CBD-Anbau: Schlussanträge des EUGH-Generalanwalts

In der Rechtssache C-793/22 zwischen der Biohemp Concept SRL und der Direcția pentru Agricultură Județeană Alba geht es um die rechtliche Bewertung des Anbaus von Hanf ( sativa L.) in geschlossenen Räumen unter Verwendung hydroponischer Systeme im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU. Die Vorlagefragen betreffen insbesondere die Auslegung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und Nr. 1308/2013 sowie deren Vereinbarkeit mit nationalen Verboten.

Sachverhalt

Die Biohemp Concept SRL beantragte bei der rumänischen Kreisbehörde Direcția pentru Agricultură Județeană Alba die Genehmigung zum Anbau von Hanf auf einer Fläche von 0,54 Hektar. Diese Genehmigung wurde jedoch nur teilweise für 0,50 Hektar erteilt. Die restliche Fläche wurde abgelehnt, da sie nicht als landwirtschaftliche Fläche anerkannt wurde, sondern als Bauwerk für Landwirtschaft und Tierzucht klassifiziert war. Biohemp legte dagegen Widerspruch ein, der abgelehnt wurde, und erhob anschließend . Das Tribunalul Alba wies die Klage ab, woraufhin Biohemp Berufung einlegte.

Biohemp argumentierte, dass der Anbau in geschlossenen Räumen unter Verwendung hydroponischer Systeme zu einem höheren CBD-Gehalt im Hanf führt, während der THC-Gehalt unter dem gesetzlich zulässigen Wert von 0,2 % bleibt. Die Kreisbehörde verweigerte jedoch die Genehmigung aufgrund nationaler Vorschriften und des Risikos eines erhöhten THC-Gehalts.

Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona legte in seinen Schlussanträgen dar, dass die Verordnungen Nr. 1307/2013 und Nr. 1308/2013 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) dahin auszulegen sind, dass:

  1. Landwirtschaftliche Flächen: Flächen, die für den Anbau von Hanf in geschlossenen Räumen mit hydroponischen Systemen genutzt werden, als landwirtschaftliche Flächen eingestuft werden können. Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ umfasst nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. e und f der Verordnung Nr. 1307/2013 jede Fläche, die für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt wird, unabhängig davon, ob diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen liegen.
  2. Nationales Verbot und Schutz der öffentlichen Gesundheit: Art. 32 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die den Anbau von Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 % verbieten, wenn die Anbaumethode zu einer Erhöhung des CBD-Gehalts führt. Solche Vorschriften sind jedoch zulässig, wenn sie geeignet sind, die öffentliche Gesundheit zu schützen und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, diese Voraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen.

Fazit

Die Schlussanträge des Generalanwalts betonen die Notwendigkeit einer verhältnismäßigen und kohärenten Anwendung von nationalen Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht. Sie unterstreichen, dass der Anbau von Hanf in hydroponischen Systemen in geschlossenen Räumen grundsätzlich zulässig ist und als landwirtschaftliche Fläche anerkannt werden kann, solange die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verhältnismäßig und gerechtfertigt sind. Die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim vorlegenden nationalen Gericht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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