Es gehört zum Tagesgeschäft von Immobilien-Maklern, Werbeanzeigen zu schalten – zugleich handelt es sich um einen hart umkämpften Markt, so dass man nicht nur schnell gewillt ist, seine Anzeige ein wenig zu „frisieren“, sondern darüber hinaus auch genügend mitlesende Mitbewerber in den Startlöchern stehen, um Abzumahnen. Insoweit gehört die Abmahnung von Immobilienmaklern leider zum Tagesgeschäft.
Übersicht über Abmahnfallen für Immobilienmakler
Im Folgenden eine äusserst kurze Auflistung typischer Fehler, die man als gewerblicher Immobilienmakler in seinen Werbeanzeigen tunlichst meiden sollte:
- Niemals den gewerblichen Charakter verschleiern oder gar vortäuschen, ein privater Verkäufer zu sein
- Auch nicht verschleiern, dass man als Makler tätig ist – die Provisionsfrage darf auf dem Weg nicht „verschwinden“.
- Nicht um die Endpreisangabe herum mogeln: Auch die Angabe eines qm-Preises entlässt nicht aus der Pflicht, den Endpreis zu benennen (selbst wenn dieser leicht zu errechnen ist! Andererseits will der BGH, I ZR 210/98, hier mit älterer Entscheidung grundsätzlich nur eine Bagatelle erkennen – das OLG Hamm ist da heute bei Verstößen gegen die PAngV strenger).
- Der Endpreis ist auf das Gesamtmietobjekt zu beziehen – keine Tricks, in dem man etwa eine Garage heraus rechnet!
- Nebenkosten sind zu benennen.
- Der Maklerlohn ist „inkl. Ust.“ und gerade nicht exklusive der Umsatzsteuer zu benennen. Der Zusatz „zzgl. MWSt.“ ist also unzulässig, da nicht mit der PAngV vereinbar(Landgericht Bielefeld, 17 O 122/13)
- Sie beachten auch, dass Sie in Anzeigen entsprechend der Energieeinsparverordnung seit dem 1. Mai 2014 entsprechend §16a EnEV wohl Angaben zum Energieausweis machen müssen. Dies zwar nur, wenn ein solcher überhaupt vorliegt – allerdings, muss er spätestens bei Besichtigung durch den potentiellen Käufer vorliegen, so dass hier nicht wirklich Spielraum besteht. Allerdings gibt es Rechtsprechung die keine entsprechende Pflicht für Makler erkennen möchte. Dazu auch hier die Übersicht bei uns.
Wichtige Grundlagen für Informationspflichten
Gesetze die man in diesem Zusammenhang kennen sollte:
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung, insbesondere §6
- Preisangabenverordnung, speziell §1
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, speziell §§3,4,5 UWG
Fazit
Die Liste ist bewusst kurz gehalten, um das Kernthema überhaupt einmal angesprochen zu haben. Grundsätzlich gilt, dass in diesem Bereich erhebliche Risiken liegen, andererseits im Einzelfall zu entscheiden ist und die konkrete Gestaltung sich bei einer Bewertung auswirken wird. Meine Praxis zeigt dabei, dass Immobilienmakler zu häufig das Risiko unterschätzen – und Abmahnungen heute bei Werbemaßnahmen immer als Risiko zu sehen sind.
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