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Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Branchenbuch-Abzocke – Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Vertragsschluss

    Es ist soweit: Der Bundesgerichtshof (VII ZR 262/11, hier als PDF) hat sich umfassend zur Branchenbuch-Abzocke geäussert und der Volltext der Entscheidung liegt vor. Mein Fazit dazu: ich sehe nicht nur die hier seit Jahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt, sondern vor allem ein desaströses Urteil, dass der Branchenbuch-Masche jeglichen Boden entzogen haben wird.

    Das beginnt schon mit dem amtlichen Leitsatz, der für sich allein schon alles sagt:

    Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

    Doch: Der BGH hat sich richtig viel Mühe gegeben. Nach diesem Leitsatz wird es nämlich nur noch besser für Betroffene. Im Folgenden das Wichtigste aus der Entscheidung und was das für Betroffene heisst.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Abzocke nach Handelsregistereintrag – Übersicht

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  • Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe wegen Verstoß gegen EnVKV

    Es liegt hier eine Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die EnVKV zur Prüfung vor. Die deutsche Umwelthilfe hat dabei ausweislich des Schreibens einen „Testbesuch“ in einem Möbelhaus vorgenommen, hierbei wurden auch Beweis-Fotografien angefertigt. Gegenstand sind die Auszeichnungspflichten im Rahmen der ENVKV, hier bei ausgestellten Elektrogeräten in Musterküchen.

    Dies demonstriert, dass man nicht nur im Internet mit Kontrollen rechnen muss – gerade Möbelhäuser sind für Kontrollbesuche durchaus von Interesse.

    Es wird eine kurz bemessene aber übliche Wochenfrist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Dabei sieht die vorgelegte Unterlassungserklärung meines Erachtens nicht nur eine überzogen hohe Vertragsstrafe vor, sondern ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – nach aktuellem Eindruck auch noch zu weit gefasst. Es ist dringend anzuraten, nicht blind zu unterschreiben sondern vielmehr anwaltliche Beratung einzuholen.

  • BGHZ 26, 349 – Herrenreiter

    Der Herrenreiter-Fall behandelt im Detail die Frage des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und führte letztlich zur höchstrichterlichen Bestätigung, dass es bei Verletzung dieses Rechts ein Schmerzensgeld geben könne.

    Links dazu:

    Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.

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  • eBay: Schadensersatz für Fahrtkosten zum Verkäufer bei Täuschung über Artikel

    Das Landgericht Bonn (5 S 205/11) hat anlässlich eines Streits über einen fehlgeschlagenen (Ver-)Kauf bei eBay zu zwei durchaus interessanten Punkte geäußert:

    1. Wenn – wie verbreitet – jemand über einen fremden eBay-Account ein Objekt „ersteigert“ (richtig: kauft!), wird regelmässig davon auszugehen sein, dass der Vertrag zwischen dem tatsächlichen „Bietendem“ und dem Verkäufer zu Stande kommt – nicht zwischen Verkäufer und Account-Inhaber. Das steht soweit auf dem Fuße der BGH-Rechtsprechung zum Thema (BGH, I ZR 114/06, hier besprochen). Jedes andere Ergebnis wäre die Eröffnung der Haftung des Account-Inhabers, die mit dem BGH gerade zu vermeiden ist und von der Rechtsprechung nun auch insgesamt abgelehnt wird (dazu: Amtsgericht Frankfurt a.M., 32 C 2689/09-48, hier besprochen – und OLG Bremen, 3 U 1/12, hier besprochen). Hintergrund ist, dass sich der Verkäufer bei eBay grundsätzlich keine Gedanken über die konkrete Person des Käufers macht bzw. überhaupt machen kann.
    2. Wenn der Verkäufer über weine wesentliche Eigenschaft des Artikels täuschte (hier wurden weniger Vorbesitzer eines Motorrads angegeben als tatsächlich vorhanden) und der Käufer tritt darauf hin berechtigt zurück, so kann der enttäuschte Käufer seine Fahrtkosten nach den §§ 280 Abs. 1, 284, 437 Nr. 3, 249f. BGB ersetzt verlangen!
  • Werberecht: Zahnärzte dürfen mit dem LG Köln keine Gutscheine bei Groupon anbieten!

    Mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln (31 O 25/12) sollten Zahnärzte mit Internet-Gutscheinen, etwa bei „Groupon“ oder „DailyDeal“, wohl vorsichtig sein: Das Landgericht sieht hier eine berufsrechtswidrige Werbetätigkeit, die zu Abmahnungen, jedenfalls der zuständigen Zahnärztekammer, führen kann – was auch hier Gegenstand des Verfahrens war. Dabei lehnt das Landgericht Köln die gängigen Argumente zum Thema ab. Eine Entscheidung, die meines Erachtens verallgemeinerungsfähig ist!
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  • Werberecht: Unternehmer muss Verbreitung seiner Flyer nicht kontrollieren

    Zwei Wettbewerber stritten sich, die im Bereich des Vertriebs von Kennzeichen und Kurzkennzeichen aktiv waren. Dabei fand eines Tages der eine Flyer des anderen ausliegend in einem Autokino, wo er selbst die Exklusivrechte für Werbemaßnahmen hatte. Daraufhin mahnte er seinen Wettbewerber ab, der es zu unterlassen haben sollte, seine Flyer in diesen Bereich gelangen zu lassen. Der wiederum verwies darauf, dass weder er noch seine Mitarbeiter, sondern irgendein Dritter, die Flyer dort ausgelegt hätte. Das OLG Hamm (4 U 9/12) bestätigte, dass die Abmahnung unberechtigt war.

    Die Sache klingt auf den ersten Blick speziell, ist es aber nicht: Vielmehr geht es hier um die ganz allgemeine Frage, inwiefern ein Unternehmer für die Verbreitung seiner Flyer verantwortlich ist!
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  • Landgericht Bonn: Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung

    Auch das Landgericht Bonn (9 O 213/12) stellt klar, dass meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen (also Mischungen aus Meinung und Tatsachenbehauptung) grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

    Zudem sind die Anforderungen an die Sorgfalt des Äußernden nicht über Gebühr zu erstrecken – aber: Dennoch verbleibt zumindest ein Mindestmaß an Sorgfalt, dass man demjenigen abverlangen kann, der solche Äußerungen trifft. Im vorliegenden Fall wurde öffentlich gemutmaßt, jemand sei an eine Mail gekommen, indem er den entsprechenden Mail-Account des Empfängers gehackt habe.

    Hier wird eine Straftat in den Raum gestellt, eine solche Behauptung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen! In diesem Fall war es im Ergebnis auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, denn: Es ging allen Ernstes um eine „offene Mail“ mit zahlreichen Empfängern. Vor dem Hintergrund sah das Landgericht keine ernsthaften Indizien, die für ein Hacken des Mail-Accounts gesprochen haben. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Äußerung wurde zugestanden.

  • Letzte Chance: Button-Lösung bis zum 01. August im Online-Shop umsetzen!

    Es ist soweit: Das letzte Wochenende vor dem Inkrafttreten der so genannten „Button-Lösung“ hat begonnen. Gerade „kleinere“ Shop-Betreiber, die gerne wenn, dann am Wochenende an ihren Shops „schrauben“, sollten jetzt die letzte Gelegenheit nutzen, um die notwendigen Änderungen noch schnell umzusetzen.
    Ob es sich bei der „Button-Lösung“ wirklich um die nächste grosse Abmahnwelle handelt, wird leider erst die nahe Zukunft zeigen – sicher jedenfalls ist, dass der Gesetzgeber (wie vielfach angemahnt) eben nicht nur vorgesehen hat, dass man mal schnell seinen Bestellbutton umbenennen muss. Vielmehr wartet ein Haufen Arbeit. Und eine Menge ungeklärte Fragen.

    Eine sehr kurze Übersicht mit den absoluten Basics, was man zumindest zwingend beachten muss.
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  • Abmahnungen: Wann liegt „die gleiche Angelegenheit vor“ in der Rechtsprechung des BGH?

    Gerade wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob insgesamt nur eine Angelegenheit vorliegt, mit der Konsequenz, dass Gebühren nur einheitlich anfallen können. Hierzu normiert §15 II Satz 1 RVG einen scheinbar harmlosen und selbstverständlichen Satz, der bei Abmahnungen jedoch von hoher Relevanz ist:

    Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

    Was da so plakativ klingt nach dem Motto „Für eine Leistung wird nur einmal abgerechnet“, könnte sich bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann überhaupt eine Angelegenheit vorliegt, zum regelrechten Breitschwert in Sachen Urheberrechtliche-Abmahnungen entwickeln.

    Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Frage, in welcher Höhe anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen sind, zu untersuchen ist, ob der Geschädigte im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verpflichtet ist (BGH, VI ZR 277/06 und VI ZR 127/10). Und genau an der Stelle ist einzuhaken und bei Mehrfachabmahnungen zu fragen: Handelt es sich bei der Vielzahl an Abmahnungen jeweils um eine eigene oder insgesamt nur um die gleiche Angelegenheit? Ein Überblick über die BGH-Rechtsprechung.

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  • Facebook-Partys: Polizei ermittelt Teilnehmer vorab und sucht diese auf!

    Ein interessantes vorgehen hat die Polizei Backnang entwickelt: Anlässlich einer angekündigten und bereits untersagten Facebook-Party hat die Polizei nach eigenem Bekunden 130 „Teilnehmer“, die sich auf Facebook schon angemeldet hatten, im Vorfeld kontaktiert und auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen, sollte man doch erscheinen. Dabei hat man nicht davor zurück geschreckt, anstelle einfach anzuschreiben, die Personen am Arbeitsplatz oder in der Schule persönlich aufzusuchen. Gedroht wird u.a. gleich mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen:

    Es wurden inzwischen über 130 „Zusager“ identifiziert. Die meisten sind mittlerweile zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Schule von der Polizei aufgesucht worden. Mit den jungen Leuten wurden Gespräche geführt, um sie auf die Rechtswidrigkeit ihres Tuns und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. Die Teilnehmer an einer verbotenen Facebook-Party müssen mit Personenfeststellungen, erkennungsdienstlichen Maßnahmen, Platzverweisen, Bußgeldern und weiteren Kosten rechnen. Jugendliche werden an ihre Eltern überstellt.

    Nun ist bei einem einfachen Teilnehmer ein Platzverweis durchaus angezeigt – ob „erkennungsdienstliche Maßnahmen“ als solche wirklich zwingend zu erwarten sind, wird nicht nur bei mir kritisch gesehen werden. Insbesondere wenn die Identitätsfeststellung auf anderem Weg möglich ist – oder man bisher keine Kenntnis von einem Verbot hatte – erscheinen mir hier weder ein Vorwurf angezeigt noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

    Letztlich wird es zu begrüßen sein, wenn im Vorfeld gezielt angesprochen wird – ob man nun aber, auch mit Blick auf die sehr negativen bisherigen Erfahrungen in Backnang, wirklich jeden Teilnehmer derart potentiell kriminalisieren und mit erheblichen strafrechtlichen Ausblicken winken muss, sei dahin gestellt. Jedenfalls genügt nun schon der scheinbar harmlose Klick auf „Teilnehmen“ um Besuch von der Polizei zu bekommen – das dürfte durchaus Eindruck schinden. Und sicherlich auf zu Verunsicherung führen.

    Zum Thema auch:

  • Abmahnung von Immobilienmaklern: Informationspflichten von Maklern – Typische Fehler bei der Gestaltung von Werbeanzeigen bei Immobilien-Vermittlung

    Es gehört zum Tagesgeschäft von Immobilien-Maklern, Werbeanzeigen zu schalten – zugleich handelt es sich um einen hart umkämpften Markt, so dass man nicht nur schnell gewillt ist, seine Anzeige ein wenig zu „frisieren“, sondern darüber hinaus auch genügend mitlesende Mitbewerber in den Startlöchern stehen, um Abzumahnen. Insoweit gehört die Abmahnung von Immobilienmaklern leider zum Tagesgeschäft.

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  • Branchenbücher: Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort

    Das dürfte der „Branchenbuch-Masche“ einen erheblichen Dämpfer verpassen: Der Bundesgerichtshof hat seine aktuelle Rechtsprechung zur Täuschung von Kaufleuten aufrecht erhalten und ein erneutes Machtwort gesprochen: Es ist mit dem BGH eindeutig Aufgabe eines Branchenbuch-Anbieters, seine Schreiben so zu gestalten, dass der Aspekt von Kosten deutlich hervor tritt – Klauseln, die eine Kostenpflicht vorsehen aber relativ versteckt sind, sind überraschend und unwirksam. Auch Kaufleuten gegenüber, so der BGH mit heutigem Urteil (VII ZR 262/11). Ebenfalls reicht wohl schon eine Überschrift zu einem solchen Formular, mit der ein amtlicher Charakter suggeriert wird, um in die Irre zu führen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung („Branchenbuch-Berg“, I ZR 157/10, hier besprochen sowie früher BGH, X ZR 123/03, Besprechung folgt noch) bekräftigt und ich wage zu behaupten, dass mit der bisher bekannten Masche kein Blumentopf mehr zu gewinnen sein wird.

    Leider aber muss zugleich darauf verwiesen werden, dass das letzte Jahr gezeigt hat, dass die gängige Rechtsprechung in diesem Bereich nicht jedem Amtsgericht bekannt ist, insofern ist es Aufgabe der Betroffenen, rechtzeitig anzufechten, darauf zu achten Verträge nicht zu bestätigen und im Falle eines Rechtsstreits die BGH-Rechtsprechung dem zuständigen Richter quasi auf dem Silbertablett zu präsentieren.

    Im folgenden die Pressemitteilung des BGH – eine Besprechung erfolgt, wenn das Urteil im Volltext vorliegt
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  • #BedOfShame: Rechtswidriger „Spaß“ der Konsequenzen haben wird. Auch beim Re-Tweeten.

    Focus Online berichtet von einem (angelichen) neuen Internettrend: „BedOfShame“. Es geht darum, seinen OneNightStand zu fotografieren und auf Twitter, versehen mit dem HashTag „#BedOfShame“ – garniert mit einem dummen Spruch – bloß zu stellen. Die Suche nach diesem Begriff fördert in der Tat auch die bei Focus angeführten Diskussionen zu tage, wie geschmacklos dieser vermeintliche „Spaß“ ist. Tatsächlich ist dies keine Frage des Geschmacks, sondern eine Rechtsverletzung – und nicht nur eine Bagatelle!

    So ist zu sehen, dass die Veröffentlichung von Fotos von Betroffenen nach §22 KUG der Einwilligung der Betroffenen bedarf. Wer ein Bild ohne diese Einwilligung verbreitet, wobei der Betroffene identifizierbar ist, sieht sich Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, denn am Ende wird hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Auch wird das Erstellen der Fotos, die üblicherweise im Schlafzimmer gemacht werden, nach deutschem Recht strafbar sein – denn §201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“), der unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen untersagt, unterscheidet nicht, ob der besonders geschützte Raum dem jeweiligen Fotografen „gehört“ – sondern stellt alleine darauf ab, ob der jeweilige Bereich besonders geschützt ist! Derjenige, der meint, sich auf diesem Weg auf Kosten anderer zu produzieren, wird insofern erhebliche Probleme bekommen.

    Soweit wird das nicht verwundern….

    Aber: Der „Spass“ geht weiter. Ich gehe nämlich davon aus, dass jeder, der solche Tweets samt Links auf die problematischen Fotos weiterverbreitet, gleichsam in Anspruch genommen werden kann. In jedem so genannten „Re-Tweet“ wird eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen sein – der vermeintlich harmlose „Re-Tweet“ wird hier schnell zum rechtlichen Problem. Daher sollte sich jeder gut überlegen, losgelöst von Diskussionen über guten Geschmack, ob er sich an den hier vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligen will – die Konsequenzen können durchaus empfindlich sein. Also: Finger weg!

  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung 2012/2013

    Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB. Im Folgenden wird das Muster wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind). Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht.

    Andererseits hat sich über die Jahre hinweg eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die sich teilweise an einzelnen Worten aufhängt. Und so kann es am Ende geschehen, dass man sich zwar am amtlichen Muster orientiert, dennoch aber in die „Abmahnfalle“ läuft. Ein sehr schönes Beispiel ist dabei die „doppelte 40 euro Klausel„, die dazu führt, dass man zwar das amtliche Muster verwendet, aber am Ende doch abgemahnt werden kann. Und wer die Klausel formuliert, muss dann auch noch auf die genaue Wortwahl achten, da nur „regelmäßige Versandkosten“ Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar stellt.

    Es zeigt sich hiermit hoffentlich, dass trotz amtlichem Muster erhebliche Probleme weiterhin bestehen! Und im Fall der dann folgenden Abmahnung sind Streitwerte um die 5.000 Euro angezeigt, was zu empfindlichen Kostennoten führt, was meine Übersicht nochmals verdeutlicht.

    Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster für die Jahre 2012/2013. Ab dem 13. Juni 2014 wird die – stark vereinfachte – Widerrufsbelehrung 2014 gelten, die Sie hier bei uns finden.
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  • AGB-Recht: Wirksame Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen

    Wie werden AGB rechtssicher durch den Verkäufer bei einer Bestellung im Internet einbezogen? Manche Entscheidung wie etwa die des Landgerichts Wiesbaden (11 O 65/11) zeigen, dass man hier Streiten kann. Dies ist aber im Kern unnötig: Zum einen hat sich der Bundesgerichtshof hierzu längst unmissverständlich geäußert, zum anderen hat sich im Jahr 2015 auch der EUGH zum Thema geäußert. Im Folgenden eine kurze Darstellung der Thematik.

    Update: Der Artikel wurde um eine EUGHEntscheidung aus dem Jahr 2015 ergänzt.
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