Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Landgericht Bonn: Meinungsfreiheit auch für meinungsbezogene Tatsachenbehauptung

    Auch das Landgericht Bonn (9 O 213/12) stellt klar, dass meinungsbezogene Tatsachenbehauptungen (also Mischungen aus Meinung und Tatsachenbehauptung) grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fallen.

    Zudem sind die Anforderungen an die Sorgfalt des Äußernden nicht über Gebühr zu erstrecken – aber: Dennoch verbleibt zumindest ein Mindestmaß an Sorgfalt, dass man demjenigen abverlangen kann, der solche Äußerungen trifft. Im vorliegenden Fall wurde öffentlich gemutmaßt, jemand sei an eine Mail gekommen, indem er den entsprechenden Mail-Account des Empfängers gehackt habe.

    Hier wird eine Straftat in den Raum gestellt, eine solche Behauptung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen! In diesem Fall war es im Ergebnis auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, denn: Es ging allen Ernstes um eine „offene Mail“ mit zahlreichen Empfängern. Vor dem Hintergrund sah das Landgericht keine ernsthaften Indizien, die für ein Hacken des Mail-Accounts gesprochen haben. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich dieser Äußerung wurde zugestanden.

  • Letzte Chance: Button-Lösung bis zum 01. August im Online-Shop umsetzen!

    Es ist soweit: Das letzte Wochenende vor dem Inkrafttreten der so genannten „Button-Lösung“ hat begonnen. Gerade „kleinere“ Shop-Betreiber, die gerne wenn, dann am Wochenende an ihren Shops „schrauben“, sollten jetzt die letzte Gelegenheit nutzen, um die notwendigen Änderungen noch schnell umzusetzen.
    Ob es sich bei der „Button-Lösung“ wirklich um die nächste grosse Abmahnwelle handelt, wird leider erst die nahe Zukunft zeigen – sicher jedenfalls ist, dass der Gesetzgeber (wie vielfach angemahnt) eben nicht nur vorgesehen hat, dass man mal schnell seinen Bestellbutton umbenennen muss. Vielmehr wartet ein Haufen Arbeit. Und eine Menge ungeklärte Fragen.

    Eine sehr kurze Übersicht mit den absoluten Basics, was man zumindest zwingend beachten muss.
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  • Abmahnungen: Wann liegt „die gleiche Angelegenheit vor“ in der Rechtsprechung des BGH?

    Gerade wenn mehrere Abmahnungen ausgesprochen werden, stellt sich die Frage, ob insgesamt nur eine Angelegenheit vorliegt, mit der Konsequenz, dass Gebühren nur einheitlich anfallen können. Hierzu normiert §15 II Satz 1 RVG einen scheinbar harmlosen und selbstverständlichen Satz, der bei Abmahnungen jedoch von hoher Relevanz ist:

    Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

    Was da so plakativ klingt nach dem Motto „Für eine Leistung wird nur einmal abgerechnet“, könnte sich bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wann überhaupt eine Angelegenheit vorliegt, zum regelrechten Breitschwert in Sachen Urheberrechtliche-Abmahnungen entwickeln.

    Hintergrund ist die Tatsache, dass bei der Frage, in welcher Höhe anwaltliche Kosten für die Inanspruchnahme zu ersetzen sind, zu untersuchen ist, ob der Geschädigte im Verhältnis zu seinem Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verpflichtet ist (BGH, VI ZR 277/06 und VI ZR 127/10). Und genau an der Stelle ist einzuhaken und bei Mehrfachabmahnungen zu fragen: Handelt es sich bei der Vielzahl an Abmahnungen jeweils um eine eigene oder insgesamt nur um die gleiche Angelegenheit? Ein Überblick über die BGH-Rechtsprechung.

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  • Facebook-Partys: Polizei ermittelt Teilnehmer vorab und sucht diese auf!

    Ein interessantes vorgehen hat die Polizei Backnang entwickelt: Anlässlich einer angekündigten und bereits untersagten Facebook-Party hat die Polizei nach eigenem Bekunden 130 „Teilnehmer“, die sich auf Facebook schon angemeldet hatten, im Vorfeld kontaktiert und auf die möglichen Konsequenzen hingewiesen, sollte man doch erscheinen. Dabei hat man nicht davor zurück geschreckt, anstelle einfach anzuschreiben, die Personen am Arbeitsplatz oder in der Schule persönlich aufzusuchen. Gedroht wird u.a. gleich mit erkennungsdienstlichen Maßnahmen:

    Es wurden inzwischen über 130 „Zusager“ identifiziert. Die meisten sind mittlerweile zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Schule von der Polizei aufgesucht worden. Mit den jungen Leuten wurden Gespräche geführt, um sie auf die Rechtswidrigkeit ihres Tuns und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. Die Teilnehmer an einer verbotenen Facebook-Party müssen mit Personenfeststellungen, erkennungsdienstlichen Maßnahmen, Platzverweisen, Bußgeldern und weiteren Kosten rechnen. Jugendliche werden an ihre Eltern überstellt.

    Nun ist bei einem einfachen Teilnehmer ein Platzverweis durchaus angezeigt – ob „erkennungsdienstliche Maßnahmen“ als solche wirklich zwingend zu erwarten sind, wird nicht nur bei mir kritisch gesehen werden. Insbesondere wenn die Identitätsfeststellung auf anderem Weg möglich ist – oder man bisher keine Kenntnis von einem Verbot hatte – erscheinen mir hier weder ein Vorwurf angezeigt noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.

    Letztlich wird es zu begrüßen sein, wenn im Vorfeld gezielt angesprochen wird – ob man nun aber, auch mit Blick auf die sehr negativen bisherigen Erfahrungen in Backnang, wirklich jeden Teilnehmer derart potentiell kriminalisieren und mit erheblichen strafrechtlichen Ausblicken winken muss, sei dahin gestellt. Jedenfalls genügt nun schon der scheinbar harmlose Klick auf „Teilnehmen“ um Besuch von der Polizei zu bekommen – das dürfte durchaus Eindruck schinden. Und sicherlich auf zu Verunsicherung führen.

    Zum Thema auch:

  • Abmahnung von Immobilienmaklern: Informationspflichten von Maklern – Typische Fehler bei der Gestaltung von Werbeanzeigen bei Immobilien-Vermittlung

    Es gehört zum Tagesgeschäft von Immobilien-Maklern, Werbeanzeigen zu schalten – zugleich handelt es sich um einen hart umkämpften Markt, so dass man nicht nur schnell gewillt ist, seine Anzeige ein wenig zu „frisieren“, sondern darüber hinaus auch genügend mitlesende Mitbewerber in den Startlöchern stehen, um Abzumahnen. Insoweit gehört die Abmahnung von Immobilienmaklern leider zum Tagesgeschäft.

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  • Branchenbücher: Bundesgerichtshof spricht ein Machtwort

    Das dürfte der „Branchenbuch-Masche“ einen erheblichen Dämpfer verpassen: Der Bundesgerichtshof hat seine aktuelle Rechtsprechung zur Täuschung von Kaufleuten aufrecht erhalten und ein erneutes Machtwort gesprochen: Es ist mit dem BGH eindeutig Aufgabe eines Branchenbuch-Anbieters, seine Schreiben so zu gestalten, dass der Aspekt von Kosten deutlich hervor tritt – Klauseln, die eine Kostenpflicht vorsehen aber relativ versteckt sind, sind überraschend und unwirksam. Auch Kaufleuten gegenüber, so der BGH mit heutigem Urteil (VII ZR 262/11). Ebenfalls reicht wohl schon eine Überschrift zu einem solchen Formular, mit der ein amtlicher Charakter suggeriert wird, um in die Irre zu führen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung („Branchenbuch-Berg“, I ZR 157/10, hier besprochen sowie früher BGH, X ZR 123/03, Besprechung folgt noch) bekräftigt und ich wage zu behaupten, dass mit der bisher bekannten Masche kein Blumentopf mehr zu gewinnen sein wird.

    Leider aber muss zugleich darauf verwiesen werden, dass das letzte Jahr gezeigt hat, dass die gängige Rechtsprechung in diesem Bereich nicht jedem Amtsgericht bekannt ist, insofern ist es Aufgabe der Betroffenen, rechtzeitig anzufechten, darauf zu achten Verträge nicht zu bestätigen und im Falle eines Rechtsstreits die BGH-Rechtsprechung dem zuständigen Richter quasi auf dem Silbertablett zu präsentieren.

    Im folgenden die Pressemitteilung des BGH – eine Besprechung erfolgt, wenn das Urteil im Volltext vorliegt
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  • #BedOfShame: Rechtswidriger „Spaß“ der Konsequenzen haben wird. Auch beim Re-Tweeten.

    Focus Online berichtet von einem (angelichen) neuen Internettrend: „BedOfShame“. Es geht darum, seinen OneNightStand zu fotografieren und auf Twitter, versehen mit dem HashTag „#BedOfShame“ – garniert mit einem dummen Spruch – bloß zu stellen. Die Suche nach diesem Begriff fördert in der Tat auch die bei Focus angeführten Diskussionen zu tage, wie geschmacklos dieser vermeintliche „Spaß“ ist. Tatsächlich ist dies keine Frage des Geschmacks, sondern eine Rechtsverletzung – und nicht nur eine Bagatelle!

    So ist zu sehen, dass die Veröffentlichung von Fotos von Betroffenen nach §22 KUG der Einwilligung der Betroffenen bedarf. Wer ein Bild ohne diese Einwilligung verbreitet, wobei der Betroffene identifizierbar ist, sieht sich Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, denn am Ende wird hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Auch wird das Erstellen der Fotos, die üblicherweise im Schlafzimmer gemacht werden, nach deutschem Recht strafbar sein – denn §201a StGB („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“), der unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen untersagt, unterscheidet nicht, ob der besonders geschützte Raum dem jeweiligen Fotografen „gehört“ – sondern stellt alleine darauf ab, ob der jeweilige Bereich besonders geschützt ist! Derjenige, der meint, sich auf diesem Weg auf Kosten anderer zu produzieren, wird insofern erhebliche Probleme bekommen.

    Soweit wird das nicht verwundern….

    Aber: Der „Spass“ geht weiter. Ich gehe nämlich davon aus, dass jeder, der solche Tweets samt Links auf die problematischen Fotos weiterverbreitet, gleichsam in Anspruch genommen werden kann. In jedem so genannten „Re-Tweet“ wird eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung zu erkennen sein – der vermeintlich harmlose „Re-Tweet“ wird hier schnell zum rechtlichen Problem. Daher sollte sich jeder gut überlegen, losgelöst von Diskussionen über guten Geschmack, ob er sich an den hier vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen beteiligen will – die Konsequenzen können durchaus empfindlich sein. Also: Finger weg!

  • Widerrufsbelehrung: Muster für die Widerrufsbelehrung 2012/2013

    Sie finden das amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 EGBGB. Im Folgenden wird das Muster wieder gegeben (wobei die Gestaltungshinweise zur Verständlichkeit bearbeitet wurden und die Verweise auf die Hinweise mit Links versehen sind). Dies geschieht in erster Linie, um das Angebot auf dieser Webseite inhaltlich zu vervollständigen. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Gedanke des Gesetzgebers war, dass es ein rechtssicheres Muster gibt, dass Händler selber unkompliziert anpassen können. Sie müssen also „nur“ die Widerrufsbelehrung schrittweise lesen und bei den entsprechenden Stellen die Ergänzungen durcharbeiten. Dabei ist tunlichst kein anderer Text als der amtliche zu verwenden, also insbesondere keine selbstgewählte Ergänzung vorzunehmen, da andernfalls der amtliche Schutz verloren geht.

    Andererseits hat sich über die Jahre hinweg eine sehr differenzierte Rechtsprechung entwickelt, die sich teilweise an einzelnen Worten aufhängt. Und so kann es am Ende geschehen, dass man sich zwar am amtlichen Muster orientiert, dennoch aber in die „Abmahnfalle“ läuft. Ein sehr schönes Beispiel ist dabei die „doppelte 40 euro Klausel„, die dazu führt, dass man zwar das amtliche Muster verwendet, aber am Ende doch abgemahnt werden kann. Und wer die Klausel formuliert, muss dann auch noch auf die genaue Wortwahl achten, da nur „regelmäßige Versandkosten“ Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können. In Ordnung ist es aber, wenn man ausserhalb der Widerrufsbelehrung kleinere ergänzende Hinweise gibt, wie der BGH klar stellt.

    Es zeigt sich hiermit hoffentlich, dass trotz amtlichem Muster erhebliche Probleme weiterhin bestehen! Und im Fall der dann folgenden Abmahnung sind Streitwerte um die 5.000 Euro angezeigt, was zu empfindlichen Kostennoten führt, was meine Übersicht nochmals verdeutlicht.

    Hinweis: Dieses Muster entspricht dem aktuellen Muster für die Jahre 2012/2013. Ab dem 13. Juni 2014 wird die – stark vereinfachte – Widerrufsbelehrung 2014 gelten, die Sie hier bei uns finden.
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  • AGB-Recht: Wirksame Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen

    Wie werden AGB rechtssicher durch den Verkäufer bei einer Bestellung im Internet einbezogen? Manche Entscheidung wie etwa die des Landgerichts Wiesbaden (11 O 65/11) zeigen, dass man hier Streiten kann. Dies ist aber im Kern unnötig: Zum einen hat sich der Bundesgerichtshof hierzu längst unmissverständlich geäußert, zum anderen hat sich im Jahr 2015 auch der EUGH zum Thema geäußert. Im Folgenden eine kurze Darstellung der Thematik.

    Update: Der Artikel wurde um eine EUGHEntscheidung aus dem Jahr 2015 ergänzt.
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  • Werberecht: Zur Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung auf Webseiten

    Grundsätzlich sind Werbung und redaktionelle Inhalte auf Webseiten sauber zu trennen, hierbei sind insbesondere drei rechtliche Vorgaben zu bedenken:

    1. §6 TMG schreibt vor, dass kommerzielle Webseiten oder kommerzielle Teile von Webseiten klar als solche erkennbar sein müssen
    2. §58 I RfStV sieht vor, dass Werbung auf Webseiten deutlich als solche erkennbar sein muss und eindeutig von Inhalten getrennt sein muss
    3. §4 Nr.3 UWG definiert die verschleierung von Werbung als Wettbewerbsverstoß

    Wer Werbung nicht ordentlich kennzeichnet bzw. trennt, läuft zumindest nach Nr.3 Gefahr, abgemahnt zu werden – doch bleibt die Frage, wann Werbung und Inhalte nun genau „sauber getrennt“ sind. Das Kammergericht (5 W 10/12) hat sich mit der Frage beschäftigt und eine sehr interessante Einstellung vertreten: Die Trennung von Inhalten in der Mitte einer Seite und Werbung, platziert am Rand einer Webseite, ist derart verbreitet und üblich, dass bei stringenter Einhaltung dieser Aufteilung ein Text wie „Anzeige“ nicht mehr nötig ist. Dabei ist dieses Prinzip der Aufteilung derart allgemeingültig, dass selbst Kinder damit groß werden auch auf einer Webseite, die sich an Kinder wendet, hiervon keine Ausnahme zu machen ist. Gleichwohl bleibt der Rat, Werbung – also etwa Werbebanner – explizit als solche zu benennen um auf Nummer Sicher zu gehen.

  • OLG Oldenburg: Zur Vermeidung weiterer Abmahnungen muss auf erste Abmahnung hingewiesen werden

    Das OLG Oldenburg (6 U 247/11) hat anlässlich von Mehrfachabmahnungen im Wettbewerbsrecht festgestellt:

    Die Gefahr einer vielfachen Inanspruchnahme des Schuldners durch andere Wettbewerber liegt gerade darin begründet, dass der begangene Wettbewerbsverstoß, an dem der Schuldner festhält, durch das Medium Internet in der gesamten Bundesrepublik erkannt werden und Abmahnungen nach sich ziehen kann. Der Schuldner kann zahlreichen Inanspruchnahmen effektiv nur durch eine schnelle Reaktion begegnen, in dem er das zu Recht beanstandete Verhalten umgehend unterlässt und auf eine bereits erfolgte Abmahnung nebst ggfls. abgegebener strafbewehrter Unterlassungserklärung an geeigneter Stelle hinweist. Solange der Gläubiger keine Kenntnis besitzt, kann er berechtigt eine Abmahnung aussprechen und die Kosten erstattet verlangen.

    Das heisst, wer Sorge vor Folgeabmahnungen hat, hat mit dem OLG Oldenburg nicht nur den betroffenen Rechtsverstoß umgehend zu beseitigen, sondern darüber hinaus öffentlich auf die erfolgte Abmahnung hinzuweisen…

  • Meinungsfreiheit auch für Tatsachen, die mit Werturteilen vermischt werden

    Das LG Osnabrück (2 O 952/11) hat sich mit dem grundrechtlichen Schutz von Meinungen beschäftigt, die mit Tatsachen durchsetzt sind, und hierzu ebenso verständlich wie nachvollziehbar klar gestellt:

    Bei Vermengung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen handelt es sich insgesamt um eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn der tatsächliche Gehalt substanzarm ist und gegenüber der subjektiven Wertung des Mitteilenden in den Hintergrund tritt.

    Der Grundrechtsschutz aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz darf nicht dadurch verkürzt werden, dass Äußerungen im Zweifel als Tatsachenbehauptungen angesehen werden und die Möglichkeit ihrer Würdigung als Werturteil nicht hinreichend berücksichtigt oder gar außer Betracht gelassen wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Bereitschaft, die eigene Meinung frei zu äußern, durch die Sorge vor juristischen Sanktionen unangemessen beeinträchtigt wird […]

    Die Ansicht dürfte mit der an der Meinungsfreiheit orientierten Rechtsprechung des BVerfG übereinstimmen und gerade bei Blog-Betreibern und „Hobby-Journalisten“ auf viel Gegenliebe stoßen. Gleichwohl ist an zwei Punkte zu denken:

    1. Es verbleibt die Gratwanderung, ob der Anteil an Tatsachenbehauptungen nun die Werturteile überwiegt oder nicht – das ist wiederum eine Einschätzung, die der Richter vornimmt, wobei er in der Beurteilung vollkommen frei ist (§286 ZPO).
    2. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (so zutreffend das OLG Hamburg, 7 U 128/09, hier bei uns)
  • eBay-Kauf: Vertragspartner ist nicht gleich der eBay-Account-Inhaber!

    Das OLG Bremen (3 U 1/12) hat sich zur Frage geäußert, ob es eine rechtlich relevante Vermutung dahin gehend gibt („Anscheinsbeweis“), dass der eBay-Account-Inhaber selber Gebote vorgenommen hat, die über seinen eBay-Account platziert wurden. Anders herum ausgedrückt: Wenn jemand darauf verweist, dass zwar über seinen Account geboten wurde, er es aber nicht selber war, dann muss der Verkäufer beweisen dass das nicht stimmt (was ihm regelmäßig nicht gelingen wird!).

    Gleichwohl gibt es Hoffnung für den Verkauf auf eBay, keinesfalls kann sich jeder (vermeintliche) Käufer quasi ins Blaue hinein darauf zurück ziehen, zu behaupten, er hätte nicht selber geboten!
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  • Verkauf nur an Unternehmer: Rechtliche Vorgaben für die Gestaltung eines B2B-Shops

    Es ist ein erheblicher Unterschied, ob man sich mit seinem (Web-)Shop ausschliesslich an Gewerbetreibende oder (auch) an Verbraucher wendet. Beim Verkauf an Verbraucher wird es jedes Mal gleich anstrengend: U.a. die AGB werden engmaschiger kontrolliert, es gibt ein Widerrufsrecht über das zu belehren ist und Einschränkungen der Gewährleistung sind auch nur erschwert möglich. Insofern eine sehr verlockende Vorstellung, den eigenen Shop einfach nur auf Gewerbetreibende auszurichten und damit die ebenso lästigen wie zunehmend undurchsichtigen Regelungen zum Verbraucherschutz los zu werden.

    Allein: So einfach ist das leider nicht, seinen Shop derart zu platzieren. Die Rechtsprechung hat da durchaus gewissen Ansprüche, die man zu beachten hat.
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  • Unterlassungserklärung: Verzicht auf Einrede des Fortsetzungszusammenhangs?

    Man liest sie immer noch in manchen vorformulierten Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen: Die Forderung, dass die Vertragsstrafe unter „Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“ versprochen wird. Das muss soweit aber regelmäßig nicht versprochen werden, wie der Bundesgerichtshof (I ZR 186/90) bereits 1992 festgestellt hat:

    Der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht erforderlich; er kann aber Bedeutung für die Höhe der zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlichen Vertragsstrafe gewinnen […]

    Eine solche Formulierung ist mit dem Bundesgerichtshof nicht erforderlich,

    um das hauptsächliche Ziel einer strafbewehrten Unterwerfung, die Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sicherzustellen. Der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 31. 5. 1990 – I ZR 285/88 […]) für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche ernstliche Unterlassungswille, der in der Unterwerfungserklärung und deren Strafsicherungsangebot sichtbaren Ausdruck finden muß, wird regelmäßig nicht allein schon dadurch in Frage gestellt, daß der Schuldner eine Ausschlußklausel [dieser] Art ablehnt. […] Die in der Literatur vorherrschende Meinung, derzufolge ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich ist […] erweist sich somit im Grundsatz als zutreffend.

    Eine Ausnahme ist mit dem BGH aber dort zu machen, wo der Verzicht auf die Einrede nur im Fall vorsätzlichen Handelns eingefordert wird!