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Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Bundesgerichtshof zur Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht bei Änderung der rechtlichen Lage

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 73/09) hatte sich im Jahr 2009 mit der Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht beschäftigt, die durch einen Rechtsverstoss regelmässig begründet wird.

    Die Verwendung von unzulässigen Klauseln (etwa in AGB oder auch in der Widerrufsbelehrung) begründet grundsätzlich die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen ist regelmäßig mit sehr hohen Anforderungen verbunden: So reichen grundsätzlich weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus! (ebenso u.a. BGH, VII ZR 7/92, XII ZR 159/98). Daher wird üblicherweise im Ergebnis entweder die Abgabe einer mit einem Vertragsstrafeversprechen versehenen Unterlassungserklärung oder das Einkassieren einer einstweiligen Verfügung die Wiederholungsgefahr erst beseitigen.

    Aber es gibt auch Ausnahmen von diesem Grundsatz.
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  • AGB und Widerrufsbelehrung auf eBay: 3 Abmahnklassiker beim Landgericht Bonn

    In einer hier vorgelegten Sache wurde ich auf eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (1 O 21/12) aufmerksam, die inhaltlich zwar nichts neues aufwies, aber noch einmal einige Klassiker rund um die Themen AGB und Widerrufsbelehrung behandelt, die einfach nicht auszumerzen sind:

    1. Wenn in einer Widerrufsbelehrung immer noch von der „BGB-InfoV“ die rede ist, kann das abgemahnt werden.
    2. Der Satz alleine „Bei Gebrauchten Sachen verkürzt sich die Gewährleistungsfrist beim Verbraucherkauf auf 12 Monate“ ist ebenfalls abmahnfähig.
    3. Wer in der Widerrufsbelehrung darauf hinweisen möchte, dass Verbraucher bei einem Warenwert bis zu 40 Euro die Rücksendekosten zu tragen haben, der muss das auch in den AGB vereinbaren.

    Soweit sollte das für erfahrene Verkäufer nichts neues sein, jedenfalls die Themenbereiche sollte man mal gehört haben. Hinsichtlich der Nr.2 kann ich nur darauf verweisen, den §475 II BGB in Ruhe und Wort für Wort zu lesen, um zu erkennen, warum dieser Satz vor keine Gericht Bestand haben wird: Dort steht nämlich nur, dass alleine hinsichtlich der in §437 BGB bestimmte Rechte eine Verkürzung der Verjährungsfrist möglich ist. Zur Nr.3 muss das Stichwort „doppelte 40 Euro Klausel“ sofort fallen, das Thema hatte ich hier kurz angesprochen, wobei dies inzwischen gängige OLG-Rechtsprechung ist (Ausnahme: OLG München, siehe hier).

    Fazit: Es hilft nichts – spätestens wer professionell verkauft, jedenfalls auf eBay, der muss sich zwingend rechtliche Beratung holen. Das mag am Anfang teuer sein, aber es ist ebenso blauäugig, wie eine „Milchmädchenrechnung“, ernsthaft zu glauben, man fährt günstiger mit zusammengewürfelten AGB und der blanken Hoffnung, dass kein Konkurrent das abmahnen wird. Wer immer noch nicht verstanden hat, dass zumindest auf eBay systematisch nach Rechtsverstößen in AGB und der Widerrufsbelehrung durch Konkurrenten gesucht wird, der hat erst recht enormen Beratungsbedarf. 

  • Abmahnung im AGB-Recht: BGH stellt abmahnfähigkeit rechtswidriger AGB fest

    Bisher fehlte eine ausdrückliche Feststellung, nun ist sie da: Der Bundesgerichtshof hat (wenig überraschend) entschieden, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die entgegen den §§307-309 BGB formuliert sind, wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Oder juristisch sauber formuliert: Die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB sind als Marktverhaltensregelungen anzusehen.

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  • Hohe Handyrechnung oder Telefonrechnung

    Hohe Handyrechnung: Wenn die Telefonrechnung bzw. „Handyrechnung“ zu hoch ausgefallen ist, hat man häufig zu viel Gebrauch von seinem Handy/Smartphone gemacht und es hilft auf den ersten Blick nur eines: Bezahlen sowie ggfs. den Mobilfunkanbieter wechseln. Es gibt aber auch Sonderfälle, über die in der Vergangenheit bei uns schon zahlreich berichtet wurde. Gerade bei exorbitant hohen „Handyrechnungen“ hat die Rechtsprechung inzwischen die Durchsetzung der Forderung erheblich erschwert, ich konnte auch schon sehr häufig Betroffenen helfen, solche überhöhten Forderungen abzuwehren. Dabei hat die EU längst reagiert und einen Verbraucherschutz etabliert – gleichwohl gibt es Probleme in diesem Bereich: Ausserhalb der EU, in Flugzeugen und auf Kreuzfahrtschiffen zeigt sich weiter Streit.

    Die Rechtsprechung zum Thema Handyrechnung zeigt aber: Allzu leicht will man es sich nicht machen. Dass eine auffällig hohe Handyrechnung grundsätzlich nicht bezahlt werden muss, sollte insofern nicht ohne weiteres angenommen werden – es kommt halt vielmehr drauf an, insbesondere darauf was man vor Gericht vorbringen kann. Unsere Anwälte sind in solchen Fällen nicht tätig!

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  • OLG Köln zur Freiwilligkeit bei der datenschutzrechtlichen Einwilligung

    Scheinbar einfach ist es, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Einwilligung des Betroffenen zu setzen, mit der eine Verarbeitung immer zulässig sein wird. Tatsächlich aber ist die Formulierung einer solchen Einwilligung immer wieder schwierig, wobei zwei Punkte zu beachten sind:

    1. Wurde überhaupt eine Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt? Dabei sind vor allem der §4a BDSG sowie das allgemeine AGB-Recht zu beachten.
    2. In was wurde tatsächlich eingewilligt und ist von dieser Einwilligung das, was man da tut, überhaupt gedeckt?

    Diese beiden Punkte sind höchst kompliziert und stellen mitunter erhebliche Probleme dar. Das OLG Köln (6 U 8/11) hat sich bei Punkt 1 mit der Frage der Freiwilligkeit beschäftigt, ein immer wieder unterschätztes Thema.
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  • Drohung mit „Schufaeintrag“: Wann ist eine Meldung an die Schufa zulässig?

    Im Bereich des Forderungseinzugs („Inkasso“) ist das bei manchen Dienstleistern inzwischen derart üblich geworden, dass man es gar nicht mehr wirklich wahr nimmt: Die Drohung mit dem berühmten „Schufa-Eintrag“, nach dem Motto, „Wenn Sie nicht zahlen, dann werden wir das der Schufa“ melden.
    So einfach ist das aber – zum Glück – nicht. Und kann zudem für den betreffenden Inkassodienstleister zu einem erheblichen Problem werden. Die typischen Fragen rund um die Drohung mit dem Schufa-Eintrag werden im Folgenden in Kürze behandelt und dargestellt.
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  • Harte Zeiten: Bundesgerichtshof zum Forderungsinkasso bei Premium-Diensten

    Ich hatte schon früher berichtet: Zunehmend haben Amtsgerichte in Deutschland einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes gesehen, wenn Anbieter so genannter „Premium-Dienste“ – wie bisher üblich – ihre Forderungen an Inkassodienstleister abgetreten haben, wobei zum Nachweis der Forderung Verbindungsdaten zwingend weitergegeben werden müssen. Nachdem zunehmend Amtsgerichte diese Auffassung vertreten haben, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich der Bundesgerichtshof damit zu beschäftigen hat. Nunmehr hat sich beim Bundesgerichtshof eine Linie entwickelt, die als ein „Ja, aber – wenn“ zusammengefasst werden kann.

    Der Bundesgerichtshof (III ZR 200/11 sowie III ZR 227/11) hat als erstes klar gestellt, dass der Datenschutz des TKG auf diese Fallkonstellation problemlos anwendbar ist. Darüber hinaus ist aber noch lange nichts klar, vielmehr muss geprüft werden, wie oft abgetreten wird, so das Ergebnis der beiden zitierten Entscheidungen:

    1. Eine einmalige Abtretung mit Weitergabe der Daten von dem Diensteanbieter an einen Dritten ist mit dem BGH erlaubt (so nun ausdrücklich BGH, III ZR 227/11, Rn.16). Der Diensteanbieter kann also mit dem BGH grundsätzlich an einen Inkassodienstleister die Forderung abtreten und die Daten weitergeben. Aber: Auch wenn der Bundesgerichtshof hier eine eindeutige Auffassung hat, so hat er dennoch mit Beschluss vom 16.02.2012 die Sache dem EUGH vorgelegt. Dieser soll abschliessend Klären, ob diese Sichtweise mit Art. 6 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2002/58/EG vereinbar ist. Hintergrund ist, dass nach Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2002/58/EG jede Verarbeitung von Verkehrsdaten von der Zustimmung des Betroffenen abhängen muss. Der BGH sieht hier einen Widerspruch zu Erwägungsgrund 29 der Richtlinie, demzufolge die Durchsetzung von Entgeltforderungen nicht erschwert werden soll – was hier aber gerade der Fall wäre.
      Insofern ist auch dieses Kapitel zwar vorläufig geklärt, aber keineswegs abschliessend!
    2. Nicht aber erlaubt ist mit dem BGH die weitere Abtretung samt Datenweitergabe über die einmalige Weitergabe hinaus: Der Bundesgerichtshof befürchtet hier eine unkontrollierbare Kettenweitergabe (ausdrücklich BGH, III ZR 227/11, Rn.16)

    Es bleibt abzuwarten, wie das Thema sich entwickelt. Derzeit wird man mit Blick auf den BGH jedenfalls bei Abtretungsketten Inkassoforderungen wohl erfolgreich zurückweisen können. Sofern eine Forderung vom Diensteanbieter unmittelbar an den Inkassodienstleister abgetreten wird, begegnet das mit Blick auf den BGH wohl (noch) keinen durchgreifenden Bedenken, wobei die Meinung des EUGH abzuwarten bleibt.

  • Fakten: Datenweitergabe im Rahmen des Bundesmeldegesetzes

    Datenschutz funktioniert hierzulande inzwischen nur noch auf zwei Ebenen: Entweder es wird an Fronten gekämpft, die zwar rechtlich korrekt, für den Alltag der Menschen bedeutungslos sind (man denke nur an das erfolgreiche Bemühen, Google-Analytics & Co. zu regulieren) – oder man regt sich ahnungslos über Themen auf, produziert einen „Hype“, um über etwas zu diskutieren, was auch rechtlich vollkommen falsch ist. Zu letzterem gehört wahrscheinlich auch die aktuelle Welle in Sachen „Bundesmeldegesetz“ (u.a. hier als PDF – dies ist der ursprüngliche Entwurf vom November 2011, ich habe des Weiteren die Überarbeitung des §44 berücksichtigt. Ich gehe im Folgenden nur die rechtliche Lage auf Grund des Gesetzes durch, eine Bewertung des Gesetzgebungsvorgangs nehme ich nicht vor.)

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  • Vorzeitige Beendigung von eBay-Auktion auch bei Beschädigung der Kaufsache vor Auktions-Beginn!

    Man kann es regelrecht als ruinöses Desaster bezeichnen: Auf der einen Seite gestehen immer mehr Gerichte bei einer vorzeitig (ohne sachlichen Grund) beendeten eBay-Auktion einen Erfüllungs- und Schadensersatzanspruch für den Höchstbietenden zu – auf der anderen Seite werden weiterhin gnadenlos ebay-Auktionen nach Gutdünken durch Anbieter beendet.

    Selbst diejenigen, die um die Problematik wissen, versuchen mit höchst zweifelhaften Methoden dennoch, Auktionen irgendwie zu beenden – zweifelhafte AGB stehen dabei besonders hoch im Kurs. Dabei zeigen aktuelle gerichtliche Entscheidungen wieder einmal, dass eine vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion in höchstem Maße problematisch sein kann.

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  • AGB-Recht: Keine Rügepflicht bei Sachmängeln beim Verbraucherkauf

    Das OLG Hamm (4 U 48/12) hat – wenig überraschend – entschieden, dass die leider immer wieder zu findende Rüge-Klausel in AGB wettbewerbswidrig ist:

    „Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“

    Es gibt eine solche Regel im Handelsrecht (§377 HGB), beim Verkauf an Verbraucher ist das aber unzulässig. Es ist auch belanglos, ob man wie hier, nur die Pflicht zur Rüge auferlegen will, ohne eine Sanktion anzudrohen!
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  • Grundpreisangabe: Fehlende Grundpreisangabe ist immer spürbare Beeinträchtigung

    Das OLG Hamm (4 U 70/11) hat festgestellt, dass auch scheinbar nicht so gravierende Fehler bei der Grundpreisangabe entsprechend der Preisangabenverordnung die Interessen der Verbraucher auch spürbar beeinträchtigen können, es sogar zwangsläufig tun. Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Gleitmittels, das bei einem Umfang von 200 Millilitern lediglich mit dem Endpreis von 8,95 € beworben wurde. Die Angabe des Grundpreises fehlte gänzlich.

    Das OLG Hamm hatte zwar früher schon die spürbare Beeinträchtigung verneint, wenn sich der Grundpreis durch eine einfache Rechenoperation, wie sie auch das Teilen durch zwei in diesem Fall darstellen würde, ermitteln ließe. Das gilt mit dem OLG Hamm aber nur, wenn überhaupt ein Grundpreis angegeben wurde! Wenn gar kein Grundpreis angegeben wird, soll man sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen können.

  • Werberecht: OLG Köln zur Zulässigkeit von Fußnoten in Werbeanzeigen

    Inzwischen kommt kaum eine Werbeanzeige ohne sie aus: Die unvermeidlichen Fußnoten oder auch „Sternchenhinweise“. Getreu dem Motto: In großer Schrift möglichst viel versprechen und dann in kleiner Schrift wieder einschränken. Grundsätzlich sind solche Sternchenhinweise durchaus zulässig – immer wieder wird aber im konkreten Fall gestritten, was genau geht. Das OLG Köln (6 U 238/11) hat sich nun auch zu der Frage geäußert.

    Grundsätzlich zulässig
    Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.

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  • Gebrauchtwagenkauf: Chip-Tuning ist Sachmangel!

    Während das OLG Düsseldorf (22 U 166/08) die Frage im Jahr 2009 noch offen gelassen hat, hat sich das OLG Hamm (28 U 186/10) nun klar postiert und festgestellt, dass ein zumindest längerer Zeit verwendetes „Chip-Tuning“ einen Sachmangel darstellt:

    Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, der zum Zweck der Leistungssteigerung mit einem Chip-Tuning ausgestattet ist, kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist einen Sachmangel auf.

    Die Folge: Die Gewährleistungsregeln greifen zum einen voll durch – zum anderen wird man nicht umhin kommen, auf das eingesetzte Chip-Tuning ausdrücklich beim Verkauf hinweisen zu müssen. Andererseits eröffnet man seinem Käufer auch noch die Möglichkeit der Anfechtung oder des Rücktritts.

  • Grundpreis: Gratis-Zugaben sind einzurechnen!

    Anders als noch das Landgericht Köln (84 O 91/11, hier kurz vorgestellt) ist das OLG Köln (6 U 174/11) der Auffassung, dass bei der Berechnung des Grundpreises Gratis-Zugaben zu berücksichtigen sind.

    Das heisst: Wenn man 6 Flaschen eines Getränks anbietet und zwei als Gratiszulage beigibt, muss die Füllmenge von 8 Flaschen als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Sowohl das Landgericht als auch die klagende Verbraucherzentrale sahen das ursprünglich anders – das OLG aber widersprach dem, da die Funktion des Grundpreises alleine darin liegt, dem Verbraucher den Preisvergleich von Produkten zu ermöglichen:

    Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können.

  • Gestohlene EC-Karte: Nichts neues von der Rechtsprechung

    Das Amtsgericht München (233 C 3757/11) hatte sich letztes Jahr mit einer gestohlenen EC-Karte zu beschäftigen und hat klar gestellt, dass sich an den bisherigen Regeln auch dort nichts ändert. Kurz vorher hatte auch das LG Berlin (10 O 10/09, hier besprochen) klar gestellt, dass die alten Regeln sich nicht geändert haben. Die Aussicht ist damit weiterhin für Verbraucher düster.
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