Unsere Strafverteidiger sind Profis im Betäubungsmittelstrafrecht und bloggen hier Urteile und Beiträge rund um das Betäubungsmittelstrafrecht, so insbesondere zu BtMG und KCanG:
Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 121/24) zum Konsumcannabisgesetz (KCanG) wird ein wichtiger Aspekt hinsichtlich der Besitzregelungen für Cannabis thematisiert. Konkret geht es um die sogenannten Freigrenzen, die im Gesetz verankert wurden. Das Konsumcannabisgesetz erlaubt den Besitz bestimmter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum, die in den §§ 3, 4 KCanG festgelegt sind. Diese Mengen stellen das Maximum dar, das im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung noch vertretbar erscheint.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2024 (3 StR 108/24) beleuchtet die Auswirkungen von Gesetzesänderungen auf laufende Strafverfahren, insbesondere im Bereich des Betäubungsmittelhandels. In diesem Fall wurde das Cannabisgesetz (KCanG) am 1. April 2024 in Kraft gesetzt, welches mildere Strafen für den Umgang mit Cannabis im Vergleich zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorsieht. Der BGH musste entscheiden, wie diese neuen Regelungen auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Juni 2024 (3 StR 108/24) betrifft einen Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der durch eine Gesetzesänderung im Cannabisgesetz (KCanG) neu bewertet werden muss. Diese Entscheidung zeigt auf, wie Änderungen in der Gesetzgebung die Bewertung und Strafe eines bereits verurteilten Falles beeinflussen können.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 (3 MB 12/24) die Beschwerde gegen das Inverkehrbringungsverbot eines CBD-Öls zurückgewiesen. Diese Entscheidung befasst sich mit der Einstufung von CBD-Produkten als neuartige Lebensmittel gemäß der Novel-Food-Verordnung (VO (EU) Nr. 2015/2283) und den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen.
In der Rechtssache C-793/22 zwischen der Biohemp Concept SRL und der Direcția pentru Agricultură Județeană Alba geht es um die rechtliche Bewertung des Anbaus von Hanf (Cannabis sativa L.) in geschlossenen Räumen unter Verwendung hydroponischer Systeme im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU. Die Vorlagefragen betreffen insbesondere die Auslegung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und Nr. 1308/2013 sowie deren Vereinbarkeit mit nationalen Verboten.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in seiner Entscheidung (1 Ws 32/24) die Verwertbarkeit von EncroChat-Dateien im Kontext des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geprüft und ist zu einem gegenteiligen Ergebnis im Vergleich zum Kammergericht (KG) Berlin gekommen. Während das KG Berlin die Verwertbarkeit ablehnte, bejahte das OLG Hamburg diese. Diese Besprechung wird die Argumentation des OLG Hamburg detailliert erläutern und die beiden Entscheidungen gegenüberstellen.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat sich im Beschluss vom 30. April 2024 (Az. 5 Ws 67/24) mit der Frage der Verwertbarkeit von EncroChat-Daten im Lichte des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auseinandergesetzt.
Die Entscheidung beruht auf der gesetzlichen Neuregelung des Umgangs mit Cannabis, die am 1. April 2024 in Kraft getreten ist. Diese Regelung hat möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf die Strafverfolgung, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von durch EncroChat gewonnenen Beweismitteln.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Zuständigkeit für die Neufestsetzung einer Strafe im Umfeld des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) befasst. Diese Entscheidung beleuchtet die Zuständigkeitsfrage bei der Anpassung von Strafen an eine geänderte Gesetzeslage und gibt klare Richtlinien, welches Gericht in solchen Fällen zuständig ist.
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) 5 StR 217/24 wird zur Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ausgeführt: Der Angeklagte hatte vor Eröffnung des Hauptverfahrens konkrete Angaben zu seinem bis dahin unbekannten Verkäufer gemacht, was das Landgericht als ausreichende Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG wertete und die Strafen entsprechend milderte.
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 11. Juni 2024 (Aktenzeichen: 206 StRR 191/24) behandelt die Bestimmung des Grenzwerts für die nicht geringe Menge Cannabis unter dem neuen KonsumCannabisgesetz (KCanG). Die Entscheidung klärt die Bedeutung der Überschreitung dieses Grenzwerts und die Anwendung der Begriffe „Erwerb“ und „Sich-Verschaffen“ im Zusammenhang mit Cannabis.
Die Frage der Abschöpfung von Gewinnen aus Betäubungsmittelgeschäften, insbesondere von Cannabisverkäufen, stellt ein wesentliches Thema im deutschen Strafrecht dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in der Entscheidung 2 StR 458/23 mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Dieser Beitrag analysiert die Entscheidung des BGH und beleuchtet die rechtlichen Grundlagen sowie die Auswirkungen für die Betroffenen.
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Januar 2024 (5 StR 590/23) ging es um die Frage der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit bei einem Drogensüchtigen. Der BGH hatte darüber zu befinden, ob das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten korrekt bewertet hatte, insbesondere im Hinblick auf seine Drogenabhängigkeit und deren Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 30. April 2024 (6 StR 606/23) das Urteil des Landgerichts Stralsund teilweise aufgehoben. Der Angeklagte war unter anderem wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) verurteilt worden. Diese Entscheidung beleuchtet insbesondere die Anwendung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) und die Anforderungen an die Feststellungen zu den Stoffen, die unter dieses Gesetz fallen.
Nunmehr hat sich auch der 4. Senat zur Frage der „nicht geringen Menge“ im Rahmen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) geäußert und sich – wenig überraschend – der schon vorhandenen Rechtsprechung angeschlossen.
Die Frage ist von besonderer Bedeutung für die Strafzumessung bei Verstößen gegen dieses Gesetz. Im vorliegenden Fall (4 StR 5/24) hat der BGH ausführlich zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ Stellung genommen.
Am 15. Mai 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung zur Bestimmung der „nicht geringen Menge“ bei Betäubungsmitteln und Cannabis getroffen (Az.: 6 StR 73/24). Die Kernfrage war, ob die Menge der Drogen gemäß Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Menge von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) zusammengezählt werden können, wie es früher üblich war – dies wurde verneint. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgung und die rechtliche Bewertung des Drogenhandels.