Digitaler Zeitstempel, vermeintliches Alibi: Warum die Aufnahmezeit nicht die Speicherzeit ist

Smartphone video

Ein Mensch ist tot, am Tatort klebt das Blut des Angeklagten, an seinem Pfefferspray ebenso – und trotzdem wird er freigesprochen, weil ein elf Sekunden langes Handyvideo zu beweisen scheint, dass er anderswo war. Wer sich auf einen solchen digitalen Beweis verlässt, betritt tückisches Terrain, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2026 (5 StR 559/25) deutlich macht: Ein Zeitstempel im Dateinamen sagt eben nicht zwingend, wann eine Aufnahme entstand – sondern womöglich nur, wann sie gespeichert wurde.

Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:

  • Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
  • Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
  • Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
  • Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
  • Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
  • DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
  • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
  • IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2

Der Sachverhalt in Kürze

In Berlin trafen am Abend des 5. November 2024 zwei verfeindete Gruppen aufeinander. Der spätere Getötete trennte sich auf der Flucht von seiner Gruppe und geriet mit dem Angeklagten aneinander, der dabei selbst Stichverletzungen erlitt. Anschließend wurde der Geschädigte auf einem Fußweg von mehreren Verfolgern eingeholt und mit zahlreichen Messerstichen getötet.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten zwar wegen anderer Delikte, sprach ihn aber vom Vorwurf des Totschlags frei. Es ging davon aus, er habe ein „sicheres“ Alibi: Ein Notruf um 22.18.06 Uhr verorte ihn rund 200 Meter vom Tatort entfernt, und eine Anwohnerin habe das tödliche Geschehen ab 22.17.46 Uhr für elf Sekunden gefilmt. Da beide Zeitpunkte fast zusammenfielen, könne er nicht einer der Verfolger gewesen sein. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof den Freispruch auf.

Aufnahmezeit, Speicherzeit, Dateiname – drei verschiedene Dinge

Den Kern des Falles bildet eine technische Selbstverständlichkeit, die juristisch oft übersehen wird: Der Zeitstempel im Dateinamen einer Videodatei muss nicht den Moment der Aufnahme bezeichnen. Er kann ebenso den Zeitpunkt markieren, zu dem die mit einer Applikation erstellte Aufnahme als Datei auf dem Mobiltelefon abgespeichert wurde. Aufnahmezeit und Speicherzeit fallen technisch auseinander – und gerade bei App-basierten Videos liegt zwischen beiden regelmäßig eine Spanne, weil das Video erst nach Beendigung der Aufnahme in der Galerie der Anwendung gesichert wird.

Genau diese Unterscheidung hatte das Landgericht nicht erkennbar erwogen:

Insbesondere aber hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen, dass der Zeitstempel erst beim Abspeichern der mittels einer Applikation gefertigten Videoaufzeichnung als Datei auf dem Mobiltelefon vergeben worden sein könnte, mithin Aufnahme- und Speicherzeit zu unterscheiden sind. Diese Erörterung drängte sich aber schon deshalb auf, weil die Strafkammer selbst den Speicherzeitpunkt der Datei auf 22.17 Uhr angesetzt hat und die Anwohnerin bei ihrer Vernehmung den Umgang mit der Applikation gerade dahin beschrieben hatte, dass sie das „Video nach Beendigung der Aufnahme in der Snapchat-Galerie abgespeichert“ habe.

Schlimmer noch: Es deutete denselben Zeitstempel im Verlauf der Beweiswürdigung dreifach widersprüchlich – einmal als Beginn der Aufzeichnung, einmal als deren Ende und schließlich als Zeitpunkt der ersten Speicherung. Wer aber nicht weiß, ob ein Zeitstempel den Anfang, das Ende oder die Sicherung einer Aufnahme bezeichnet, kann daraus keinen verlässlichen Rückschluss auf die Echtzeit des gefilmten Geschehens ziehen.

Warum das Zeitfenster zusammenbricht

Der Fehler war kein Detail am Rande, sondern traf das Fundament des Freispruchs. Das gesamte Alibi stand und fiel mit der Annahme, das Video sei exakt um 22.17.46 Uhr gestartet worden – nur unter dieser Prämisse passte das räumliche und zeitliche Bild, das den Angeklagten an einen anderen Ort verlegte. Lässt der Dateiname jedoch offen, ob er Aufnahme- oder Speicherzeit wiedergibt, dann kann sich das gefilmte Tatgeschehen auch deutlich früher ereignet haben. Das Zeitfenster, das das Alibi trug, war damit zu eng bemessen und in seiner Grundlage rechtsfehlerhaft.

Hier liegt die eigentliche Lehre des Urteils für den Umgang mit digitalen Beweismitteln. Ein Metadatum ist kein objektiver Zeitzeuge, sondern ein technisches Artefakt, dessen Bedeutung sich erst aus dem konkreten Erzeugungsprozess erschließt – aus der verwendeten App, der Geräteeinstellung, der Frage, ob beim Speichern eine Zeitzone, eine Verzögerung oder eine nachträgliche Sicherung hineinspielt. Wer ein Alibi auf einen solchen Wert stützt, muss den Entstehungsweg der Datei aufklären, statt den Zeitstempel für bare Münze zu nehmen. Bezeichnend ist, dass die filmende Anwohnerin selbst geschildert hatte, sie habe das Video erst nach Beendigung der Aufnahme abgespeichert – ein Hinweis, der die Unterscheidung von Aufnahme und Speicherung geradezu aufdrängte.

Das Alibi steht nie allein

Ein zweiter Aspekt verdient Beachtung. Selbst ein technisch belastbares Zeitfenster hätte den Freispruch nicht ohne Weiteres getragen, weil es in einem Meer belastender Indizien stand: Blutspuren des Angeklagten am Tatort, am Messer des Opfers, an dessen Weste sowie das in Tatortnähe gefundene Pfefferspray. Ein Alibi entfaltet seine entlastende Kraft nicht isoliert, sondern erst in der Gesamtschau mit allen übrigen Beweisanzeichen. Das Landgericht hatte jedes Indiz nur einzeln betrachtet und durch isolierte Abhandlung vorschnell entwertet, statt sie zusammenzuführen – denn ihre Bedeutung erlangen Indizien gerade in der Zusammenschau.

Daraus folgt ein methodischer Maßstab: Wer ein Alibi behauptet, muss es gegen die belastenden Umstände abwägen lassen. Ein vermeintlich „sicherer“ Zeitnachweis kann das Gewicht erdrückender Spurenlagen nicht einfach beiseitewischen, wenn seine tatsächliche Grundlage – der Zeitstempel – selbst auf wackligem Boden steht. Erst recht gilt das, wenn das Video möglicherweise nur einen Ausschnitt des Geschehens zeigt und damit über die Phasen davor und danach gar nichts aussagt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und herausragender Fachanwalt für IT-Recht - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht im Raum Aachen, Heinsberg und Düren - spezialisiert auf Cybercrime, Cybersecurity, digitale beweismittel, Wirtschaftsstrafrecht & Softwarerecht

Keine vorschnelle Bewertung digitaler Beweismittel

Die Entscheidung führt vor Augen, wie trügerisch ein digitales Alibi sein kann, wenn man die Technik hinter dem Beweismittel nicht durchdringt. Ein Zeitstempel im Dateinamen belegt nicht ohne Weiteres, wann etwas geschah, sondern allenfalls, wann eine Datei entstand – und diese beiden Momente können erheblich auseinanderfallen. Für die forensische Praxis bedeutet das: Metadaten verlangen eine saubere Herkunfts- und Erzeugungsanalyse, bevor man tragende Schlüsse aus ihnen zieht. Und für die Beweiswürdigung insgesamt bleibt es dabei, dass ein Entlastungsindiz niemals isoliert überzeugt, sondern sich der Gesamtwürdigung aller Spuren stellen muss.

Rechtsanwalt Jens Ferner