Persönlich, hochwertig, keine Chatbots mit Kommunikationsstrategie: Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch

Kategorie: IT-Recht & Technologierecht

Rechtsanwalt für IT-Recht und Technologierecht: Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner bloggt hier rund um das gesamte IT-Recht und Technologierecht (IT-Vertragsrecht, Softwarerecht, Internetrecht). Wir sind für Unternehmen im IT-Recht tätig!

  • Werberecht: Zunahme von Fake-Bewertungen erwartet

    Bei t3n wird auf eine aktuelle Studie verwiesen, demzufolge eine (weitere) starke Zunahme von „Fake-Bewertungen“ (dazu auch „Astroturfing„) im Internet zu erwarten ist. Hierzu ist nur nochmals kurz anzumerken, dass nach deutschem Recht derartige Fake-Bewertungen, mit denen (positive) Kundenmeinungen öffentlich vorgegaukelt werden, letztlich als absatzfördernde Maßnahme im geschäftlichen Verkehr dem Wettbewerbsrecht unterfallen und rechtswidrig sein werden. Das selbe gilt natürlich auch, wenn man durch falsche Bewertungen Produkte bzw. Dienstleistungen von Konkurrenten schmähen möchte.

    Zumindest theoretisch stünden hier also wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Raum, rein praktisch wird es aber immer kompliziert sein die Fälschung durch das Unternehmen selbst nachzuweisen. Diesbezüglich sei jedenfalls auf den immer noch eindrucksvollen Fall im RSV-Blog hingewiesen.

    Dazu auch:

  • Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Das Landgericht Amberg (14 O 417/12) hatte sich mit einem „Backlink-Vertrag“ auseinander zu setzen. Es ging darum, dass im Zuge einer versprochenen Suchmaschinen-Optimierung „Backlinks“ platziert wurden. Dabei geht es um Links, die zur eigenen Webseite von anderen Webseiten führen, um darüber das Ranking der eigenen Webseite zu erhöhen. Ansätze gibt es dabei viele, von der arbeitsaufwändigen Suche nach passenden Webseite und dem dortigen Platzieren von Links (ggfs. gegen Bezahlung) bis hin zum „Spammen“ anderer Blogs mittels Kommentare.

    Vorliegend war vertraglich die Platzierung einer festen Anzahl von Backlinks vereinbart, über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Dieser Vertrag wurde vom Gericht korrekt als Werkvertrag eingestuft. Interessant wird es dann, wenn es um die Auswahl der Webseiten geht, auf denen die Links zu platzieren waren. Die hier zitierte Entscheidung wird da auch inhaltlich schwierig: Der Kläger war der Meinung, die Backlinks wären in dieser Form nicht die geschuldete Leistung, da sie grossteils auf nicht-themenrelevanten Seiten platziert wurden und damit letztlich wertlos seien. Eine vertretbare Auffassung, zu der das Gericht folgendes sagt:

    Das Platzieren der Backlinks auf sog. „Good Neighbourhood“- Websites durch die Beklagte ist gem. § 633 II Nr. 2 BGB geeignet, die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern […] Nicht entscheidend ist das Platzieren auf rein einschlägigen nicht themenfremden Websites, wie es vom Kläger gefordert wird. Eine solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen.

    Hier gibt es jedoch ein Problem: Mangels Definition ist nicht klar, was „Good Neighbourhood“ Webseiten sind, üblicherweise werden darunter aber solche Seiten verstanden, die Themenbezug zur eigenen Seite haben. Tatsächlich wird man im Einzelfall aber dennoch fragen müssen, was vereinbart ist, wobei man zwischen „Backlinks“ und „themenrelevanten Backlinks“ unterscheiden muss (siehe dazu Erlhofer, Suchmaschinenoptimierung, S.470). Was geschuldet ist, lässt sich bei mangelnder ausdrücklicher Vereinbarung nicht pauschal sagen, sondern muss im Zuge der Vertragsauslegung ermittelt werden. Hier schludert m.E. die Entscheidung erheblich, auch wenn das Ergebnis durchaus vertretbar und naheliegend ist.

    Zum Thema:

  • Werberecht: Verbraucher erwartet bei Hähnchen-Kebap gewachsenes Fleisch

    Mit Trickserei beim „Kebap“ durfte sich das VG Berlin (VG 14 K 48.11) auseinandersetzen: Ein Hersteller eines Döner-Fertigproduktes stellt dies wie folgt her – er vermischte sein Hähnchenfleisch mit Gewürzen, tat es in einen Mischer und verfüllte dies in einen Kunstdarm, der sodann in „Kebap-Stücke“ geschnitten wurde. Dies jedoch ist kein Kebap, wie das Gericht wohl zu recht feststellte. Der Verbraucher erwartet bei der Bezeichnung „Hähnchen-Kebap“ nunmal gewachsenes Fleisch, kein Wurstbrät.

    Dazu auch bei uns:

  • Zur gerichtlichen Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU

    Es ist inzwischen keine Besonderheit mehr, dass innerhalb der EU grenzüberschreitend eingekauft wird. Sei es in grenznahen Regionen wie Aachen der schnelle Besuch von Heerlen oder dem dortigen IKEA oder natürlich der Einkauf in einem ausländischen Online-Shop. Wenn es dann auf einmal Streit um den Kaufgegenstand gibt, ist fraglich, wo der Käufer klagen kann – muss er etwa wieder über die Grenze und evt. nach ausländischem Recht streiten?

    Die EU-Verordnung 44/2001 gibt hier Hilfe. Ihr zufolge findet u.a. dann, wenn der unternehmerische Verkäufer seine Tätigkeit auf den Staat ausrichtet in dem der Verbraucher als Kunde wohnt (Art. 15 I c der Verordnung) das Recht des Staates des Verbrauchers Anwendung (Art. 16 I der Verordnung).

    Zu diesem Thema gibt es inzwischen einige beachtenswerte EUGH-Entscheidungen.
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  • Abmahngefahr Alkoholverkauf: EUGH legt Grundsätze der Bewerbung von alkoholischen Getränken weit aus – „bekömmlicher Wein“

    In Kürze: Der EUGH (C-544/10) hat entschieden, dass ein Wein nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Hintergrund ist die EG-Verordnung 1924/2006 die für alkoholische Getränke jegliche gesundheitsbezogene Angabe verbietet. Der Gedanke ist nachvollziehbar: Alkoholkonsum soll nicht mit dem Etikett des „gesunden Verzehrs“ angepriesen werden können. Nun ist aber fraglich, was genau eine gesundheitsbezogene Angabe ist und ob darunter nun auch „bekömmlich“ fällt. Mit dem EUGH ist dies wie folgt zu beantworten: Es ist nicht nötig, dass die Angaben so gestaltet sind, dass letztlich die Gesundheit „gefördert“ wird. Vielmehr reicht es völlig, wenn es so dargestellt wird, als würde ein derzeitiger Gesundheitszustand erhalten werden. Damit ist dann auch das Bewerben als „bekömmlich“ erfasst oder wenn darauf verwiesen wird, dass besondere (schädliche) Stoffe nicht – wie sonst! – enthalten sind.

    Update: Das BVerwG (3 C 23.12) hat die Entscheidung des EUGH nunmehr umgesetzt.

    Die Entscheidung hat auch Folgen für den Alltag, es geht hierbei nicht alleine um die Etikettierung der Getränke. Vielmehr ist ausweislich der Verordnung (siehe Art. 1 II EG-VO 1924/2006) ausdrücklich jede kommerzielle Mitteilung, also auch Werbeprospekte, betroffen (siehe auch Artikel 3 Satz 1 der VO). Dabei gilt (Artikel 4 III der VO):

    Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.

    Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.

    Das heisst, vom Weinhändler bis zum Einzelhandel muss ab sofort darauf geachtet werden, jegliche gesundheitsbezogene Angabe zu unterlassen, wobei man dies eher weit als eng auslegt. Sprich: Jeder positive Kausal-Bezug auf Körperfunktionen sollte vorsichtshalber unterlassen werden, m.E. von „bekömmlich“ bis hin zu „leicht verdaulich“. Dies übirgens nicht nur für Wein, sondern für alle alkoholischen Getränke mit „mehr als 1,2%“. Auf Grund der hier eröffneten weiten EUGH-Rechtsprechung bietet sich ein interessantes Feld für Abmahnungen. Es sei an dieser Stelle zur Vorsicht gemahnt.

    Hinweis: Es wurde bereits ein erstes Verfahren nach einer Abmahnung bekannt.

    Beachten Sie dazu auch unseren Beitrag zur Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

  • AG Karlsruhe zur Kündigung des Zugangs zu einem kostenlosen Online-Spiel

    Das AG Karlsruhe (8 C 220/12) hatte sich mit der Kündigung eines Online-Spielevertrages zu beschäftigen. Hierbei ging es um ein kostenlos zur Verfügung gestelltes Spiel, bei dem im Nutzungsvertrag als AGB vorgesehen war, dass der Anbieter jederzeit ohne Gründe den Nutzungsvertrag kündigen kann.

    Diese Klausel hatte beim Amtsgericht Karlsruhe Bestand. Genau genommen finden sich dort gar keine Ausführungen zur Wirksamkeit einer solchen Klausel, was ich durchaus kritisch sehe. Es muss selbstverständlich einem Anbieter kostenloser Spiele möglich sein, etwa jederzeit sein Angebot komplett wieder einstellen zu können. Damit aber auch ein – quasi willkürliches – jederzeit grundlos ausübbares Kündigungsrecht zu rechtfertigen, ginge mir zu weit. Vielmehr muss hier, analog zur bestehenden Rechtsprechung in Sachen virtuelles Hausrecht, zumindest eine Willkürkontrolle möglich sein. Daher möchte ich diesen Aspekt der Entscheidung ablehnen.

    Aber: Im Ergebnis wird die Kündigung wohl rechtmässig gewesen sein. Einerseits hatte der Spieler angeblich „Spielgeld“ entgegen den Spielregeln erworben. Andererseits seine Login Daten (unerlaubt) an Dritte weitergegeben. Sofern dies erwiesen worden wäre, lägen hier berechtigte Kündigungsgründe.

    Zum Thema:

  • Werberecht: „10% auf alles“ nur ohne Einschränkung nach Sternchenhinweis in Fußnote

    Das LG München I (33 O 13190/12) hat mit Urteil vom 28.08.2012 festgehalten, dass zwar grundsätzlich so genannte „Sternchenhinweise“ wettbewerbsrechtlich erlaubt sind – aber sie dürfen nicht „missbraucht“ werden, um eine im Blickfang präsentierte falsche Aussage plötzlich doch richtig erscheinen zu lassen.

    Es ging um die Werbung mit dem Aufreißer „10% auf alles“, wobei sich dahinter ein „Sternchen“ befand und dann am Rand, in kleinerer Schrift (man kennt es) belehrt wurde, dass es eben doch nicht „auf alles“ 10%-Rabatt gab. Die Entscheidung wird so wohl keiner Kritik begegnen können: Tatsächlich wird man in seinem „Aufreißer“, also mit dem was im Blickfang steht, nicht unwahres behaupten dürfen.

    Die Problematik der Rabatt-Gutscheine stellt sich dabei leider immer wieder: Gerade auch kleinere Geschäfte setzen zur Eröffnung auf selbst erstellte Rabatt-Gutscheine, die verteilt werden. Dabei wird man an vieles denken müssen, selten sollen die wirklich „auf alles“ gelten. Zum einen wird aus kaufmännischen Gesichtspunkten wohl immer der rabattierte Erwerb von Gutscheinen ausgeschlossen sein, aus juristischen Gründen etwa ein Rabatt auf Bücher und Zeitschriften (Buchpreisbindung!) ausgeschlossen sein. In diesem Zuge lassen sich üblicherweise immer schnell einige „Klassiker“ finden und ein „Rabatt auf alles“ liegt letztlich nicht vor. Wie man sich behilft, etwa durch „10% Rabatt“ oder „10% Rabatt auf (fast) alles“ bleibt dem Einzelfall geschuldet. Einfach nur eine Fußnote reicht bei falschen Angaben aber letztlich nicht.

    Zum Thema auch:

  • Persönlichkeitsrecht: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google-Autosuggest-Funktion

    Das OLG München (29 U 1747/11) hat entschieden, dass es keinen erdenklichen Anspruch auf Unterlassung gegenüber Google hinsichtlich eventueller Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt, die durch die „Auto-Suggest-Funktion“ begangen werden. Dabei geht es darum, dass schon während des Eintippens von Suchbegriffen in die Google-Suchmaske „Vorschläge“ für Suchen gemacht werden. Wenn man dann etwa „firmenname“ eingibt und es erscheint als Vorschlag „firmenname betrug abzocke“ ist jedenfalls Nachvollziehbar, warum das Unternehmen sich hiergegen wehren möchte.

    Update: Der BGH (VI ZR 269/12) hat sich mit dieser Frage beschäftigt und sieht kein grundsätzliches Problem mit Auto Suggest, aber die Pflicht der Betreiber, hier die Möglichkeit zu schaffen, dass Rechtsverstösse gemeldet werden und dass man dann auch darauf reagiert – bei uns die Besprechung dazu.

    Die Entscheidung ist nicht unumstritten, da das OLG München sich sehr ausführlich mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auseinander gesetzt hat und den persönlichkeitsrechtlichen am Ende mit wenigen Sätzen ablehnt. Die Äußerungen zum Wettbewerbsrecht sind inhaltlich m.E. übertragbar und ich gehe davon aus, dass die Richter genau dies dann auch getan haben und deswegen beim Persönlichkeitsrecht mit wenigen Sätzen auskamen.

    Das OLG München sah – letztlich korrekt – im „Auto-Suggest“ ein rein automatisiertes Verfahren, das sich in der Wiedergabe des Suchverhaltens der User erschöpft (die Vorschläge basieren auf häufigen Suchanfragen). Im Ergebnis liegt damit keine „eigene inhaltliche Äußerung“ von Google vor. Dieses Ergebnis überzeugt, der Weg dorthin ist etwas holprig vom OLG beschritten worden.

    Man wird letztlich wohl sehen müssen, dass beim Autocomplete lediglich eine (wahre) Tatsache mitgeteilt wird, nämlich die Tatsache, dass die vorgeschlagenen Suchbegriffe besonders häufig in diesem Zusammenhang genutzt werden. Die Mitteilung dieser (wahren) Tatsache wird im Ergebnis wohl gerichtlich nicht zu unterbinden sein. Die „Aussage“ dieser Vorschläge erschöpft sich insoweit auch alleine darin, dass entsprechend oft nach derartigen Suchwörtern gesucht wurde – eine Bewertung hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes hineingedeuteter Aussagen lässt sich da schwer finden. (Ebenso im Ergebnis wohl auch das Landgericht Köln, 28 O 116/11).

    Zum Thema auch:

  • Änderungen bei Abmahnungen von AGB geplant

    Durch den „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ (BT-Drs 17/10491, hier bei uns besprochen) soll die Abmahnpraxis hinsichtlich der Verwendung von AGB leicht verändert werden. Dabei ist folgendes geplant:

    1. Durch einen neuen §2b UklaG soll es ausdrücklich in jedem Abmahnungsfall als Missbrauch anzusehen sein, wenn es der Abmahnung darum geht, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (insoweit entspricht dies dann dem §8 IV UWG)
    2. Eine Änderung des §3 II UKlaG sieht vor, dass „qualifizierte Einrichtungen“ nicht mehr AGB abmahnen können, wenn diese nur zwischen Unternehmern bzw. mit der öffentlichen Hand vereinbart werden sollen. Zukünftig sind solchen Einrichtungen (anders etwa Vertreterverbände!) somit nur noch Abmahnungen von AGB möglich, die (auch) gegenüber Verbrauchern zum Zug kommen. Das Tätigkeitsfeld wird also nur marginal eingeschränkt, aber immerhin.

    Zum Thema auch:

  • Gesetzentwurf zur Verschärfung des Verzugs

    Im Bundestag liegt nun der „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts- verkehr“ (BT-Drs 17/10491) vor. Ziel: Der Verzug, also das verzögerte Begleichen von Rechnungen, soll härter sanktioniert werden. Daneben wird die AGB-Abmahnpraxis verändert (oder auch nicht?).

    Im Kern ist folgendes vorgesehen:

    1. Eine Vereinbarung, die vorsieht, dass erst nach 60 Tagen oder mehr gezahlt werden muss, ist nur möglich, wenn sie „ausdrücklich vereinbart ist“ und nicht „grob benachteiligt“. Bei Auftraggebern der öffentlichen Hand ist sie gar nicht mehr möglich. Es wird dabei grundsätzlich eine unwirksamkeit vermutet! Das heisst, wer sich darauf berufen will, muss zuerst mal nachweisen, dass keine grobe Benachteiligung vorliegt. Was zudem eine „ausdrückliche Vereinbarung“ sein soll, ist noch nicht ganz klar, wahrscheinlich ist damit gemeint, dass eine Vereinbarung via AGB nicht möglich sein soll?
      Hinweis: Der Gesetzgeber rechnet wohl selber damit, dass dies zu verstärkten Abmahnungen führen wird – daher will er hier „vorsorgen“, beachten Sie die gesonderte Besprechung hier!
    2. Sofern der Zahlung eine Überprüfung bzw. Abnahme (Werkvertragsrecht!) vorauszugehen hat, gilt entsprechendes bei Abnahmefristen von mehr als 30 Tagen.
    3. Die Regelung findet entsprechende Anwendung auf einen eventuellen Verzugszeitpunkt nach §286 BGB.
    4. Bei Rechtsgeschäften unter Unternehmern soll in Zukunft ein Verzugszins von 9 Prozentpunkten (statt 8) über dem Basiszinssatz gelten. Zusätzlich soll eine generelle Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro zu fordern sein (nur bei Unternehmern!). Die vertragliche abbedingung von letzterem ist faktisch unmöglich, da eine Vermutung der Sittenwidrigkeit im Gesetz vorgesehen ist.
    5. Wer versucht, andere Laufzeiten zu vereinbaren und dies in AGB tut, der wird wohl ohnehin abgemahnt werden können. Zusätzlich sollen auch Verinbarungen ausserhalb von AGB diesbezüglich abgemahnt werden können, dazu wird ein neuer §1a ins Unterlassungsklagegesetz eingefügt.
    6. Die neuen Regeln sollen nach dem 16. März 2013 gelten.

    Inhaltlich geht es um die Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU, mit der eine „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ angestrebt wird. Inwiefern man „Kultur“ durch schlicht mehr und stärkere Sanktionen erreicht sei dahin gestellt. Wann der Entwurf beschlossen wird, ist noch nicht absehbar.

  • Werberecht: Werbung mit Bewertung auf Portal nur bei ungefilterten Meinungen?

    Das Landgericht Duisburg (25 O 54/11) hat eine durchaus schwierige Entscheidung getroffen. Es ging um die Werbung mit der Bewertung des eigenen Unternehmens in einem Internet-Portal. Konkret wohl um ein eigebundenes Banner, bei dem automatisch die vorhandene Bewertung angezeigt wurde. Grundsätzlich ist gegen eine solche Werbemaßnahme nichts einzuwenden, aber hier gab es eine Besonderheit: Die Bewertungsplattform veröffentlichte nicht alle Bewertungen gleich! Vielmehr wurden positive Bewertungen sofort, negative und neutrale Bewertungen erst nach einer Prüfung oder sodann gar nicht freigeschaltet. Das ist im Ergebnis dann verzerrend, so das Gericht.

    Man muss also mit dem Landgericht Duisburg vorsichtig sein, welche Plattformen man als eigene Werbemaßnahme heran zieht. Andernfalls droht ggfs. eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

    Dazu bei uns:

  • Presserecht: Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr ohne Unterlassungserklärung

    Das Landgericht Köln (28 O 199/12) hat nochmals klar gestellt, dass bei falscher Berichterstattung nicht zwingend eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, sondern eine Richtigstellung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausreichen kann. Aber: Die Richtigstellung muss ernstnaft und formal korrekt erfolgt sein!

    Zum Thema:

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  • Zur Platzierung einer Richtigstellung

    Das Landgericht Köln (28 O 199/12) hat sich mit der richtigen Platzierung einer Richtigstellung in Print- und Online-Medien beschäftigt und festgestellt:

    1. Bei Print-Medien wenig überraschend, dass die Richtigstellung an ähnlich prominenter Stelle erfolgen muss, wie die ursprüngliche Falsch-Behauptung. Dabei ist das Nachrichten-Umfeld zu betrachten, also an welche Leserschaft sich die Artikel widmen und welche Aufmerksamkeit ihnen inhaltlich zu Teil wird.
    2. Interessanter sind die Ausführungen zur Online-Platzierung: Es wurde der ursprüngliche Artikel einfach gelöscht (es erschien bei Aufruf der Adresse dann eine Fehlermeldung) und an anderer Stelle (unter anderer Adresse) erfolgte die Richtigstellung. Das Landgericht sagt hier, durchaus gut nachvollziehbar, dass die Richtigstellung an gleicher Stelle zu erfolgen hat, was hier unter gleicher Adresse bedeuten soll. Zumindest hätte auf der Fehlerseite ein Link zur Richtigstellung platziert werden müssen.

    Das Ergebnis zeigt, dass das Streitfeld Richtigstellung gerade bei Online-Medien vorsichtig gehandhabt werden muss. Die Vorgabe aus Köln, unter bisheriger „Anschrift“ die Richtigstellung zu platzieren oder zu verlinken, erscheint klug und sollte so umgesetzt werden.

    Zum Thema auch:

  • BGH: Keine Sonderkündigungsrecht eines DSL-Anschlusses bei Umzug

    Heutzutage werden Telekommunikationsverträge gerne längerfristig angeboten – was zugleich aber schnell mit dem Alltag kollidiert. Wer plötzlich umziehen will oder muss, der kann dann feststellen, dass sein TK-Vertrag als „Fessel“ erweist, insbesondere wenn am neuen Wohnort der bisherige Anbieter gar keinen Anschluss bieten kann. Früher gab es diesbezüglich keine gesetzliche Regelung und mit dem Bundesgerichtshof im Ergebnis auch kein Sonderkündigungsrecht (zu der Entscheidung siehe sogleich folgend).

    Seit dem Mai 2012 gilt mit §46 VIII TKG im Kern folgendes:

    • Bei einem Umzug hat der Anbieter die geschuldete Leistung am Umzugsort zu erbringen
    • Sofern zusätzliche Kosten durch den Wechsel beim Anbieter entstehen, kann dieser ein „angemessenes Entgelt“ verlangen
    • Wenn die Leistung nicht angeboten wird, kann der umgezogene Verbraucher mit 3-Monatsfrist zum Ende des Kalendermonats kündigen
    Für Streitigkeiten vor dem Mai 2012 gilt, dass es mangels gesetzlicher Grundlage bei der Entscheidung des BGH bleibt, sprich: Es gibt kein Sonderkündigungsrecht. Der BGH (III ZR 57/10) hatte diesbezüglich entschieden, dass ein Umzug kein Kündigungsgrund für einen laufenden DSL-Vertrag ist. Dabei geht es um den Fall, dass jemand einen Vertrag mit Laufzeit hat und währenddessen an einen Ort umzieht, wo es gar kein DSL gibt. Eigentlich ein Kündigungsgrund – möchte man meinen. Nicht aber mit dem BGH. Hier eine Besprechung der Entscheidung.

    Und so seltsam es klingt: Das Argument der Entscheidung ist alles andere als abwegig.

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  • OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software

    Beim OLG Düsseldorf (I-20 U 176/11) ging es um Opensource-Software, die unter der GPLv2 lizenziert war und im Rahmen einer kommerziell vertriebenen Settop-Box weiter gegeben wurde. Mit dem OLG ist es kein Problem, eine unter der GPL lizenzierte Software zu modifizieren und dann weiter unter dem markenrechtlich geschützten Namen zu vertreiben, solange klar wird, dass es sich weiterhin um eine fremde Software handelt.

    Die Anpassung der Software alleine, sofern nur notwendige Details geändert werden, stellt für sich noch nicht zwingend ein Problem dar:

    Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen bei derartigen Veränderungen jedenfalls so lange eine Übereinstimmung der Programme an, wie die wesentlichen Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plug-Ins, also Ergänzungen, Verwendung finden können. Gerade die auf die Benutzeroberfläche aufsetzenden Programmergänzungen begründen die angesprochene Notwendigkeit, die Software mit ihrem Namen zu bezeichnen.

    An dieser Stelle, der Frage der Benutzung des Namens, liegt auch der Unterschied zur früheren Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-20 U 41/09). Kurz festhalten kann man insofern das Fazit, dass man Opensource-Software im zu erwartenden Rahmen anpassen darf, um sie unter gleichem Namen mit eigener Hardware zu vertreiben – man darf aber keine eigene Software erstellen und dann weiter unter dem früheren Namen vertreiben.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Das ist insofern überzeugend und mit der hier vom OLG Düsseldorf vorgenommenen Wertung auch vertretbar, weil man am Ende durchaus fragen darf, was der Nutzer erwartet, wenn er den Namen der Software hört: Nämlich das eigentliche Produkt. Bekommt er es, nur mit notwendigen Änderungen versehen, wird er nicht enttäuscht. Erhält er aber was vollkommen anderes, sieht er nicht nur sich enttäuscht, sondern der eigentliche Programmierer hat auch noch ein Zuordnungsproblem bei dem von ihm geschaffenen Namen.

    Erfreulich klar gestellt wurde auch, dass der Vertrieb von GPLv2 Software in kommerzieller Hardware keinen Bedenken begegnet:

    Die GPLv2 verbietet lediglich, für die Nutzung des Programms ein Entgelt zu verlangen. Der Verwendung in einer Hardware, die ihrerseits nur entgeltlich vertrieben wird, steht sie gerade nicht entgegen.

    Das ist (nicht nur) angesichts der Verbreitung von Android-Geräten durchaus auch eine Bemerkung wert.