Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

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  • Werberecht: „10% auf alles“ nur ohne Einschränkung nach Sternchenhinweis in Fußnote

    Das LG München I (33 O 13190/12) hat mit Urteil vom 28.08.2012 festgehalten, dass zwar grundsätzlich so genannte „Sternchenhinweise“ wettbewerbsrechtlich erlaubt sind – aber sie dürfen nicht „missbraucht“ werden, um eine im Blickfang präsentierte falsche Aussage plötzlich doch richtig erscheinen zu lassen.

    Es ging um die Werbung mit dem Aufreißer „10% auf alles“, wobei sich dahinter ein „Sternchen“ befand und dann am Rand, in kleinerer Schrift (man kennt es) belehrt wurde, dass es eben doch nicht „auf alles“ 10%-Rabatt gab. Die Entscheidung wird so wohl keiner Kritik begegnen können: Tatsächlich wird man in seinem „Aufreißer“, also mit dem was im Blickfang steht, nicht unwahres behaupten dürfen.

    Die Problematik der Rabatt-Gutscheine stellt sich dabei leider immer wieder: Gerade auch kleinere Geschäfte setzen zur Eröffnung auf selbst erstellte Rabatt-Gutscheine, die verteilt werden. Dabei wird man an vieles denken müssen, selten sollen die wirklich „auf alles“ gelten. Zum einen wird aus kaufmännischen Gesichtspunkten wohl immer der rabattierte Erwerb von Gutscheinen ausgeschlossen sein, aus juristischen Gründen etwa ein Rabatt auf Bücher und Zeitschriften (Buchpreisbindung!) ausgeschlossen sein. In diesem Zuge lassen sich üblicherweise immer schnell einige „Klassiker“ finden und ein „Rabatt auf alles“ liegt letztlich nicht vor. Wie man sich behilft, etwa durch „10% Rabatt“ oder „10% Rabatt auf (fast) alles“ bleibt dem Einzelfall geschuldet. Einfach nur eine Fußnote reicht bei falschen Angaben aber letztlich nicht.

    Zum Thema auch:

  • Persönlichkeitsrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google-Autosuggest-Funktion

    Das OLG München (29 U 1747/11) hat entschieden, dass es keinen erdenklichen Anspruch auf Unterlassung gegenüber Google hinsichtlich eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt, die durch die „Auto-Suggest-Funktion“ begangen werden. Dabei geht es darum, dass schon während des Eintippens von Suchbegriffen in die Google-Suchmaske „Vorschläge“ für Suchen gemacht werden. Wenn man dann etwa „firmenname“ eingibt und es erscheint als Vorschlag „firmenname betrug abzocke“ ist jedenfalls Nachvollziehbar, warum das Unternehmen sich hiergegen wehren möchte.

    Update: Der BGH (VI ZR 269/12) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und sieht kein grundsätzliches Problem mit Auto Suggest, aber die Pflicht der Betreiber, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass Rechtsverstösse gemeldet werden und dass man dann auch darauf reagiert – bei uns die Besprechung dazu.

    Die Entscheidung ist nicht unumstritten, da das OLG München sich sehr ausführlich mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auseinander gesetzt hat und den persönlichkeitsrechtlichen am Ende mit wenigen Sätzen ablehnt. Die Äußerungen zum Wettbewerbsrecht sind inhaltlich m.E. übertragbar und ich gehe davon aus, dass die Richter genau dies dann auch getan haben und deswegen beim Persönlichkeitsrecht mit wenigen Sätzen auskamen.

    Das OLG München sah – letztlich korrekt – im „Auto-Suggest“ ein rein automatisiertes Verfahren, das sich in der Wiedergabe des Suchverhaltens der User erschöpft (die Vorschläge basieren auf häufigen Suchanfragen). Im Ergebnis liegt damit keine „eigene inhaltliche Äußerung“ von Google vor. Dieses Ergebnis überzeugt, der Weg dorthin ist etwas holprig vom OLG beschritten worden.

    Man wird letztlich wohl sehen müssen, dass beim Autocomplete lediglich eine (wahre) Tatsache mitgeteilt wird, nämlich die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Suchbegriffe besonders häufig in diesem Zusammenhang genutzt werden. Die Mitteilung dieser (wahren) Tatsache wird im Ergebnis wohl gerichtlich nicht zu unterbinden sein. Die „Aussage“ dieser Vorschläge erschöpft sich insoweit auch alleine darin, dass entsprechend oft nach derartigen Suchwörtern gesucht wurde – eine Bewertung hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes hineingedeuteter Aussagen lässt sich da schwer finden. (Ebenso im Ergebnis wohl auch das Landgericht Köln, 28 O 116/11).

    Zum Thema auch:

  • Änderungen bei Abmahnungen von AGB geplant

    Durch den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ (BT-Drs 17/10491, hier bei uns besprochen) soll die Abmahnpraxis hinsichtlich der Verwendung von AGB leicht verändert werden. Dabei ist folgendes geplant:

    1. Durch einen neuen §2b UklaG soll es ausdrücklich in jedem Abmahnungsfall als Missbrauch anzusehen sein, wenn es der Abmahnung darum geht, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (insoweit entspricht dies dann dem §8 IV UWG)
    2. Eine Änderung des §3 II UKlaG sieht vor, dass „qualifizierte Einrichtungen“ nicht mehr AGB abmahnen können, wenn diese nur zwischen Unternehmern bzw. mit der öffentlichen Hand vereinbart werden sollen. Zukünftig sind solchen Einrichtungen (anders etwa Vertreterverbände!) somit nur noch Abmahnungen von AGB möglich, die (auch) gegenüber Verbrauchern zum Zug kommen. Das Tätigkeitsfeld wird also nur marginal eingeschränkt, aber immerhin.

    Zum Thema auch:

  • Gesetzentwurf zur Verschärfung des Verzugs

    Im Bundestag liegt nun der „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts- verkehr“ (BT-Drs 17/10491) vor. Ziel: Der Verzug, also das verzögerte Begleichen von Rechnungen, soll härter sanktioniert werden. Daneben wird die AGB-Abmahnpraxis verändert (oder auch nicht?).

    Im Kern ist folgendes vorgesehen:

    1. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass erst nach 60 Tagen oder mehr gezahlt werden muss, ist nur möglich, wenn sie „ausdrücklich vereinbart ist“ und nicht „grob benachteiligt“. Bei Auftraggebern der öffentlichen Hand ist sie gar nicht mehr möglich. Es wird dabei grundsätzlich eine unwirksamkeit vermutet! Das heisst, wer sich darauf berufen will, muss zuerst mal nachweisen, dass keine grobe Benachteiligung vorliegt. Was zudem eine „ausdrückliche Vereinbarung“ sein soll, ist noch nicht ganz klar, wahrscheinlich ist damit gemeint, dass eine Vereinbarung via AGB nicht möglich sein soll?
      Hinweis: Der Gesetzgeber rechnet wohl selber damit, dass dies zu verstärkten Abmahnungen führen wird – daher will er hier „vorsorgen“, beachten Sie die gesonderte Besprechung hier!
    2. Sofern der Zahlung eine Überprüfung bzw. Abnahme (Werkvertragsrecht!) vorauszugehen hat, gilt entsprechendes bei Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen.
    3. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf einen eventuellen Verzugszeitpunkt nach §286 BGB.
    4. Bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern soll in Zukunft ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten (statt 8) über dem Basiszinssatz gelten. Zusätzlich soll eine generelle Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu fordern sein (nur bei Unternehmern!). Die vertragliche abbedingung von letzterem ist faktisch unmöglich, da eine Vermutung der Sittenwidrigkeit im Gesetz vorgesehen ist.
    5. Wer versucht, andere Laufzeiten zu vereinbaren und dies in AGB tut, der wird wohl ohnehin abgemahnt werden können. Zusätzlich sollen auch Verinbarungen ausserhalb von AGB diesbezüglich abgemahnt werden können, dazu wird ein neuer §1a ins Unterlassungsklagegesetz eingefügt.
    6. Die neuen Regeln sollen nach dem 16. März 2013 gelten.

    Inhaltlich geht es um die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU, mit der eine „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ angestrebt wird. Inwiefern man „Kultur“ durch schlicht mehr und stärkere Sanktionen erreicht sei dahin gestellt. Wann der Entwurf beschlossen wird, ist noch nicht absehbar.

  • Werberecht: Werbung mit Bewertung auf Portal nur bei ungefilterten Meinungen?

    Das Landgericht Duisburg (25 O 54/11) hat eine durchaus schwierige Entscheidung getroffen. Es ging um die Werbung mit der Bewertung des eigenen Unternehmens in einem Internet-Portal. Konkret wohl um ein eigebundenes Banner, bei dem automatisch die vorhandene Bewertung angezeigt wurde. Grundsätzlich ist gegen eine solche Werbemaßnahme nichts einzuwenden, aber hier gab es eine Besonderheit: Die Bewertungsplattform veröffentlichte nicht alle Bewertungen gleich! Vielmehr wurden positive Bewertungen sofort, negative und neutrale Bewertungen erst nach einer Prüfung oder sodann gar nicht freigeschaltet. Das ist im Ergebnis dann verzerrend, so das Gericht.

    Man muss also mit dem Landgericht Duisburg vorsichtig sein, welche Plattformen man als eigene Werbemaßnahme heran zieht. Andernfalls droht ggfs. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

    Dazu bei uns:

  • Presserecht: Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ohne Unterlassungserklärung

    Das Landgericht Köln (28 O 199/12) hat nochmals klar gestellt, dass bei falscher Berichterstattung nicht zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, sondern eine Richtigstellung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausreichen kann. Aber: Die Richtigstellung muss ernstnaft und formal korrekt erfolgt sein!

    Zum Thema:

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  • Zur Platzierung einer Richtigstellung

    Das Landgericht Köln (28 O 199/12) hat sich mit der richtigen Platzierung einer Richtigstellung in Print- und Online-Medien beschäftigt und festgestellt:

    1. Bei Print-Medien wenig überraschend, dass die Richtigstellung an ähnlich prominenter Stelle erfolgen muss, wie die ursprüngliche Falsch-Behauptung. Dabei ist das Nachrichten-Umfeld zu betrachten, also an welche Leserschaft sich die Artikel widmen und welche Aufmerksamkeit ihnen inhaltlich zu Teil wird.
    2. Interessanter sind die Ausführungen zur Online-Platzierung: Es wurde der ursprüngliche Artikel einfach gelöscht (es erschien bei Aufruf der Adresse dann eine Fehlermeldung) und an anderer Stelle (unter anderer Adresse) erfolgte die Richtigstellung. Das Landgericht sagt hier, durchaus gut nachvollziehbar, dass die Richtigstellung an gleicher Stelle zu erfolgen hat, was hier unter gleicher Adresse bedeuten soll. Zumindest hätte auf der Fehlerseite ein Link zur Richtigstellung platziert werden müssen.

    Das Ergebnis zeigt, dass das Streitfeld Richtigstellung gerade bei Online-Medien vorsichtig gehandhabt werden muss. Die Vorgabe aus Köln, unter bisheriger „Anschrift“ die Richtigstellung zu platzieren oder zu verlinken, erscheint klug und sollte so umgesetzt werden.

    Zum Thema auch:

  • BGH: Keine Sonderkündigungsrecht eines DSL-Anschlusses bei Umzug

    Heutzutage werden Telekommunikationsverträge gerne längerfristig angeboten – was zugleich aber schnell mit dem Alltag kollidiert. Wer plötzlich umziehen will oder muss, der kann dann feststellen, dass sein TK-Vertrag als „Fessel“ erweist, insbesondere wenn am neuen Wohnort der bisherige Anbieter gar keinen Anschluss bieten kann. Früher gab es diesbezüglich keine gesetzliche Regelung und mit dem Bundesgerichtshof im Ergebnis auch kein Sonderkündigungsrecht (zu der Entscheidung siehe sogleich folgend).

    Seit dem Mai 2012 gilt mit §46 VIII TKG im Kern folgendes:

    • Bei einem Umzug hat der Anbieter die geschuldete Leistung am Umzugsort zu erbringen
    • Sofern zusätzliche Kosten durch den Wechsel beim Anbieter entstehen, kann dieser ein „angemessenes Entgelt“ verlangen
    • Wenn die Leistung nicht angeboten wird, kann der umgezogene Verbraucher mit 3-Monatsfrist zum Ende des Kalendermonats kündigen
    Für Streitigkeiten vor dem Mai 2012 gilt, dass es mangels gesetzlicher Grundlage bei der Entscheidung des BGH bleibt, sprich: Es gibt kein Sonderkündigungsrecht. Der BGH (III ZR 57/10) hatte diesbezüglich entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund für einen laufenden DSL-Vertrag ist. Dabei geht es um den Fall, dass jemand einen Vertrag mit Laufzeit hat und währenddessen an einen Ort umzieht, wo es gar kein DSL gibt. Eigentlich ein Kündigungsgrund – möchte man meinen. Nicht aber mit dem BGH. Hier eine Besprechung der Entscheidung.

    Und so seltsam es klingt: Das Argument der Entscheidung ist alles andere als abwegig.

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  • OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software

    Beim OLG Düsseldorf (I-20 U 176/11) ging es um Opensource-Software, die unter der GPLv2 lizenziert war und im Rahmen einer kommerziell vertriebenen Settop-Box weiter gegeben wurde. Mit dem OLG ist es kein Problem, eine unter der GPL lizenzierte Software zu modifizieren und dann weiter unter dem markenrechtlich geschützten Namen zu vertreiben, solange klar wird, dass es sich weiterhin um eine fremde Software handelt.

    Die Anpassung der Software alleine, sofern nur notwendige Details geändert werden, stellt für sich noch nicht zwingend ein Problem dar:

    Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen bei derartigen Veränderungen jedenfalls so lange eine Übereinstimmung der Programme an, wie die wesentlichen Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plug-Ins, also Ergänzungen, Verwendung finden können. Gerade die auf die Benutzeroberfläche aufsetzenden Programmergänzungen begründen die angesprochene Notwendigkeit, die Software mit ihrem Namen zu bezeichnen.

    An dieser Stelle, der Frage der Benutzung des Namens, liegt auch der Unterschied zur früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 41/09). Kurz festhalten kann man insofern das Fazit, dass man Opensource-Software im zu erwartenden Rahmen anpassen darf, um sie unter gleichem Namen mit eigener Hardware zu vertreiben – man darf aber keine eigene Software erstellen und dann weiter unter dem früheren Namen vertreiben.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Das ist insofern überzeugend und mit der hier vom OLG Düsseldorf vorgenommenen Wertung auch vertretbar, weil man am Ende durchaus fragen darf, was der Nutzer erwartet, wenn er den Namen der Software hört: Nämlich das eigentliche Produkt. Bekommt er es, nur mit notwendigen Änderungen versehen, wird er nicht enttäuscht. Erhält er aber was vollkommen anderes, sieht er nicht nur sich enttäuscht, sondern der eigentliche Programmierer hat auch noch ein Zuordnungsproblem bei dem von ihm geschaffenen Namen.

    Erfreulich klar gestellt wurde auch, dass der Vertrieb von GPLv2 Software in kommerzieller Hardware keinen Bedenken begegnet:

    Die GPLv2 verbietet lediglich, für die Nutzung des Programms ein Entgelt zu verlangen. Der Verwendung in einer Hardware, die ihrerseits nur entgeltlich vertrieben wird, steht sie gerade nicht entgegen.

    Das ist (nicht nur) angesichts der Verbreitung von Android-Geräten durchaus auch eine Bemerkung wert.

  • Unternehmen verheddert im Web (2.0)

    Ein schönes Beispiel für „rechtliche“ Probleme im Netz und die Verschiebung der „rechtlichen Gewalt“ bietet zur Zeit Hornbach: Diese bekamen Stress mit Facebook, weil man wohl gegen die Facebook-AGB verstossen hat – nunmehr musste Hornbach reagieren. An diesem aktuellen Beispiel zeigt sich für mich wieder einmal, dass man als Unternehmen mit einer Internet-Strategie folgendes vor Augen haben muss:

    1. Man ist – wenn man auf Plattformen zurückgreift – erst einmal den jeweiligen AGB unterworfen, die man immer im Auge haben muss. Nicht nur auf Facebook, auch auf eBay oder Youtube können Verkaufs-/Marketing-Strategien empfindlich gestört oder gar zerstört werden, wenn der jeweilige Plattformbetreiber quer schiesst. Man merkt hier, dass man nicht einfach nur allgemeine rechtliche Regeln im Auge haben muss, sondern wie bedeutend die Beachtung entsprechender AGB ist. Selbstverständlich unterliegen auch diese AGB der gerichtlichen Kontrolle und speziell bei Willkür kann man sich wehren – das aber kostet Zeit, die im Rahmen einer wohlgeplanten Marketing-Strategie nicht zur Verfügung steht.
    2. Dabei zeigt gerade das Hornbach-Beispiel, dass so eine empfindliche Störung nicht unbedingt negativ sein muss – in diesem Fall führte die Facebook-Aktion sowie die Reaktion von Hornbach zum einen für gesteigerte Aufmerksamkeit, zum anderen für besondere „Sympathie“. Gleichwohl kann es an reinen Zufälligkeiten liegen, ob man nun einen derart umgekehrten Streisand-Effekt erfährt, oder andersrum Hohn und Spott erfährt.

    Für mich zeigt sich hier wieder einmal – ich hatte es schon hier ausführlich thematisiert – wie wichtig es für Juristen heutzutage ist, nicht nur mit Blick auf das Gesetz zu arbeiten, sondern auch „gelebtes Recht“ zu berücksichtigen. Speziell die Frage, ob man als „im Recht stehend“ wahrgenommen wird (dazu der eben verlinkte Beitrag von mir) ist dabei ein wesentlicher Aspekt.

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  • Keine Löschung negativer Ebay-Bewertung im Eilverfahren

    Das OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11) hat festgestellt, dass es im gerichtlichen Eilverfahren keinen Anspruch auf die Löschung negativer Ebay-Bewertungen geben soll. Was das genau bedeutet, muss erklärt werden.

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  • Aktuelles zum Verbraucherrecht für Online-Shops in Kürze

    Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf online gestellt, der den Wertersatz bei einem Widerruf durch Verbraucher ausdrücklich klarstellt. So soll es im dann neuen §312e BGB u.a. heissen:

    Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von §357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

    1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
    2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht be- lehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

    § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

    Rechtlich ist das nichts neues, seit dem Urteil des EUGH aus dem Oktober 2009 (C-489/07) war klar, dass eine generelle und in Deutschland bis dahin angenommene Wertersatzpflicht zu weit geht: Dem Verbraucher muss das Recht zur Prüfung der Sache ohne die Gefahr von Kosten ermöglicht sein. Entsprechend wurde es seitdem von den Gerichten gehandhabt, der Gesetzentwurf spricht daher richtigerweise nur noch von einer „Klarstellung im Gesetz“.

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  • „Sturmklingeln“ ist keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Dies hat das Amtsgericht München (473 C 31187/11) festgestellt – jedenfalls ein einmaliges Sturmklingeln an der Haustüre (hier ging es um eine erboste Vermieterin, die ihrer Mieterin ein Schriftstück überreichen wollte) ist kein derart schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass Schadensersatzansprüche in Frage kommen. Hinzu kam hier, dass ein besonders hohes Interesse der Vermieterin an der Übergabe der Schriftstücke gesehen wurde. Es mag fraglich sein, inwiefern das zur Erlaubnis einer Belästigung führen kann, andererseits ist es korrekt, die Interessen gegeneinander abzuwägen.

    Fazit: Nicht jede Belästigung führt zum Schadensersatz. Und das berühmte „Klingelmännchen“ dürfte letztlich auch ein Kinderstreich ohne weitgehende zivilrechtliche Folgen bleiben. Jedenfalls solange die Kinder nicht laufend bei der gleichen Haustüre klingeln…

  • „Porno Pranger“: Was können Betroffene tun? (Update)

    Es ist soweit: Heute wurde ich erstmals gefragt, was Betroffene tun können, wenn Sie sich auf der vielthematisierten „Porno-Pranger“-Liste wiederfinden. Meine Antwort ist einfach: Abwarten, ob Sie überhaupt drauf stehen. Tatsächlich habe ich bereits klar gestellt (hier zu lesen), dass m.E. die Auflistung von Privatpersonen in diesem Fall rechtlich ohne Grundlage wäre. Wer als Verbraucher, als „natürliche Person“ drauf steht, wird gute Chancen haben, sich dagegen zu wehren, zumal das Bundesdatenschutzgesetz hier einschlägig sein wird und etwas mehr Schutz bietet. Aber: Wer hierüber nachdenkt, macht den zweiten vor dem ersten Schritt. Zuerst einmal ist gar nicht klar, (a) ob die Liste überhaupt kommt und (b) wer oder was dann drauf stehen wird.

    Update: Aktuell ist nicht mit einer Veröffentlichung zu rechnen, wie die dortige Kanzlei aktuell mitteilt. Hintergrund ist eine Untersagungsverfügung des Landesdatenschutzbeauftragten gegen die man nun gerichtlich vorgehen möchte.

    Dass nun doch keine Liste kommt, würde mich nicht überraschen – vielleicht hat die Kanzlei hier einfach nur „gespielt“ und versucht den „Steuer-CD-Effekt“ zu erzielen: Vielleicht zahlt ja jemand doch noch, damit er dort nicht erscheint. Ein wenig Druck schadet bei Zahlungsmoral ja nie.

    Ich habe in der Vergangenheit häufiger etwas von „vorbeugendem Rechtsschutz“ gelesen, möglicherweise Betroffene sollen vorbeugend gerichtlich geltend machen, nicht erwähnt zu werden. Dies wird allerdings schwierig, da gerade nicht klar ist, wer dort gelistet sein soll (dazu auch noch gleich). Die Kanzlei U+C jedenfalls ist hier gut beraten, wenn Sie sich wie in ihrer Stellungnahme äußert:

    An den Spekulationen über eine mögliche Zusammensetzung der „Gegner- Auswahl“ möchten wir uns öffentlich nicht beteiligen und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Eben. Hätten Sie nur einmal deutlich gesagt, alle natürlichen Personen die Gegner sind/waren aufzulisten, wäre das was anderes – so aber wird es mit dem vorbeugenden Rechtsschutz schwierig. Zumal man weiterhin bewusst nur von einer Auswahl spricht. Selbst wenn ein Gericht letztlich eine einstweilige Verfügung ausspricht, besteht das enorme Risiko, dass am Ende nach einem Einspruch die Kosten auf einen zurück fallen. Wie etwa geht man damit um, wenn (siehe unten) plötzlich nur gewerbliche Gegner präsentiert werden? Wer es dennoch probiert, muss insofern das Kostenrisiko fest vor Augen haben. Hierbei ist aber gleichwohl festzuhalten, dass auch bei Präsentation nur gewerblicher Gegner das Kostenrisiko alleine bei demjenigen liegt, der sich wehrt. Dass die Kanzlei U+C bisher gerade nicht ausdrücklich die Präsentation privater Gegner ausgeschlossen hat, kann sich hier rächen. Es verbleibt dennoch das Risiko – für beide Seiten.

    Des Weiteren liest man in der Mitteilung bei U+C, dass „Voraussichtlich ab dem 01.09.2012“ die Liste zu finden sein wird. Das Voraussichtlich könnte bedeuten, dass wir uns noch etwas gedulden müssen.

    Neben der Frage, ob die Liste überhaupt kommt, steht dann die Frage, wer oder was überhaupt drauf steht. Ein regelrecht genialer Werbe-Schachzug wäre es, schlichtweg die IP-Adressen als Liste zu veröffentlichen und sich für die Pressearbeit zu bedanken. Mit mehr Arbeitsaufwand wäre es auf der anderen Seite verbunden, eine geeignete Gegnerauswahl zu treffen und alleine Unternehmen („juristische Personen“) zu veröffentlichen. Beide Fälle wären von dem jetzt ins Blaue hinein thematisierten Szenario grundverschieden und nicht vergleichbar.

    Also, Fazit, was kann man tun: Abwarten, was letztlich wirklich passiert – wenn was passiert. Sollte, für mich inzwischen überraschend, tatsächlich eine Liste mit den Namen von Verbrauchern im Netz stehen, können Betroffene sich sehr wahrscheinlich wehren. Wer es dann langsam aber kostenlos probiert, meldet sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Wer es schneller aber mit Kosten probieren möchte, sucht sich einen geeigneten Rechtsanwalt der es mit einer einstweiligen Verfügung probieren wird. Mehr ist dazu nicht zu sagen. Wir sprechen im September dann weiter darüber. Zumindest das scheint sicher.

  • Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

    Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

    Das OLG Celle (13 W 17/12) hatte sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten (genauer: dem Design einer Webseite/Webdesign) zu beschäftigen. Hierbei hat das OLG den gefestigten Grundsatz bestätigt, dass der Gestaltung von Webseiten ein Urheberrechtsschutz (nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zukommen kann. Webdesigner und Werbeagenturen müssen aber darauf achten, eine gewisse Eigenleistung zu erbringen.

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