Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 28. Mai 2025 (Aktenzeichen: 18 Sa 959/24) eine überraschend harte Grenze für betriebliche Videoüberwachung gezogen. Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiter über 22 Monate hinweg nahezu flächendeckend mit 34 Kameras überwachte, muss nun 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Die Entscheidung zeigt nun, wie selbst offene Überwachungssysteme, die scheinbar der Sicherheit oder Diebstahlsprävention dienen, unverhältnismäßig sein können – und dass Arbeitnehmer in solchen Fällen ganz erhebliche Entschädigungsansprüche geltend machen können.
Permanente Beobachtung ohne Ausweichmöglichkeit
Der Kläger, ein Produktionsmitarbeiter in einem Stahl verarbeitenden Betrieb, war seit Januar 2023 einer umfassenden Videoüberwachung ausgesetzt. In der 15.000 Quadratmeter großen Betriebshalle waren 34 Kameras installiert, die rund um die Uhr aufzeichneten – mit einer Speicherdauer von mindestens 48 Stunden. Zwar wurden Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume nicht erfasst, doch ansonsten gab es kaum Bereiche, in denen sich der Kläger der Beobachtung entziehen konnte. Selbst an seinem Arbeitsplatz an der Schälmaschine wurde er von hinten gefilmt, während er bei jedem Verlassen des Platzes von vorne aufgenommen wurde. Die Kameras waren so positioniert, dass sie nicht nur sicherheitsrelevante Bereiche, sondern auch Wege zu Büros, Pausenräumen und Toiletten erfassten.
Der Arbeitgeber rechtfertigte die Maßnahme mit Diebstahlsprävention, Arbeitssicherheit und der Überprüfung von Maschinenausfällen. Tatsächlich gab es jedoch keine konkreten Vorfälle, die eine derart intensive Überwachung gerechtfertigt hätten. Ein Einbruchsversuch in die Kantine war aufgeklärt, und behauptete Manipulationen an Maschinen blieben vage. Der Kläger klagte auf Unterlassung und Schmerzensgeld, da er sich einem ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt fühlte – etwa wenn der Geschäftsführer unerwartet anrief, um nach Pausenzeiten zu fragen.
Unverhältnismäßigkeit trotz offener Überwachung
Das Gericht bestätigte die Rechtswidrigkeit der Überwachung und verwies auf mehrere zentrale Punkte:
- Fehlende Rechtsgrundlage nach BDSG und DSGVO Die Beklagte konnte sich weder auf § 26 BDSG noch auf Art. 6 DSGVO stützen. Eine Einwilligung des Klägers lag nicht vor, da diese im Arbeitsvertrag nicht freiwillig und nicht hinreichend transparent erfolgte. Auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheiterte an der Verhältnismäßigkeit. Die Überwachung war weder geeignet noch erforderlich, um die behaupteten Ziele zu erreichen. Eine gezielte Überwachung des Eingangsbereichs oder besonders gefährdeter Zonen wäre ein milderes Mittel gewesen.
- Schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Entscheidend war die Intensität der Überwachung: 22 Monate lang, ohne Rückzugsmöglichkeiten und mit der ständigen Unsicherheit, wer die Aufnahmen einsehen konnte. Das Gericht betonte, dass selbst offene Überwachungssysteme einen unzumutbaren Druck erzeugen können – insbesondere, wenn sie flächendeckend und ohne konkreten Anlass eingesetzt werden.
- Schuldhaftes Handeln des Arbeitgebers Die Beklagte hatte trotz Widerspruchs des Klägers die Überwachung fortgesetzt und keine Anpassungen vorgenommen. Dass sie erst nach Klageerhebung einen Datenschutzbeauftragten mit einer Überprüfung beauftragte, änderte nichts an der Schwere des Verstoßes.
Ob Videoaufnahmen einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellen, beurteilt sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO. Die dort niedergelegten Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Rechts am eigenen Bild. Das Anfertigen von Videoaufnahmen stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dar. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG eine Videoüberwachung nicht zu rechtfertigen vermag, da die Norm als rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung nicht in Betracht kommt. Sie erfüllt die Anforderungen, die Art. 88 DSGVO an Vorschriften des nationalen Rechts stellt, nicht, wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zeigt. Dies gilt schon deshalb, weil Schutzmaßnahmen im Sinne des Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht vorgesehen sind.

Kameras im Betrieb umsichtig planen
Es sollte auf der Hand liegen, dass Arbeitgeber selbst bei vermeintlich legitimen Zielen wie Diebstahlsschutz oder Arbeitssicherheit die Grenzen des Datenschutzrechts beachten müssen. Eine pauschale, langfristige Videoüberwachung ohne konkrete Gefahrenlage ist unzulässig und kann teuer werden. Arbeitnehmer, die sich einer solchen Überwachung ausgesetzt sehen, haben gute Chancen, die Überwachung zu unterlassen und Schmerzensgeld zu erhalten, selbst wenn die Kameras offen installiert sind.
Unternehmen und Geschäftsleiter müssen einfach strukturiert vorgehen. Bevor Überwachungssysteme eingeführt werden, muss eine sorgfältige Interessenabwägung erfolgen – das ist nichts Neues. Nur gezielte, zeitlich begrenzte Maßnahmen mit klaren Zwecken sind rechtlich haltbar. Wer dies ignoriert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch hohe Entschädigungszahlungen.
15.000 Euro Entschädigung als klares Signal
Das Gericht orientierte sich an vergleichbaren Entscheidungen, in denen für kürzere Überwachungszeiträume bereits Entschädigungen zwischen 2.000 und 7.000 Euro zugesprochen wurden. Angesichts der Dauer, der flächendeckenden Erfassung und des fehlenden Anlasses war hier jedoch ein deutlich höherer Betrag angemessen. Die Beklagte hatte sich nicht einmal datenschutzrechtlich beraten lassen, was ihr grobes Verschulden unterstrich.
Zur Festsetzung der Höhe des Schmerzensgeldes zog das LAG andere Urteile heran: So hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine Überwachung des Arbeitnehmers durch drei Kameras im nicht öffentlich zugänglichen Bereich der Tankstelle für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten für unzulässig erklärt und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 2.000 Euro verurteilt. In einem anderen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Hamm einem Arbeitnehmer, der über einen Zeitraum von 20 Monaten durch zwei Kameras für jeweils 15 bis 20 Minuten pro Arbeitstag überwacht wurde, eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,00 € zugesprochen. Das Hessische Landesarbeitsgericht verurteilte einen Arbeitgeber zudem zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 7.000,00 € für eine dreimonatige Dauerüberwachung. Die im Streitfall erfolgte Kameraüberwachung war dabei deutlich intensiver als in den Sachverhalten, die den genannten Entscheidungen zugrunde lagen.
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