Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wettbewerbsrecht: Bestellbestätigung für nicht bestellte Dienstleistung ist Wettbewerbsverstoß

    Die Entscheidung des Landgericht Bonn (11 O 46/11) ist nicht überraschend und insofern kurz zu halten: Wer (nachweislich) eine nicht bestellte Ware oder Diensteistung abrechnet bzw. es versucht, der begeht eine wettbewerbswidrige Handlung. Dies ergibt sich bereits unmißverständlich aus Nr.29 des Anhangs zu §3 III UWG. Interessant ist die Entscheidung insofern, als dass sie im Volltext nochmals verdeutlicht, dass es bei solchen Fragen vor Gericht vor allem auf die Beweise ankommt. Hier ist man dann der freien richterlichen Würdigung „ausgeliefert“.

  • Internetverkauf: Zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts bei ausländischem Verkäufer

    Die Rom-II Verordnung hilft bei der Frage, welcher Gerichtsstand international zu wählen ist, wenn es um außervertragliche Schuldverhältnisse geht. Beim LG Karlsruhe (14 O 27/11 KfH III) ging es um die Frage, ob deutsches Wettbewerbsrecht auf einen niederländischen Online-Verkäufer Anwendung findet. Im konkreten Fall wurde dies zu Recht bejaht. Das Gericht stellt insofern korrekt fest, dass

    das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Marktortprinzip). Anwendbar ist damit das Recht des Marktes, um dessen Marktanteile gekämpft wird und auf dem der Verbraucher zum Zweck des Produktabsatzes umworben wird

    Nun haben wir das in Deutschland bekannte Problem, dass eine Handlung im Internet sich „überall“ auswirkt und somit (siehe u.a. §32 ZPO) jedenfalls bei deliktischen Handlungen überall geklagt werden könnte. Das Landgericht schränkt dies im vorliegenden Fall aber ein unter Rückgriff auf den BGH (BGHZ 167, 91) und verlangt richtigerweise zur Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts, dass sich der Internetauftritt „bestimmungsgemäß auch im Inland ausgewirkt“ haben muss. Der Vertrieb von Produkten auf ebay.de ist diesbezüglich mit dem Landgericht vollkommen ausreichend. Leider gibt das Landgericht keinen weiteren Fingerzeig, woran man sich im Zweifelsfall orientieren kann.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH und BGH kann man hierzu aber folgendes festhalten: Ein Angebot im Internet ist dann auf einen speziellen nationalen Markt ausgerichtet, wenn es sich zielgerichtet an Käufer aus diesem Staat richtet. Indizien hierfür können einmal die Auswahl entsprechender Domain sein (schwaches Indiz), die Wahl der entsprechenden Sprache (stärkeres Indiz) und der zielgerichtete Versand in diesen Staat (schwaches Indiz). Letztlich wird der Gesamteindruck ausschlaggebend sein.

  • AGB-Recht: Haftungsbegrenzung auf vertragstypische Schäden ist möglich

    Der BGH (VIII ZR 337/11) stellt fest, dass in AGB eine pauschale Herausnahme atypischer Schäden aus zu zahlendem Schadensersatz möglich ist. Zur Erinnerung: Eine pauschale Begrenzung von Schadensersatzansprüchen in AGB ist mit der Rechtsprechung des BGH im Sinne starrer Summen kaum möglich. Der BGH stellte insofern früher fest (BGH, VIII ZR 155/99), dass eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach so bestimmt sein muss, dass die Höchstsumme in der Lage sein muss, die „vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abzudecken“. Nun wollte ein Energieversorger den Umweg einer Summe gar nicht mehr gehen sondern wählte diesen Weg:

    Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [das Energieversorgungsunternehmen] und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden […]

    Diese Formulierung hielt beim BGH stand. Der BGH stellt insofern unmissverständlich in den Gründen fest:

    […] der Verwender [ist] nicht gezwungen, die Haftungsbegrenzung durch die Angabe einer Höchstsumme näher darzustellen.

    Sprich: Man muss sich mit den bekannten „Krücken“, bei denen der maximale Schadensersatz etwa auf ein vielfaches des Wertes der betroffenen Gegenstände oder der Auftragssumme beschränkt wird, nicht mehr herumschlagen. Der BGH will hierbei insbesondere berücksichtigen, dass man gar nicht immer die „vertragstypischen Schäden“ vorhersagen kann, gerade wenn man besonders gemischte Kundengruppen hat. Daher sieht die Lösung wie folgt aus:

    Die Haftungsbegrenzung kann daher grundsätzlich auch so erfolgen, dass die Haftung unter Herausnahme atypischer Schäden auf den vertragstypisch zu erwartenden Schaden beschränkt wird […]

    Hinweis: Der Leitsatz des BGH ist m.E. mißverständlich dahingehend, dass nur diejenigen diese Klausel verwenden können, die auf Grund speziell gemischter Kundengruppen ein entsprechendes Interesse an dieser Klausel haben. Die Begründung ist aber unmißverständlich allgemein gehalten und problemlos auf jeden Verwender zugeschnitten.

  • OLG Hamm: Meinungsfreiheit braucht Anonymität

    Das OLG Hamm (3 U 196/10) hat mit deutlichen Worten festgestellt, dass die im Gesetz (§13 VI TMG) verankerte Quasi-Garantie anonymer Nutzung im Internet wesentlicher Bestandteil des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit ist:

    Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612).

    Darüber hinaus geht das OLG so weit, festzustellen, dass die in §13 VI TMG verankerte grundsätzliche anonyme Nutzungsmöglichkeit einem Auskunftsanspruch entgegen stehen soll. Damit soll es grundsätzlich verwehrt sein, hinsichtlich anderer Nutzer von einem Telemediendienstebetreiber (etwa einem Blog- oder Forenbetreiber) Auskunft hinsichtlich dortiger Nutzer zu erhalten. Diese Entscheidung mag inhaltlich aus vielfachen Gründen zu begrüßen sein, darf m.E. aber nicht verallgemeinert werden: Aus der Pflicht eines Seitenbetreibers, grundsätzlich die anonyme Nutzung zu ermöglichen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Auskunft über dennoch vorgehaltene Daten zu verweigern ist!

    Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

  • OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegenüber Bloggern bei beleidigenden Kommentaren

    Das OLG Dresden (4 U 1850/11) hat entschieden, dass gegenüber einem Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten von Verfassern rechtswidriger Beiträge (Kommentare) in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch soll sich aus §242 BGB („Treu und Glauben“) ergeben:

    Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allge- meine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den an- sonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

    Die Entscheidung ist nicht ohne Gegenwind, zahlreiche andere Gerichte sehen das anders, wie ich hier bereits dargestellt habe. Die Entscheidung macht die Gesamtsituation für Blogbetreiber damit noch undankbarer: Gibt man Auskunft, läuft man Gefahr einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen zu haben – gibt man die Daten nicht weiter, läuft man Gefahr erfolgreich vor Gericht in Anspruch genommen zu werden. Die Situation bleibt problematisch, bis sich vielleicht eines Tages der BGH dazu äussert.

    Es verbleibt bei meinem Rat: Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen, zu viel hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es eine Speicherpflicht von Daten nicht gibt und ein Auskunftsanspruch dann ins Leere läuft, wenn nichts vorhanden ist, worüber man Auskunft geben könnte. Zugleich muss gewarnt werden: Wer Daten erhebt und (erst) nach Eingang des Auskunftsbegehrens einfach löscht, könnte sich Schadensersatzpflichtig machen.

    Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

  • Werberecht: Duftmarketing und Duft-Design erlaubt?

    Inzwischen wird das so genannte „Duftmarketing“ in der Praxis wohl recht umfangreich betrieben, ist aber zugleich nicht wirklich Thema einer ernsthaften Auseinandersetzung. Nun ist dieser Bereich auch sehr umfangreich: Wenn der im Kino verbreitete Popcorn-Geruch Lust auf „mehr“ macht oder die Kräuterbonbon-Bude auf dem Weihnachtsmarkt Gemütlichkeit verbreitet ist das nun mal das eine. Wenn aber mit Pheromonen gearbeitet wird, um vielleicht bestimmte körperliche Zustände (und damit Konsumverhalten) herbeizuführen, ist das etwas ganz anderes. Und wieder einmal prangt die Frage: Ist das zulässig?
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  • Bezahlen mit NFC: Rechtsprobleme im Vorbeigehen

    Es ist absehbar, dass es sich hierbei weniger um einen Hype als langfristige Perspektive handelt: Das „kontaktlose Bezahlen“ mittels Near Field Communication (NFC) im Alltag, speziell im Bereich der kleinen alltäglichen Zahlungen, auch „Micropayment“ genannt. Bereits seit Jahren ist absehbar, dass Bargeld und Zahlungen abstrakter werden, dass man weniger mit echtem Geld zahlt, als mit digitalisierten Zahlungsströmen. Das einfachste Beispiel ist die heute längst übliche Bezahlung seiner Einkäufe an der Supermarktkasse „mit der Karte“.

    Das Ergebnis ist zweischneidig: Einmal einen sicherlich vereinfachten und beschleunigten Zahlungsvorgang, andererseits ist zu erleben, dass immer mehr (junge) Menschen das Gefühl für den Umgang mit Geld verlieren und zudem erhebliche neue Sicherheitsprobleme auftreten. Dabei stehen wir mit vergleichsweise primitiven Techniken wie Skimming gerade einmal am Anfang, es ist zu erwarten, dass massenhafte Infiltration der Zahlstationen in den Geschäften bald ein zunehmendes Problem ist.

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  • Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Urheberrecht: Rechtsprechung zur Werkqualität von Lichtbildwerken

    Immer wieder wird bei so genannten Situationsfotos darum gestritten, ob diesen überhaupt die vermeintlich nötige „Schöpfungshöfe“ zu kommt. Tatsächlich kann man sich bei derartigen Werken, die als Lichtbildwerk zu qualifizieren sind, fragen ob ihnen die notwendige Werkqualität zukommt. Aber: Wie etwa das LG München I (7 O 8506/07) klar gestellt hat, sind die Anforderungen hier nicht allzu hoch:

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  • Keine Kameraüberwachung unter Nachbarn

    Keine Kameraüberwachung unter Nachbarn

    Beim AG Meldorf (83 C 568/11) ging es um den leider im Alltag zunehmenden Fall, dass sich Nachbarn um eine Videoüberwachung stritten. Hier hatte ein Nachbar (N1), nachdem sein Fahrzeug mehrmals zerkratzt wurde, so genannte „Dome-Kameras“ an seinem Haus angebracht. Diese Kameras waren vom anderen Grundstück des Nachbarn N2 zu sehen – und dieser befürchtete nun, dass auch sein Grundstück überwacht werden würde. Tatsächlich erkennen konnte er dies aber nicht, denn bei „Dome-Kameras“ sieht man gerade nicht, wohin die Kamera gerichtet ist.

    Das Gericht erkannte, m.E. zu Recht, einen Unterlassungsanspruch. Zum einen begründet die Tatsache, dass man die Kameras vom Grundstück des N2 aus sehen konnte durchaus die Gefahr, dass dort auch gefilmt wird. Das Gericht selbst hat in einer Gesamtschau dann noch das wohl heillos zerrüttete Verhältnis der Nachbarn zueinander heran gezogen und hieraus eine tatsächliche Gefahr eines Ausnutzens der nun einmal vorhandenen Überwachungsmöglichkeit gezogen – auch dies begegnet insoweit bei mir keinen Bedenken.

    Diesen „Überwachungsdruck“ muss letztlich ein Grundstückseigentümer auch nicht hinnehmen, vielmehr hat er einen Unterlassungsanspruch. Der betroffene N1 (der überwachen will) könnte dem begegnen, indem er nach aussen erkennbare Maßnahmen vornimmt, die die Möglichkeit einer Überwachung beseitigen.

    Fazit: Überwachungskameras im nachbarschaftlichen Verhältnis sind regelmässig eine eher dumme Idee die nur zu weiterem Streit zu Lasten des „Überwachers“ führen. Jedenfalls sollte dringend bei jeder Kameraüberwachung eine fundierte datenschutzrechtliche vorherige Einschätzung eingeholt werden.

    Zum Thema bei uns:

  • Werberecht: Zunahme von Fake-Bewertungen erwartet

    Bei t3n wird auf eine aktuelle Studie verwiesen, demzufolge eine (weitere) starke Zunahme von „Fake-Bewertungen“ (dazu auch „Astroturfing„) im Internet zu erwarten ist. Hierzu ist nur nochmals kurz anzumerken, dass nach deutschem Recht derartige Fake-Bewertungen, mit denen (positive) Kundenmeinungen öffentlich vorgegaukelt werden, letztlich als absatzfördernde Maßnahme im geschäftlichen Verkehr dem Wettbewerbsrecht unterfallen und rechtswidrig sein werden. Das selbe gilt natürlich auch, wenn man durch falsche Bewertungen Produkte bzw. Dienstleistungen von Konkurrenten schmähen möchte.

    Zumindest theoretisch stünden hier also wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Raum, rein praktisch wird es aber immer kompliziert sein die Fälschung durch das Unternehmen selbst nachzuweisen. Diesbezüglich sei jedenfalls auf den immer noch eindrucksvollen Fall im RSV-Blog hingewiesen.

    Dazu auch:

  • Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Das Landgericht Amberg (14 O 417/12) hatte sich mit einem „Backlink-Vertrag“ auseinander zu setzen. Es ging darum, dass im Zuge einer versprochenen Suchmaschinen-Optimierung „Backlinks“ platziert wurden. Dabei geht es um Links, die zur eigenen Webseite von anderen Webseiten führen, um darüber das Ranking der eigenen Webseite zu erhöhen. Ansätze gibt es dabei viele, von der arbeitsaufwändigen Suche nach passenden Webseite und dem dortigen Platzieren von Links (ggfs. gegen Bezahlung) bis hin zum „Spammen“ anderer Blogs mittels Kommentare.

    Vorliegend war vertraglich die Platzierung einer festen Anzahl von Backlinks vereinbart, über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Dieser Vertrag wurde vom Gericht korrekt als Werkvertrag eingestuft. Interessant wird es dann, wenn es um die Auswahl der Webseiten geht, auf denen die Links zu platzieren waren. Die hier zitierte Entscheidung wird da auch inhaltlich schwierig: Der Kläger war der Meinung, die Backlinks wären in dieser Form nicht die geschuldete Leistung, da sie grossteils auf nicht-themenrelevanten Seiten platziert wurden und damit letztlich wertlos seien. Eine vertretbare Auffassung, zu der das Gericht folgendes sagt:

    Das Platzieren der Backlinks auf sog. „Good Neighbourhood“- Websites durch die Beklagte ist gem. § 633 II Nr. 2 BGB geeignet, die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern […] Nicht entscheidend ist das Platzieren auf rein einschlägigen nicht themenfremden Websites, wie es vom Kläger gefordert wird. Eine solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen.

    Hier gibt es jedoch ein Problem: Mangels Definition ist nicht klar, was „Good Neighbourhood“ Webseiten sind, üblicherweise werden darunter aber solche Seiten verstanden, die Themenbezug zur eigenen Seite haben. Tatsächlich wird man im Einzelfall aber dennoch fragen müssen, was vereinbart ist, wobei man zwischen „Backlinks“ und „themenrelevanten Backlinks“ unterscheiden muss (siehe dazu Erlhofer, Suchmaschinenoptimierung, S.470). Was geschuldet ist, lässt sich bei mangelnder ausdrücklicher Vereinbarung nicht pauschal sagen, sondern muss im Zuge der Vertragsauslegung ermittelt werden. Hier schludert m.E. die Entscheidung erheblich, auch wenn das Ergebnis durchaus vertretbar und naheliegend ist.

    Zum Thema:

  • Werberecht: Verbraucher erwartet bei Hähnchen-Kebap gewachsenes Fleisch

    Mit Trickserei beim „Kebap“ durfte sich das VG Berlin (VG 14 K 48.11) auseinandersetzen: Ein Hersteller eines Döner-Fertigproduktes stellt dies wie folgt her – er vermischte sein Hähnchenfleisch mit Gewürzen, tat es in einen Mischer und verfüllte dies in einen Kunstdarm, der sodann in „Kebap-Stücke“ geschnitten wurde. Dies jedoch ist kein Kebap, wie das Gericht wohl zu recht feststellte. Der Verbraucher erwartet bei der Bezeichnung „Hähnchen-Kebap“ nunmal gewachsenes Fleisch, kein Wurstbrät.

    Dazu auch bei uns:

  • Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU

    Es ist inzwischen keine Besonderheit mehr, dass innerhalb der EU grenzüberschreitend eingekauft wird. Sei es in grenznahen Regionen wie Aachen der schnelle Besuch von Heerlen oder dem dortigen IKEA oder natürlich der Einkauf in einem ausländischen Online-Shop. Wenn es dann auf einmal Streit um den Kaufgegenstand gibt, ist fraglich, wo der Käufer klagen kann – muss er etwa wieder über die Grenze und evt. nach ausländischem Recht streiten?

    Die EU-Verordnung 44/2001 gibt hier Hilfe. Ihr zufolge findet u.a. dann, wenn der unternehmerische Verkäufer seine Tätigkeit auf den Staat ausrichtet in dem der Verbraucher als Kunde wohnt (Art. 15 I c der Verordnung) das Recht des Staates des Verbrauchers Anwendung (Art. 16 I der Verordnung).

    Zu diesem Thema gibt es inzwischen einige beachtenswerte EUGH-Entscheidungen.
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  • Abmahngefahr Alkoholverkauf: EUGH legt Grundsätze der Bewerbung von alkoholischen Getränken weit aus – „bekömmlicher Wein“

    In Kürze: Der EUGH (C-544/10) hat entschieden, dass ein Wein nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Hintergrund ist die EG-Verordnung 1924/2006 die für alkoholische Getränke jegliche gesundheitsbezogene Angabe verbietet. Der Gedanke ist nachvollziehbar: Alkoholkonsum soll nicht mit dem Etikett des „gesunden Verzehrs“ angepriesen werden können. Nun ist aber fraglich, was genau eine gesundheitsbezogene Angabe ist und ob darunter nun auch „bekömmlich“ fällt. Mit dem EUGH ist dies wie folgt zu beantworten: Es ist nicht nötig, dass die Angaben so gestaltet sind, dass letztlich die Gesundheit „gefördert“ wird. Vielmehr reicht es völlig, wenn es so dargestellt wird, als würde ein derzeitiger Gesundheitszustand erhalten werden. Damit ist dann auch das Bewerben als „bekömmlich“ erfasst oder wenn darauf verwiesen wird, dass besondere (schädliche) Stoffe nicht – wie sonst! – enthalten sind.

    Update: Das BVerwG (3 C 23.12) hat die Entscheidung des EUGH nunmehr umgesetzt.

    Die Entscheidung hat auch Folgen für den Alltag, es geht hierbei nicht alleine um die Etikettierung der Getränke. Vielmehr ist ausweislich der Verordnung (siehe Art. 1 II EG-VO 1924/2006) ausdrücklich jede kommerzielle Mitteilung, also auch Werbeprospekte, betroffen (siehe auch Artikel 3 Satz 1 der VO). Dabei gilt (Artikel 4 III der VO):

    Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

    Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.

    Das heisst, vom Weinhändler bis zum Einzelhandel muss ab sofort darauf geachtet werden, jegliche gesundheitsbezogene Angabe zu unterlassen, wobei man dies eher weit als eng auslegt. Sprich: Jeder positive Kausal-Bezug auf Körperfunktionen sollte vorsichtshalber unterlassen werden, m.E. von „bekömmlich“ bis hin zu „leicht verdaulich“. Dies übirgens nicht nur für Wein, sondern für alle alkoholischen Getränke mit „mehr als 1,2%“. Auf Grund der hier eröffneten weiten EUGH-Rechtsprechung bietet sich ein interessantes Feld für Abmahnungen. Es sei an dieser Stelle zur Vorsicht gemahnt.

    Hinweis: Es wurde bereits ein erstes Verfahren nach einer Abmahnung bekannt.

    Beachten Sie dazu auch unseren Beitrag zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

  • AG Karlsruhe zur Kündigung des Zugangs zu einem kostenlosen Online-Spiel

    Das AG Karlsruhe (8 C 220/12) hatte sich mit der Kündigung eines Online-Spielevertrages zu beschäftigen. Hierbei ging es um ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Spiel, bei dem im Nutzungsvertrag als AGB vorgesehen war, dass der Anbieter jederzeit ohne Gründe den Nutzungsvertrag kündigen kann.

    Diese Klausel hatte beim Amtsgericht Karlsruhe Bestand. Genau genommen finden sich dort gar keine Ausführungen zur Wirksamkeit einer solchen Klausel, was ich durchaus kritisch sehe. Es muss selbstverständlich einem Anbieter kostenloser Spiele möglich sein, etwa jederzeit sein Angebot komplett wieder einstellen zu können. Damit aber auch ein – quasi willkürliches – jederzeit grundlos ausübbares Kündigungsrecht zu rechtfertigen, ginge mir zu weit. Vielmehr muss hier, analog zur bestehenden Rechtsprechung in Sachen virtuelles Hausrecht, zumindest eine Willkürkontrolle möglich sein. Daher möchte ich diesen Aspekt der Entscheidung ablehnen.

    Aber: Im Ergebnis wird die Kündigung wohl rechtmässig gewesen sein. Einerseits hatte der Spieler angeblich „Spielgeld“ entgegen den Spielregeln erworben. Andererseits seine Login Daten (unerlaubt) an Dritte weitergegeben. Sofern dies erwiesen worden wäre, lägen hier berechtigte Kündigungsgründe.

    Zum Thema: