Persönlich, hochwertig, keine Chatbots mit Kommunikationsstrategie: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Unternehmen verheddert im Web (2.0)

    Ein schönes Beispiel für „rechtliche“ Probleme im Netz und die Verschiebung der „rechtlichen Gewalt“ bietet zur Zeit Hornbach: Diese bekamen Stress mit Facebook, weil man wohl gegen die Facebook-AGB verstossen hat – nunmehr musste Hornbach reagieren. An diesem aktuellen Beispiel zeigt sich für mich wieder einmal, dass man als Unternehmen mit einer Internet-Strategie folgendes vor Augen haben muss:

    1. Man ist – wenn man auf Plattformen zurückgreift – erst einmal den jeweiligen AGB unterworfen, die man immer im Auge haben muss. Nicht nur auf Facebook, auch auf eBay oder Youtube können Verkaufs-/Marketing-Strategien empfindlich gestört oder gar zerstört werden, wenn der jeweilige Plattformbetreiber quer schiesst. Man merkt hier, dass man nicht einfach nur allgemeine rechtliche Regeln im Auge haben muss, sondern wie bedeutend die Beachtung entsprechender AGB ist. Selbstverständlich unterliegen auch diese AGB der gerichtlichen Kontrolle und speziell bei Willkür kann man sich wehren – das aber kostet Zeit, die im Rahmen einer wohlgeplanten Marketing-Strategie nicht zur Verfügung steht.
    2. Dabei zeigt gerade das Hornbach-Beispiel, dass so eine empfindliche Störung nicht unbedingt negativ sein muss – in diesem Fall führte die Facebook-Aktion sowie die Reaktion von Hornbach zum einen für gesteigerte Aufmerksamkeit, zum anderen für besondere „Sympathie“. Gleichwohl kann es an reinen Zufälligkeiten liegen, ob man nun einen derart umgekehrten Streisand-Effekt erfährt, oder andersrum Hohn und Spott erfährt.

    Für mich zeigt sich hier wieder einmal – ich hatte es schon hier ausführlich thematisiert – wie wichtig es für Juristen heutzutage ist, nicht nur mit Blick auf das Gesetz zu arbeiten, sondern auch „gelebtes Recht“ zu berücksichtigen. Speziell die Frage, ob man als „im Recht stehend“ wahrgenommen wird (dazu der eben verlinkte Beitrag von mir) ist dabei ein wesentlicher Aspekt.

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  • Keine Löschung negativer Ebay-Bewertung im Eilverfahren

    Das OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11) hat festgestellt, dass es im gerichtlichen Eilverfahren keinen Anspruch auf die Löschung negativer Ebay-Bewertungen geben soll. Was das genau bedeutet, muss erklärt werden.

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  • Aktuelles zum Verbraucherrecht für Online-Shops in Kürze

    Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf online gestellt, der den Wertersatz bei einem Widerruf durch Verbraucher ausdrücklich klarstellt. So soll es im dann neuen §312e BGB u.a. heissen:

    Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von §357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

    1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
    2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht be- lehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

    § 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

    Rechtlich ist das nichts neues, seit dem Urteil des EUGH aus dem Oktober 2009 (C-489/07) war klar, dass eine generelle und in Deutschland bis dahin angenommene Wertersatzpflicht zu weit geht: Dem Verbraucher muss das Recht zur Prüfung der Sache ohne die Gefahr von Kosten ermöglicht sein. Entsprechend wurde es seitdem von den Gerichten gehandhabt, der Gesetzentwurf spricht daher richtigerweise nur noch von einer „Klarstellung im Gesetz“.

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  • „Sturmklingeln“ ist keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Dies hat das Amtsgericht München (473 C 31187/11) festgestellt – jedenfalls ein einmaliges Sturmklingeln an der Haustüre (hier ging es um eine erboste Vermieterin, die ihrer Mieterin ein Schriftstück überreichen wollte) ist kein derart schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte, dass Schadensersatzansprüche in Frage kommen. Hinzu kam hier, dass ein besonders hohes Interesse der Vermieterin an der Übergabe der Schriftstücke gesehen wurde. Es mag fraglich sein, inwiefern das zur Erlaubnis einer Belästigung führen kann, andererseits ist es korrekt, die Interessen gegeneinander abzuwägen.

    Fazit: Nicht jede Belästigung führt zum Schadensersatz. Und das berühmte „Klingelmännchen“ dürfte letztlich auch ein Kinderstreich ohne weitgehende zivilrechtliche Folgen bleiben. Jedenfalls solange die Kinder nicht laufend bei der gleichen Haustüre klingeln…

  • „Porno Pranger“: Was können Betroffene tun? (Update)

    Es ist soweit: Heute wurde ich erstmals gefragt, was Betroffene tun können, wenn Sie sich auf der vielthematisierten „Porno-Pranger“-Liste wiederfinden. Meine Antwort ist einfach: Abwarten, ob Sie überhaupt drauf stehen. Tatsächlich habe ich bereits klar gestellt (hier zu lesen), dass m.E. die Auflistung von Privatpersonen in diesem Fall rechtlich ohne Grundlage wäre. Wer als Verbraucher, als „natürliche Person“ drauf steht, wird gute Chancen haben, sich dagegen zu wehren, zumal das Bundesdatenschutzgesetz hier einschlägig sein wird und etwas mehr Schutz bietet. Aber: Wer hierüber nachdenkt, macht den zweiten vor dem ersten Schritt. Zuerst einmal ist gar nicht klar, (a) ob die Liste überhaupt kommt und (b) wer oder was dann drauf stehen wird.

    Update: Aktuell ist nicht mit einer Veröffentlichung zu rechnen, wie die dortige Kanzlei aktuell mitteilt. Hintergrund ist eine Untersagungsverfügung des Landesdatenschutzbeauftragten gegen die man nun gerichtlich vorgehen möchte.

    Dass nun doch keine Liste kommt, würde mich nicht überraschen – vielleicht hat die Kanzlei hier einfach nur „gespielt“ und versucht den „Steuer-CD-Effekt“ zu erzielen: Vielleicht zahlt ja jemand doch noch, damit er dort nicht erscheint. Ein wenig Druck schadet bei Zahlungsmoral ja nie.

    Ich habe in der Vergangenheit häufiger etwas von „vorbeugendem Rechtsschutz“ gelesen, möglicherweise Betroffene sollen vorbeugend gerichtlich geltend machen, nicht erwähnt zu werden. Dies wird allerdings schwierig, da gerade nicht klar ist, wer dort gelistet sein soll (dazu auch noch gleich). Die Kanzlei U+C jedenfalls ist hier gut beraten, wenn Sie sich wie in ihrer Stellungnahme äußert:

    An den Spekulationen über eine mögliche Zusammensetzung der „Gegner- Auswahl“ möchten wir uns öffentlich nicht beteiligen und haben dies auch in der Vergangenheit nicht getan.

    Eben. Hätten Sie nur einmal deutlich gesagt, alle natürlichen Personen die Gegner sind/waren aufzulisten, wäre das was anderes – so aber wird es mit dem vorbeugenden Rechtsschutz schwierig. Zumal man weiterhin bewusst nur von einer Auswahl spricht. Selbst wenn ein Gericht letztlich eine einstweilige Verfügung ausspricht, besteht das enorme Risiko, dass am Ende nach einem Einspruch die Kosten auf einen zurück fallen. Wie etwa geht man damit um, wenn (siehe unten) plötzlich nur gewerbliche Gegner präsentiert werden? Wer es dennoch probiert, muss insofern das Kostenrisiko fest vor Augen haben. Hierbei ist aber gleichwohl festzuhalten, dass auch bei Präsentation nur gewerblicher Gegner das Kostenrisiko alleine bei demjenigen liegt, der sich wehrt. Dass die Kanzlei U+C bisher gerade nicht ausdrücklich die Präsentation privater Gegner ausgeschlossen hat, kann sich hier rächen. Es verbleibt dennoch das Risiko – für beide Seiten.

    Des Weiteren liest man in der Mitteilung bei U+C, dass „Voraussichtlich ab dem 01.09.2012“ die Liste zu finden sein wird. Das Voraussichtlich könnte bedeuten, dass wir uns noch etwas gedulden müssen.

    Neben der Frage, ob die Liste überhaupt kommt, steht dann die Frage, wer oder was überhaupt drauf steht. Ein regelrecht genialer Werbe-Schachzug wäre es, schlichtweg die IP-Adressen als Liste zu veröffentlichen und sich für die Pressearbeit zu bedanken. Mit mehr Arbeitsaufwand wäre es auf der anderen Seite verbunden, eine geeignete Gegnerauswahl zu treffen und alleine Unternehmen („juristische Personen“) zu veröffentlichen. Beide Fälle wären von dem jetzt ins Blaue hinein thematisierten Szenario grundverschieden und nicht vergleichbar.

    Also, Fazit, was kann man tun: Abwarten, was letztlich wirklich passiert – wenn was passiert. Sollte, für mich inzwischen überraschend, tatsächlich eine Liste mit den Namen von Verbrauchern im Netz stehen, können Betroffene sich sehr wahrscheinlich wehren. Wer es dann langsam aber kostenlos probiert, meldet sich bei der zuständigen Datenschutzbehörde. Wer es schneller aber mit Kosten probieren möchte, sucht sich einen geeigneten Rechtsanwalt der es mit einer einstweiligen Verfügung probieren wird. Mehr ist dazu nicht zu sagen. Wir sprechen im September dann weiter darüber. Zumindest das scheint sicher.

  • Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

    Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

    Das OLG Celle (13 W 17/12) hatte sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten (genauer: dem Design einer Webseite/Webdesign) zu beschäftigen. Hierbei hat das OLG den gefestigten Grundsatz bestätigt, dass der Gestaltung von Webseiten ein Urheberrechtsschutz (nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zukommen kann. Webdesigner und Werbeagenturen müssen aber darauf achten, eine gewisse Eigenleistung zu erbringen.

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  • BGH zum künstlerischen Zitat: Urheberrecht bei Mashups und Collagen

    BGH zum künstlerischen Zitat: Urheberrecht bei Mashups und Collagen

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 212/10, „blühende Landschaften“) konnte sich mit dem Zitatrecht bei künstlerischen Arbeiten beschäftigen und hat festgestellt dass das urheberrechtlich Zitatrecht (gemäß § 51 Satz 2 Nr. 2 UrhG) bei Kunstwerken einen weiteren Anwendungsbereich als bei nichtkünstlerischen Sprachwerken hat. Aber es gibt einen Haken: Für die Annahme eines Kunstwerks sind mit dem BGH gewisse Anforderungen zu erfüllen, jedenfalls ist zu fordern, dass das Werk auch „die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerk- male aufweist, also insbesondere Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.“ Was heisst das?
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  • Fallstrick Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe durch Linksetzung?

    In der Sache etwas speziellerer Natur war ein vorgeworfener Rechtsverstoß wegen dem eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde: Ein Unternehmen behauptete, ein Patent zu führen, das tatsächlich erloschen war. Nun wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine Vertragsstrafe versprochen, Kataloge vernichtet und die Webseite „aufgeräumt“. Soweit nichts neues.

    Aber dann: Meldete sich auf einmal die Gegenseite und forderte die Vertragsstrafe. Denn man würde per Hyperlink zu (selbstständigen) Partner-Unternehmen weiterleiten, die weiterhin mit dem Patent werben. Dabei haben die optisch ähnlich gestalteten Seiten mehrmals betont, wie man zusammenarbeitet. Dieser Sichtweise gab das LG München I (7 O 17580/10) recht, denn zum einen profitiert der Unterlassungsschuldner hier von einer „reflexwirkung“ der Werbemaßnahme. Zum anderen, und jetzt kommt der Kniff, stellte das Gericht vollkommen korrekt fest:

    Da eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf Werbeaktionen, die an den deutschen Markt direkt gerichtet sind, nicht vorgenommen wurde, fallen bei der gebotenen Vertragsauslegung auch derartige indirekte Werbungen unter den Unterlassungsvertrag.

    Man kann es auch anders ausdrücken: Mit einer vernünftig eng formulierten Unterlassungserklärung wäre das nicht passiert. Die goldene Regel, die immer noch nicht selbstverständlich ist, lautet: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Dabei ist das geschickte Formulieren einer derartigen Unterlassungserklärung hohe juristische Handwerkskunst, die nicht übers Knie gebrochen werden darf. Das Unternehmen hatte in diesem Fall noch Glück, weil das Gericht über §315 III BGB die Vertragsstrafe auf „nur“ 30.000 Euro festgesetzt hat. Es hätte durchaus noch mehr sein können.

    Daher nochmals das Fazit: Es mag ein wenig eingerissen sein, weil an jeder Ecke im Internet vorformulierte modifizierte Unterlassungserklärungen zu finden sind. Gleichwohl ist es mindestens ungeschickt, eher dumm, wenn man einen mindestens 30 Jahre gültigen Vertrag ohne professionelle Beratung abschliesst. Es mag als kleines Beispiel gelten, dass in den mir immer wieder zu Gesicht kommenden Unterlassungserklärungen nicht einmal die in Bezug genommenen Gesetze richtig bezeichnet werden. 

  • Spielerecht: Urheberrechtsverletzung durch Cheat-Software die Programmcode im Arbeitsspeicher verändert

    Das OLG Hamburg (5 U 11/11, Vorinstanz LG Hamburg, 310 O 115/10) hat mit Urteil aus dem April 2012 festgestellt, dass Veränderungen am Programmcode im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellen können, die einen Unterlassungsanspruch begründen können. In der Sache ging es um eine Software, die man auf den Speicherstick einer „Playstation Portable“ installieren sollte. Dort hat diese Software eine Spiel-Software, die in den Arbeitsspeicher geladen wurde, im Arbeitsspeicher verändert um „Cheats“ zu ermöglichen. Die Frage war nun, ob diese nur zeitweilige Änderung im Arbeitsspeicher eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

    Konkret sieht das OLG einen Eingriff in das geschützte Recht auf Umarbeitung nach §69c Nr.2 UrhG. Ohne Belang ist für das OLG, dass letztlich die „verkörperte Fassung“ des Programms nicht geändert wird, sondern alleine zeitweilig Eingriff in die laufenden Routinen im Arbeitsspeicher genommen wird. Letztlich wird dies durch das Gericht damit begründet, dass es im Ergebnis schlichtweg keinen Unterschied macht, ob der verkörperte Programmcode oder nur die laufenden Routinen verändert werden. Die Ausnahmeregelung nach §69e UrhG hat das Gericht mit einem simplen Argument abgelehnt: Die Cheat-Software hat gar keine eigene Funktionalität losgelöst von dem Programm in das sie eingreift!

    Die hier getroffene Entscheidung erging im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes und steht in der Hauptsache noch als endgültige Entscheidung aus. Gleichwohl handelt es sich um eine bedeutsame Rechtsfrage die nicht nur theoretischer Natur ist, schliesslich geht es darum, jeden in Anspruch zu nehmen, der entsprechende Software vertreibt. Inhaltlich überzeugt der hier aufgezeigte Weg auf den ersten Blick. Auch wenn die Hauptsache-Entscheidung abzuwarten bleibt (und auf eine BGH-Entscheidung zu hoffen ist), ist derzeit nicht mit großen Überraschungen zu rechnen. Vorsicht ist geboten.

    Zum Thema auch:

  • Versehentlich falscher Preis bei eBay: Anfechtung muss mit Nachdruck formuliert sein

    Das ist so eine Sache, die man als Jurist irgendwann einfach lernt und Achselzuckend mit „Wenn du meinst“ quittiert: Das berühmte „Dafür brauche ich keinen Anwalt, das kann ich selber“. Grundsätzlich ist es auch so, dass man nicht für jede Kleinigkeit den Profi rufen muss, zumal gerade bei Einschaltung eines Anwalts schnell die Eskalation droht (wenn auch meistens zu Unrecht). Gleichwohl ist es eine kaufmännische Entscheidung, wie lange man selber „rumprutscht“ und auch vermeintlich einfache Dinge bergen gewisse Risiken.

    Ein schönes Beispiel hierfür lag dem LG Berlin (52 S 140/11) vor: Da hat jemand versehentlich den falschen Sofort-Kaufen-Preis bei eBay eingetippt. Natürlich – sonst wäre es nicht vor Gericht gelandet – fand sich schnell ein Käufer, der auch auf Erfüllung bestand. Nun gibt es die Möglichkeit der Anfechtung, wenn man sich vertippt (§119 I BGB). Allerdings muss auch wirklich eine „Anfechtung“ erklärt werden – das muss nicht mit dem Wort „Anfechtung“ oder gar unter Bezug auf den Paragraphen geschehen. Andererseits muss klar werden, dass angefochten werden soll. Dabei gilt in diesem Fall auch noch die Frist, dass unverzüglich die Anfechtung zu erfolgen hat (§121 BGB). Wer also einen Fehler begeht, dem läuft sprichwörtlich die Frist davon.

    Unser Verkäufer hat nun in diesem Fall folgende Worte gewählt:

    „Hallo I., sehe gerade das bei der Einstellung der Auktion etwas schief gegangen ist. Pro Telefon war 99€ für Sofortkaufen vorgesehen. Wie wollen wir jetzt verfahren – hast Du trotzdem Interesse an den Telefonen? (…)“ und später
    „(…) wir konnten den Fehler mittlerweile nachvollziehen (…) Mein Gegenangebot: Die 9 Snoms für 500 € im Paket. Ansonsten entschuldige den Aufwand (…)“.

    Das reichte dem LG Berlin nicht. Denn: Hier wurde dem Gericht nicht deutlich genug, dass der Verkäufer sich an den ursprünglich geschlossenen Vertrag nicht binden wollte. Vielmehr verstand das Gericht die Mails so, dass man lediglich vorschlägt, die Sache teurer abzuwickeln, notfalls aber erfüllen wird. Eine etwas überraschende, aber keineswegs abwegige Interpretation. Der Verkäufer durfte am Ende dann zu dem entsprechenden Preis liefern.

    Im Fazit heisst das: Es lohnt sich durchaus, gerade wenn es um spürbare Beträge geht, jemanden zu fragen der sich damit auskennt. Wer eine Anfechtung erklären möchte, sollte dies jedenfalls mit den Notwendigen Nachdruck und der entsprechenden Deutlichkeit tun. Ein anderer „Klassiker“ ist die Kündigung eines vermeintlich nichtigen Vertrages, mit der ungewollte das Geschäft am Ende bestätigt wird (§141 BGB). Auch hier versemmeln Laien regelmäßig das grundsätzlich gegebene Potential, vermeintliche Zahlungspflichten kurzerhand zurückweisen zu können.

  • Werberecht: Rechtliche Grenzen werbender Tätigkeit auf XING

    Wer sich mit einem XING-Profil präsentiert, sollte bei jeder Aktivität daran denken, sich an rechtliche Regeln halten zu müssen – dabei können durchaus spezielle Situationen vorliegen. Mit einigen ausgewählten Beispielen zeige ich kurz auf, wo Fallstricke liegen können, wenn man werbend auf XING tätig ist,

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  • Wenn Freeware kostenpflichtig zum Download steht ist deutlicher Hinweis zwingend

    Das LG Hamburg (327 O 634/09) hat ebenso überzeugend wie inzwischen wohl im Einklang mit dem BGH entschieden:

    Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der nach einer Downloadmöglichkeit für ein kostenloses Programm (sog. „Freeware“) im Internet sucht und über das Ergebnis einer Internetsuchmaschine auf eine Internetseite gelangt, auf der ein solches Programm zum Download angeboten wird, rechnet nicht damit, dass dieses Programm hier nicht – wie bei so genannter „Freeware“ zu erwarten – kostenfrei, sondern nur nach Begründung einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft über den Zeitraum eines Jahres heruntergeladen werden kann.

    Soll eine Kostenpflicht für eine solche Leistung begründet werden, bedarf es angesichts dieser berechtigten Erwartung der Verbraucher eines hinreichend deutlichen Hinweises auf die Entgeltlichkeit des Angebots. Hierzu ist ein unauffällig gestalteter Hinweis auf der Internetseite selbst ebenso ungeeignet wie ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Sprich: Software die grundsätzlich kostenlos angeboten wird und für deren Download man Geld verlangen will, muss als Download-Angebot sehr deutlich aufbereitet sein. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2010 entspricht inhaltlich der aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 262/11, hier besprochen), der bei Internet-Branchenverzeichnis ebenfalls argumentiert, diese seien regelmässig kostenlos und bei Entgeltpflicht habe man entsprechend deutlich darauf hinzuweisen.

    Das Ergebnis ist damit grundsätzlich klar: Abo-Fallen die als „Nutzlosdienste“ etwas sonst kostenloses gegen Entgelt anbieten möchten, werden bemüht sein müssen, ein Entgelt ausreichend deutlich zu machen. Dabei ist bei reinen Internet-Angeboten zudem die so genannte Button-Lösung (zur Umsetzung siehe hier) zu beachten.

  • Werberecht: Übergabe von Visitenkarte keine Einwilligung in Werbemails

    Das LG Baden-Baden (5 O 100/11) hat im Januar dieses Jahres festgestellt, dass in der Übergabe einer Visitenkarte die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG notwendige ausdrückliche Zustimmung zum Versand von Werbemails nicht gesehen werden kann. Hier ging es um Werbemails, die nach Vorträgen verschickt wurden, wobei im Rahmen der Vorträge solche Visitenkarten eingesammelt wurden.

    Es bleibt letztlich dabei: Wenn Sie Werbemails verschicken wollen, brauchen Sie ein striktes Opt-In-System, bei dem später belegbar ist, dass der Mail-Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat. Übrigens, wenn Sie es über selbstformulierte AGB probieren möchten: Vergessen Sie es.

  • Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Was ist dran: Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister in Sachen Steuer-CD

    Einige Bürger in NRW haben auf sich Aufmerksam gemacht mit einer Strafanzeige gegen den NRW-Finanzminister. Es geht um den Erwerb der so genannten „Steuer-CDs“ und die Vermutung, dass hierbei Straftatbestände verwirklicht worden sein könnten, da hier eine Form von illegalem Datenhandel vorliegen könnte. Ausweislich der veröffentlichten Strafanzeige geht es den Anzeigenstellern vor allem um die § 44 BDSG, § 17 UWG und § 202a StGB. Im Folgenden möchte ich aus juristischer Sicht kurz anprüfen, ob dies wirklich Relevant sein kann.

    Hinweis: Es geht hier alleine um eine juristische Bewertung. Eine politische Bewertung findet zu keiner Zeit statt und bleibt hier vollständig außen vor!
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  • Unwirksame Kosten bei Mobilfunkverträgen: Verbraucherzentrale mahnt ab!

    In den vergangenen Monaten hat die Rechtsprechung ordentlich an der bisherigen Praxis der Handyrechnungen gefeilt: Zahlreiche gerne berechnete Posten wurden für unwirksam erklärt, manche Handhabung der Vertragsabwicklung auch. Ich hatte diesbezüglich umfassend berichtet und klargestellt, dass Verbraucher sich hier bei unstimmigen Rechnungen mit zunehmendem Erfolg wehren können:

    Nun teilt die Verbraucherzentrale (Bundesverband) mit, dass man – m.E. nicht überraschend – feststellen musste, dass sich dennoch nicht jeder Mobilfunkanbieter schon auf diese Rechtsprechung eingestellt hat und stellt ernüchtert fest:

    „Es zeigt sich immer wieder, dass Unternehmen rechtswidrige Geschäftspraktiken erst dann ändern, wenn sie juristisch dazu gezwungen werden“

    Daher wurden zahlreiche Unternehmen abgemahnt, 17 Unterlassungserklärungen sind das erste Ergebnis – in 5 Fällen laufen nun gerichtliche Verfahren. Tipp: Speziell bei Gebühren für Rücklastschriften (dazu hier bei uns) oder immer dann, wenn etwas abgerechnet wird was naturgemäß ohnehin zum Vertrag gehört, sollten Verbraucher hellhörig werden!