Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • BGH zum künstlerischen Zitat: Urheberrecht bei Mashups und Collagen

    BGH zum künstlerischen Zitat: Urheberrecht bei Mashups und Collagen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 212/10, „blühende Landschaften“) konnte sich mit dem Zitatrecht bei künstlerischen Arbeiten beschäftigen und hat festgestellt dass das urheberrechtlich Zitatrecht (gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG) bei Kunstwerken einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken hat. Aber es gibt einen Haken: Für die Annahme eines Kunstwerks sind mit dem BGH gewisse Anforderungen zu erfüllen, jedenfalls ist zu fordern, dass das Werk auch „die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerk- male aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.“ Was heisst das?
    (mehr …)

  • Fallstrick Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe durch Linksetzung?

    In der Sache etwas speziellerer Natur war ein vorgeworfener Rechtsverstoß wegen dem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde: Ein Unternehmen behauptete, ein Patent zu führen, das tatsächlich erloschen war. Nun wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine Vertragsstrafe versprochen, Kataloge vernichtet und die Webseite „aufgeräumt“. Soweit nichts neues.

    Aber dann: Meldete sich auf einmal die Gegenseite und forderte die Vertragsstrafe. Denn man würde per Hyperlink zu (selbstständigen) Partner-Unternehmen weiterleiten, die weiterhin mit dem Patent werben. Dabei haben die optisch ähnlich gestalteten Seiten mehrmals betont, wie man zusammenarbeitet. Dieser Sichtweise gab das LG München I (7 O 17580/10) recht, denn zum einen profitiert der Unterlassungsschuldner hier von einer „reflexwirkung“ der Werbemaßnahme. Zum anderen, und jetzt kommt der Kniff, stellte das Gericht vollkommen korrekt fest:

    Da eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Werbeaktionen, die an den deutschen Markt direkt gerichtet sind, nicht vorgenommen wurde, fallen bei der gebotenen Vertragsauslegung auch derartige indirekte Werbungen unter den Unterlassungsvertrag.

    Man kann es auch anders ausdrücken: Mit einer vernünftig eng formulierten Unterlassungserklärung wäre das nicht passiert. Die goldene Regel, die immer noch nicht selbstverständlich ist, lautet: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Dabei ist das geschickte Formulieren einer derartigen Unterlassungserklärung hohe juristische Handwerkskunst, die nicht übers Knie gebrochen werden darf. Das Unternehmen hatte in diesem Fall noch Glück, weil das Gericht über §315 III BGB die Vertragsstrafe auf „nur“ 30.000 Euro festgesetzt hat. Es hätte durchaus noch mehr sein können.

    Daher nochmals das Fazit: Es mag ein wenig eingerissen sein, weil an jeder Ecke im Internet vorformulierte modifizierte Unterlassungserklärungen zu finden sind. Gleichwohl ist es mindestens ungeschickt, eher dumm, wenn man einen mindestens 30 Jahre gültigen Vertrag ohne professionelle Beratung abschliesst. Es mag als kleines Beispiel gelten, dass in den mir immer wieder zu Gesicht kommenden Unterlassungserklärungen nicht einmal die in Bezug genommenen Gesetze richtig bezeichnet werden. 

  • Spielerecht: Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software die Programmcode im Arbeitsspeicher verändert

    Das OLG Hamburg (5 U 11/11, Vorinstanz LG Hamburg, 310 O 115/10) hat mit Urteil aus dem April 2012 festgestellt, dass Veränderungen am Programmcode im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, die einen Unterlassungsanspruch begründen können. In der Sache ging es um eine Software, die man auf den Speicherstick einer „Playstation Portable“ installieren sollte. Dort hat diese Software eine Spiel-Software, die in den Arbeitsspeicher geladen wurde, im Arbeitsspeicher verändert um „Cheats“ zu ermöglichen. Die Frage war nun, ob diese nur zeitweilige Änderung im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

    Konkret sieht das OLG einen Eingriff in das geschützte Recht auf Umarbeitung nach §69c Nr.2 UrhG. Ohne Belang ist für das OLG, dass letztlich die „verkörperte Fassung“ des Programms nicht geändert wird, sondern alleine zeitweilig Eingriff in die laufenden Routinen im Arbeitsspeicher genommen wird. Letztlich wird dies durch das Gericht damit begründet, dass es im Ergebnis schlichtweg keinen Unterschied macht, ob der verkörperte Programmcode oder nur die laufenden Routinen verändert werden. Die Ausnahmeregelung nach §69e UrhG hat das Gericht mit einem simplen Argument abgelehnt: Die Cheat-Software hat gar keine eigene Funktionalität losgelöst von dem Programm in das sie eingreift!

    Die hier getroffene Entscheidung erging im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes und steht in der Hauptsache noch als endgültige Entscheidung aus. Gleichwohl handelt es sich um eine bedeutsame Rechtsfrage die nicht nur theoretischer Natur ist, schliesslich geht es darum, jeden in Anspruch zu nehmen, der entsprechende Software vertreibt. Inhaltlich überzeugt der hier aufgezeigte Weg auf den ersten Blick. Auch wenn die Hauptsache-Entscheidung abzuwarten bleibt (und auf eine BGH-Entscheidung zu hoffen ist), ist derzeit nicht mit großen Überraschungen zu rechnen. Vorsicht ist geboten.

    Zum Thema auch:

  • Versehentlich falscher Preis bei eBay: Anfechtung muss mit Nachdruck formuliert sein

    Das ist so eine Sache, die man als Jurist irgendwann einfach lernt und Achselzuckend mit „Wenn du meinst“ quittiert: Das berühmte „Dafür brauche ich keinen Anwalt, das kann ich selber“. Grundsätzlich ist es auch so, dass man nicht für jede Kleinigkeit den Profi rufen muss, zumal gerade bei Einschaltung eines Anwalts schnell die Eskalation droht (wenn auch meistens zu Unrecht). Gleichwohl ist es eine kaufmännische Entscheidung, wie lange man selber „rumprutscht“ und auch vermeintlich einfache Dinge bergen gewisse Risiken.

    Ein schönes Beispiel hierfür lag dem LG Berlin (52 S 140/11) vor: Da hat jemand versehentlich den falschen Sofort-Kaufen-Preis bei eBay eingetippt. Natürlich – sonst wäre es nicht vor Gericht gelandet – fand sich schnell ein Käufer, der auch auf Erfüllung bestand. Nun gibt es die Möglichkeit der Anfechtung, wenn man sich vertippt (§119 I BGB). Allerdings muss auch wirklich eine „Anfechtung“ erklärt werden – das muss nicht mit dem Wort „Anfechtung“ oder gar unter Bezug auf den Paragraphen geschehen. Andererseits muss klar werden, dass angefochten werden soll. Dabei gilt in diesem Fall auch noch die Frist, dass unverzüglich die Anfechtung zu erfolgen hat (§121 BGB). Wer also einen Fehler begeht, dem läuft sprichwörtlich die Frist davon.

    Unser Verkäufer hat nun in diesem Fall folgende Worte gewählt:

    „Hallo I., sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (…)“ und später
    „(…) wir konnten den Fehler mittlerweile nachvollziehen (…) Mein Gegenangebot: Die 9 Snoms für 500 € im Paket. Ansonsten entschuldige den Aufwand (…)“.

    Das reichte dem LG Berlin nicht. Denn: Hier wurde dem Gericht nicht deutlich genug, dass der Verkäufer sich an den ursprünglich geschlossenen Vertrag nicht binden wollte. Vielmehr verstand das Gericht die Mails so, dass man lediglich vorschlägt, die Sache teurer abzuwickeln, notfalls aber erfüllen wird. Eine etwas überraschende, aber keineswegs abwegige Interpretation. Der Verkäufer durfte am Ende dann zu dem entsprechenden Preis liefern.

    Im Fazit heisst das: Es lohnt sich durchaus, gerade wenn es um spürbare Beträge geht, jemanden zu fragen der sich damit auskennt. Wer eine Anfechtung erklären möchte, sollte dies jedenfalls mit den Notwendigen Nachdruck und der entsprechenden Deutlichkeit tun. Ein anderer „Klassiker“ ist die Kündigung eines vermeintlich nichtigen Vertrages, mit der ungewollte das Geschäft am Ende bestätigt wird (§141 BGB). Auch hier versemmeln Laien regelmäßig das grundsätzlich gegebene Potential, vermeintliche Zahlungspflichten kurzerhand zurückweisen zu können.

  • Werberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING

    Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,

    (mehr …)

  • Wenn Freeware kostenpflichtig zum Download steht ist deutlicher Hinweis zwingend

    Das LG Hamburg (327 O 634/09) hat ebenso überzeugend wie inzwischen wohl im Einklang mit dem BGH entschieden:

    Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der nach einer Downloadmöglichkeit für ein kostenloses Programm (sog. „Freeware“) im Internet sucht und über das Ergebnis einer Internetsuchmaschine auf eine Internetseite gelangt, auf der ein solches Programm zum Download angeboten wird, rechnet nicht damit, dass dieses Programm hier nicht – wie bei so genannter „Freeware“ zu erwarten – kostenfrei, sondern nur nach Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft über den Zeitraum eines Jahres heruntergeladen werden kann.

    Soll eine Kostenpflicht für eine solche Leistung begründet werden, bedarf es angesichts dieser berechtigten Erwartung der Verbraucher eines hinreichend deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots. Hierzu ist ein unauffällig gestalteter Hinweis auf der Internetseite selbst ebenso ungeeignet wie ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Sprich: Software die grundsätzlich kostenlos angeboten wird und für deren Download man Geld verlangen will, muss als Download-Angebot sehr deutlich aufbereitet sein. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2010 entspricht inhaltlich der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier besprochen), der bei Internet-Branchenverzeichnis ebenfalls argumentiert, diese seien regelmässig kostenlos und bei Entgeltpflicht habe man entsprechend deutlich darauf hinzuweisen.

    Das Ergebnis ist damit grundsätzlich klar: Abo-Fallen die als „Nutzlosdienste“ etwas sonst kostenloses gegen Entgelt anbieten möchten, werden bemüht sein müssen, ein Entgelt ausreichend deutlich zu machen. Dabei ist bei reinen Internet-Angeboten zudem die so genannte Button-Lösung (zur Umsetzung siehe hier) zu beachten.

  • Werberecht: Übergabe von Visitenkarte keine Einwilligung in Werbemails

    Das LG Baden-Baden (5 O 100/11) hat im Januar dieses Jahres festgestellt, dass in der Übergabe einer Visitenkarte die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG notwendige ausdrückliche Zustimmung zum Versand von Werbemails nicht gesehen werden kann. Hier ging es um Werbemails, die nach Vorträgen verschickt wurden, wobei im Rahmen der Vorträge solche Visitenkarten eingesammelt wurden.

    Es bleibt letztlich dabei: Wenn Sie Werbemails verschicken wollen, brauchen Sie ein striktes Opt-In-System, bei dem später belegbar ist, dass der Mail-Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat. Übrigens, wenn Sie es über selbstformulierte AGB probieren möchten: Vergessen Sie es.

  • Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Einige Bürger in NRW haben auf sich Aufmerksam gemacht mit einer Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister. Es geht um den Erwerb der so genannten „Steuer-CDs“ und die Vermutung, dass hierbei Straftatbestände verwirklicht worden sein könnten, da hier eine Form von illegalem Datenhandel vorliegen könnte. Ausweislich der veröffentlichten Strafanzeige geht es den Anzeigenstellern vor allem um die § 44 BDSG, § 17 UWG und § 202a StGB. Im Folgenden möchte ich aus juristischer Sicht kurz anprüfen, ob dies wirklich Relevant sein kann.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine juristische Bewertung. Eine politische Bewertung findet zu keiner Zeit statt und bleibt hier vollständig außen vor!
    (mehr …)

  • Unwirksame Kosten bei Mobilfunkverträgen: Verbraucherzentrale mahnt ab!

    In den vergangenen Monaten hat die Rechtsprechung ordentlich an der bisherigen Praxis der Handyrechnungen gefeilt: Zahlreiche gerne berechnete Posten wurden für unwirksam erklärt, manche Handhabung der Vertragsabwicklung auch. Ich hatte diesbezüglich umfassend berichtet und klargestellt, dass Verbraucher sich hier bei unstimmigen Rechnungen mit zunehmendem Erfolg wehren können:

    Nun teilt die Verbraucherzentrale (Bundesverband) mit, dass man – m.E. nicht überraschend – feststellen musste, dass sich dennoch nicht jeder Mobilfunkanbieter schon auf diese Rechtsprechung eingestellt hat und stellt ernüchtert fest:

    „Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden“

    Daher wurden zahlreiche Unternehmen abgemahnt, 17 Unterlassungserklärungen sind das erste Ergebnis – in 5 Fällen laufen nun gerichtliche Verfahren. Tipp: Speziell bei Gebühren für Rücklastschriften (dazu hier bei uns) oder immer dann, wenn etwas abgerechnet wird was naturgemäß ohnehin zum Vertrag gehört, sollten Verbraucher hellhörig werden!

  • Branchenbuch-Abzocke – Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zum Vertragsschluss

    Es ist soweit: Der Bundesgerichtshof (VII ZR 262/11, hier als PDF) hat sich umfassend zur Branchenbuch-Abzocke geäussert und der Volltext der Entscheidung liegt vor. Mein Fazit dazu: ich sehe nicht nur die hier seit Jahren vertretene Rechtsauffassung bestätigt, sondern vor allem ein desaströses Urteil, dass der Branchenbuch-Masche jeglichen Boden entzogen haben wird.

    Das beginnt schon mit dem amtlichen Leitsatz, der für sich allein schon alles sagt:

    Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

    Doch: Der BGH hat sich richtig viel Mühe gegeben. Nach diesem Leitsatz wird es nämlich nur noch besser für Betroffene. Im Folgenden das Wichtigste aus der Entscheidung und was das für Betroffene heisst.

    Beachten Sie dazu auch bei uns: Abzocke nach Handelsregistereintrag – Übersicht

    (mehr …)
  • Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe wegen Verstoß gegen EnVKV

    Es liegt hier eine Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V. wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die EnVKV zur Prüfung vor. Die deutsche Umwelthilfe hat dabei ausweislich des Schreibens einen „Testbesuch“ in einem Möbelhaus vorgenommen, hierbei wurden auch Beweis-Fotografien angefertigt. Gegenstand sind die Auszeichnungspflichten im Rahmen der ENVKV, hier bei ausgestellten Elektrogeräten in Musterküchen.

    Dies demonstriert, dass man nicht nur im Internet mit Kontrollen rechnen muss – gerade Möbelhäuser sind für Kontrollbesuche durchaus von Interesse.

    Es wird eine kurz bemessene aber übliche Wochenfrist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt. Dabei sieht die vorgelegte Unterlassungserklärung meines Erachtens nicht nur eine überzogen hohe Vertragsstrafe vor, sondern ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – nach aktuellem Eindruck auch noch zu weit gefasst. Es ist dringend anzuraten, nicht blind zu unterschreiben sondern vielmehr anwaltliche Beratung einzuholen.

  • BGHZ 26, 349 – Herrenreiter

    Der Herrenreiter-Fall behandelt im Detail die Frage des „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ und führte letztlich zur höchstrichterlichen Bestätigung, dass es bei Verletzung dieses Rechts ein Schmerzensgeld geben könne.

    Links dazu:

    Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als ein Grundwert der Rechtsordnung anerkannt ist, ist es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen, nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.

    (mehr …)

  • eBay: Schadensersatz für Fahrtkosten zum Verkäufer bei Täuschung über Artikel

    Das Landgericht Bonn (5 S 205/11) hat anlässlich eines Streits über einen fehlgeschlagenen (Ver-)Kauf bei eBay zu zwei durchaus interessanten Punkte geäußert:

    1. Wenn – wie verbreitet – jemand über einen fremden eBay-Account ein Objekt „ersteigert“ (richtig: kauft!), wird regelmässig davon auszugehen sein, dass der Vertrag zwischen dem tatsächlichen „Bietendem“ und dem Verkäufer zu Stande kommt – nicht zwischen Verkäufer und Account-Inhaber. Das steht soweit auf dem Fuße der BGH-Rechtsprechung zum Thema (BGH, I ZR 114/06, hier besprochen). Jedes andere Ergebnis wäre die Eröffnung der Haftung des Account-Inhabers, die mit dem BGH gerade zu vermeiden ist und von der Rechtsprechung nun auch insgesamt abgelehnt wird (dazu: Amtsgericht Frankfurt a.M., 32 C 2689/09-48, hier besprochen – und OLG Bremen, 3 U 1/12, hier besprochen). Hintergrund ist, dass sich der Verkäufer bei eBay grundsätzlich keine Gedanken über die konkrete Person des Käufers macht bzw. überhaupt machen kann.
    2. Wenn der Verkäufer über weine wesentliche Eigenschaft des Artikels täuschte (hier wurden weniger Vorbesitzer eines Motorrads angegeben als tatsächlich vorhanden) und der Käufer tritt darauf hin berechtigt zurück, so kann der enttäuschte Käufer seine Fahrtkosten nach den §§ 280 Abs. 1, 284, 437 Nr. 3, 249f. BGB ersetzt verlangen!
  • Werberecht: Zahnärzte dürfen mit dem LG Köln keine Gutscheine bei Groupon anbieten!

    Mit Blick auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln (31 O 25/12) sollten Zahnärzte mit Internet-Gutscheinen, etwa bei „Groupon“ oder „DailyDeal“, wohl vorsichtig sein: Das Landgericht sieht hier eine berufsrechtswidrige Werbetätigkeit, die zu Abmahnungen, jedenfalls der zuständigen Zahnärztekammer, führen kann – was auch hier Gegenstand des Verfahrens war. Dabei lehnt das Landgericht Köln die gängigen Argumente zum Thema ab. Eine Entscheidung, die meines Erachtens verallgemeinerungsfähig ist!
    (mehr …)

  • Werberecht: Unternehmer muss Verbreitung seiner Flyer nicht kontrollieren

    Zwei Wettbewerber stritten sich, die im Bereich des Vertriebs von Kennzeichen und Kurzkennzeichen aktiv waren. Dabei fand eines Tages der eine Flyer des anderen ausliegend in einem Autokino, wo er selbst die Exklusivrechte für Werbemaßnahmen hatte. Daraufhin mahnte er seinen Wettbewerber ab, der es zu unterlassen haben sollte, seine Flyer in diesen Bereich gelangen zu lassen. Der wiederum verwies darauf, dass weder er noch seine Mitarbeiter, sondern irgendein Dritter, die Flyer dort ausgelegt hätte. Das OLG Hamm (4 U 9/12) bestätigte, dass die Abmahnung unberechtigt war.

    Die Sache klingt auf den ersten Blick speziell, ist es aber nicht: Vielmehr geht es hier um die ganz allgemeine Frage, inwiefern ein Unternehmer für die Verbreitung seiner Flyer verantwortlich ist!
    (mehr …)