finanzamts und wies die Klage ab. Es stellte klar, dass weder die Abgabenordnung noch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Einsicht in anonyme Anzeigen gewähren – selbst dann nicht, wenn die Betroffenen geltend machen, dass die Anzeige falsche Behauptungen enthalte.
Steuergeheimnis als zentrales Hindernis
Das Gericht betont, dass das Steuergeheimnis nach § 30 AO nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Anzeigenerstatter schützt. Dies gilt selbst dann, wenn die Anzeige anonym erstattet wurde. Der Schutz der Identität des Anzeigenerstatters dient einem übergeordneten öffentlichen Interesse: Er soll sicherstellen, dass Dritte weiterhin bereit sind, steuerrelevante Informationen an die Finanzbehörden weiterzugeben. Würde diese Anonymität aufgehoben, bestünde die Gefahr, dass künftig weniger Hinweise auf mögliche Steuerverstöße gegeben werden – was die vollständige Erfassung der Steuerquellen und damit die gleichmäßige Besteuerung erschweren würde:
Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO besteht die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person nicht, soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden oder anderer öffentlicher Stellen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikel 23 Absatz 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden würde.
Die Erteilung der Information würde die ordnungsgemäße Erfüllung des in der Zuständigkeit der Finanzbehörden obliegenden Ziels, seiner Kernaufgabe, die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze gefährden.
Dadurch, dass bei (anonymen) Anzeigen grundsätzlich keine Auskünfte an die Betroffenen erteilt werden, wird die Bereitschaft zur Offenbarung steuerlich relevanter Sachverhalte durch Dritte gefördert und aufrechterhalten. Dies dient insbesondere der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und damit der Sicherstellung einer gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung. Ohne diese Angaben würde die Finanzverwaltung von einer Vielzahl steuerlich relevanter Informationen keine Kenntnis erlangen. Auch stehen der Finanzverwaltung grundsätzlich keine anderen vergleichbaren Informationsquellen zur Verfügung, auf die sie zurückgreifen kann und die vergleichbare Informationen liefern. Müssten die Anzeigenerstatter davon ausgehen, dass die Steuerpflichtigen über ihre Anzeigen und deren Daten Informationen erhalten, würden nach Auffassung des Senats deutlich weniger Personen steuerrelevante Anzeigen erstatten.
Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Finanzbehörden nur in Ausnahmefällen verpflichtet sind, den Inhalt einer anonymen Anzeige offenzulegen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch ungerechtfertigte Angriffe auf seine Ehre beeinträchtigt wird. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine solchen schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Die Kassen-Nachschau hatte zwar formelle Mängel bei der Kassenführung ergeben, doch dies führte weder zu einer Steuerfestsetzung noch zu strafrechtlichen Ermittlungen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Daher überwiegt das Interesse an der Geheimhaltung der Anzeige.
DSGVO als mögliche Anspruchsgrundlage?
Die Kläger beriefen sich zudem auf die DSGVO, die ihnen ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten einräume. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass dieses Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO durch nationale Regelungen eingeschränkt werden kann, sofern diese den Wesensgehalt der Grundrechte achten und verhältnismäßig sind. § 32c AO in Verbindung mit § 32b AO sieht solche Einschränkungen vor, um das Steuergeheimnis zu wahren und die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden zu gewährleisten:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden (Kern-)Aufgabe, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern nach Maßgabe der Gesetze (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 85 Satz 1 AO), erforderlich. Die Erfüllung dieser in § 85 Satz 1 AO festgelegten Aufgabe liegt evident im öffentlichen Interesse, was sich bereits darin zeigt, dass der europäische Verordnungsgeber unter anderem den “Steuerbereich” als schützenswertes wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses erklärt hat, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO (…). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge sowohl die Steuererhebung als auch die Bekämpfung von Steuerbetrug als im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO anzusehen sind (…).
Nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO besteht kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, wenn die Daten, ihre Herkunft, ihre Empfänger oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach § 30 AO oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO geheim gehalten werden müssen.
Das Gericht stellte im Ergebnis klar, dass selbst die wortgetreue Wiedergabe des Inhalts einer anonymen Anzeige Rückschlüsse auf den Verfasser zulassen kann – etwa durch bestimmte Formulierungen oder den konkreten Inhalt. Daher würde auch eine bloße Mitteilung des Inhalts das Steuergeheimnis verletzen. Zudem fehle es an einer substantiierten Darlegung der Kläger, warum die begehrte Kopie der Anzeige für die Ausübung ihrer Rechte unerlässlich sei. Ohne eine solche Begründung besteht kein Anspruch auf Übersendung einer Kopie.
Öffentliches Interesse überwiegt
Die zentrale Frage des Verfahrens war, ob das Interesse der Kläger an der Offenlegung der Anzeige das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigenerstatters überwiegt. Das Gericht verneinte dies mit klaren Argumenten: Die Kläger hatten keine konkreten Nachteile durch die Anzeige erlitten, die über die übliche Belastung einer Kassen-Nachschau hinausgingen. Insbesondere gab es keine ungerechtfertigten Vorwürfe, die ihre Ehre oder ihren Ruf beeinträchtigt hätten. Zudem hatte das Finanzamt die Kläger nicht mit steuerlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert.
Das Gericht verwies – im Einklang mit gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung – darauf, dass die Bereitschaft Dritter, steuerrelevante Hinweise zu geben, ein zentrales Element der Steuererhebung ist. Würde diese Bereitschaft durch die Offenlegung anonymisierter Anzeigen untergraben, wäre die gleichmäßige Besteuerung gefährdet. Daher ist das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung höher zu gewichten als das private Interesse der Betroffenen, den Inhalt der Anzeige zu erfahren – selbst wenn diese falsche Behauptungen enthält.

Kein Recht auf Konfrontation mit dem Anzeigenerstatter
Hier werden die Umstände deutlich, mit denen Steuerpflichtige konfrontiert sind, wenn sie mit anonymen Anzeigen konfrontiert werden. Sie bestätigt, dass Betroffene in der Regel keine Möglichkeit haben, den Inhalt solcher Anzeigen zu erfahren oder gegen die anzeigenden Personen vorzugehen. Selbst wenn sie vermuten, dass die Anzeige von einem Konkurrenten, einer ehemaligen Mitarbeiterin oder einer anderen interessierten Person stammt, bleibt die Anonymität bestehen. Dies auch bei bewusst falschem Mitteilungen – wodurch sich Behörden, offenkundig gerne, zum Büttel privater Interessen machen.
Die Rechtsprechung ist nicht neu: Auch in Zukunft werden Finanzbehörden anonymen Hinweisen nachgehen können, ohne die Identität der Informanten offenlegen zu müssen. Dies stärkt zwar die Effektivität der Steuererhebung, schränkt aber die Rechte der Betroffenen ein, sich gegen möglicherweise falsche oder böswillige Anzeigen zu verteidigen. Es ist befremdlich, dass weder Behörden noch Gerichte ein Interesse der öffentlichen Verwaltung erkennen wollen oder können, sich nicht instrumentalisieren zu lassen.
Schutz des Steuergeheimnisses
Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hebt die Bedeutung des Steuergeheimnisses hervor und betont dabei die Grenzen der Transparenz im Steuerverfahren. Es zeigt, dass das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Steuererhebung Vorrang vor den Informationsinteressen einzelner Betroffener hat – selbst dann, wenn diese geltend machen, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe falsch sind. Die Entscheidung ist damit ein wichtiges Signal für die Finanzbehörden zum Schutz von Anzeigenerstattern und die Aufrechterhaltung der Bereitschaft, steuerrelevante Hinweise zu geben – und zugleich eine Untermauerung einer denunziatorischen Gesellschaft, in der solch anonyme Hinweise gerne als Repressalie genutzt werden.
Immerhin wirft das Gericht die Frage auf, ob die bisherige Auslegung des Steuergeheimnisses mit den Anforderungen der DSGVO vollumfänglich vereinbar ist. Da die Revision zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Frage vertieft und möglicherweise eine Neuausrichtung der Interessenabwägung vornimmt. Bis dahin jedoch bleibt es dabei: Anonyme Anzeigen bleiben anonym – und Betroffene müssen damit leben, nicht zu erfahren, was gegen sie vorgebracht wurde.
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