Wer eine Photovoltaikanlage mit einem 10-kWh-Speicher kauft und sich auf eine beworbene Vollkapazität verlässt, erlebt eine unangenehme Überraschung, wenn der Hersteller aus der Ferne die nutzbare Leistung auf 70 Prozent zusammenstreicht – einseitig, ohne Zutun des Käufers und auf unbestimmte Zeit. Genau diese Konstellation, die bundesweit zehntausende Anlagenbetreiber betrifft, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. I-10 W 71/25) beurteilt – und sich dabei bemerkenswert deutlich auf die Seite des Herstellers gestellt.
Hinweis: Es gibt inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum Thema, die ich in Ferner, jurisPR-ITR 2/2026 Anm. 6 zusammenfassend analysiert habe. Ich habe zudem die rechtlichen Grundlagen von Softwareupdates & -upgrades ausführlich dargestellt in Ferner, AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3.
Sachverhalt
Der Kläger hatte eine Photovoltaikanlage samt eines Stromspeichers mit einer Nennkapazität von 10 kWh erworben, hergestellt von der Beklagten zu 1. und vertrieben von der Beklagten zu 2. Nach mehreren Brandereignissen an baugleichen Geräten versetzte die Herstellerin im März 2022 zunächst alle rund 66.000 im Feld befindlichen Speicher per Fernzugriff in einen Standby-Modus und reduzierte später die nutzbare Kapazität – zunächst auf 50, dann auf 70 Prozent. Eine Einzelfalluntersuchung des konkreten Geräts fand nicht statt; es handelte sich um eine generelle Vorsichtsmaßnahme.
Der Kläger verlangte die Wiederherstellung der vollen Speicherkapazität. Nachdem die Herstellerin im Februar 2025 die Batteriemodule gegen solche des neueren LFP-Typs ausgetauscht hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt. Verfahrensgegenständlich blieb in der Sache die Kernfrage, ob die Drosselung überhaupt einen Sachmangel begründete – und diese verneinte das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Kostenentscheidung mit ausführlicher Begründung.
Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
Vor der Mangelfrage steht die Einordnung des Vertragstyps, die hier weichenstellend ist. Das Gericht qualifiziert den Vertrag über Lieferung und Montage der Anlage als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, weil die Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund stehe und die Montage als routinemäßiges Massengeschäft dahinter zurücktrete. Damit gilt Kaufgewährleistungsrecht der §§ 433 ff. BGB, nicht Werkvertragsrecht.
Diese Zuordnung ist alles andere als selbstverständlich, denn ein beachtlicher Teil der Instanzrechtsprechung – etwa das LG Rostock in der vielbeachteten Entscheidung vom 18.12.2024 – ordnet die Lieferung und Montage einer fest mit dem Gebäude verbundenen PV-Anlage als Bauvertrag ein und gelangt über § 633 BGB zu einem weiteren Mangelbegriff. Die von mir in der jurisPR-ITR herausgearbeitete Linie verdeutlicht, dass diese Weichenstellung keineswegs bloß akademisch ist: Sie entscheidet darüber, ob der Käufer überhaupt in den Genuss des erfolgsbezogenen werkvertraglichen Mangelbegriffs kommt. Immerhin erkennt auch das Oberlandesgericht an, dass es sich der Sache nach um eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB handeln dürfte, sodass die Sondervorschriften der §§ 475b ff. BGB Anwendung finden.
Kein Sachmangel trotz Kapazitätsverlust
Das Herzstück der Entscheidung ist die Verneinung eines Sachmangels nach § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB beziehungsweise § 475b Abs. 3 Nr. 1 BGB. Das Gericht trennt strikt zwischen der Beschaffenheit des Speichers und seiner tatsächlichen Nutzbarkeit: Die Drosselung berühre die physische Qualität und Funktionalität des Geräts nicht; werde sie aufgehoben, laufe der Speicher wieder mit voller Kapazität. Maßgeblich sei zudem, dass die vertraglichen Servicebedingungen ausdrücklich ein Monitoring und sicherheitsbedingte Updates vorsahen, sodass der Käufer mit solchen Eingriffen habe rechnen müssen.
Tragend ist eine rechtspolitische Erwägung: Wollte man jede pauschale Vorsichtsmaßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz als Sachmangel jeder betroffenen Kaufsache werten, drohe entweder eine Lähmung der Innovationsbereitschaft oder ein Rückgang von Produktbeobachtungsmaßnahmen aus Angst vor Gewährleistungsregress. Das Gericht verlangt daher, dass die Nutzungsbeschränkung den Verbraucher „unangemessen“ beeinträchtigt – eine Schwelle, die es angesichts der nur vorübergehenden Drosselung, der gewährten finanziellen Kompensation und des angebotenen Modultauschs als nicht überschritten ansah.
Diese Sichtweise steht in scharfem Kontrast zu der bereits erwähnten Gegenlinie. Die Düsseldorfer Argumentation, eine finanzielle Kompensation genüge mit Blick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit, ist – wie ich in meiner jurisPR-ITR-Anmerkung herausgearbeitet habe – keineswegs zwingend. Denn das Gesetz unterscheidet bei Waren mit digitalen Elementen gerade nicht künstlich zwischen physischer und softwarebedingter Nutzbarkeit. Wenn ein als „Aktualisierung“ etikettiertes Update die vertraglich geschuldete Speicherkapazität dauerhaft mindert, schlägt die an sich zulässige Aktualisierungspflicht aus § 475b Abs. 2 Nr. 2 BGB in einen eigenständigen Konformitätsmangel um. Sicherheitsupdates sind nur zulässig, solange sie objektiv erforderlich, verhältnismäßig und auf die Gefahrenabwehr begrenzt bleiben – die Verschlechterung der zugesagten Funktionalität deckt diese Pflicht gerade nicht.
Der maßgebliche Zeitpunkt: Gefahrübergang
Selbst wenn man einen Mangel bejahte, scheiterte die Haftung der verkaufenden Beklagten zu 2. nach Auffassung des Gerichts an einem zweiten Punkt: Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Juni 2022 lag keine Drosselung vor. Der Speicher lief bis März 2023 im Regelbetrieb mit voller Kapazität; der Konditionierungsbetrieb wurde erst danach aktiviert. Ein Sachmangel muss aber grundsätzlich bereits bei Gefahrübergang angelegt sein.
Hier liegt zugleich die dogmatisch schwächste Stelle der Argumentation, denn sie überspielt die Aktualisierungs- und Erhaltungspflichten bei digitalen Elementen, die den maßgeblichen Beurteilungszeitraum gerade über den Gefahrübergang hinaus erstrecken. Wer – wie die zitierte Literatur – konsequent vom Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte ausgeht, gelangt über § 475b BGB zu einer fortdauernden Konformitätsverantwortung, die ein nachträglich aufgespieltes, leistungsminderndes Update sehr wohl erfasst. Das Abstellen allein auf den Zustand bei Installation greift insoweit zu kurz.
Keine Vermutung nach § 477 BGB
Folgerichtig verneint das Gericht auch die verbraucherschützende Beweislastumkehr des § 477 BGB. Zwar wird bei einem innerhalb eines Jahres auftretenden Mangel dessen Vorliegen schon bei Gefahrübergang vermutet; diese Vermutung greift jedoch nicht, wenn sie mit der Art des mangelhaften Zustands unvereinbar ist. Die Drosselung beruhe auf einer reinen, nicht auf konkrete Feststellungen gestützten Vorsichtsmaßnahme der Herstellerin und sei daher ungeeignet, auf einen schon bei Übergabe vorhandenen Mangel des konkreten Geräts hinzudeuten.
Untermauert wird dies mit der statistischen Dimension: Bei rund 130.000 installierten Speichern standen lediglich sechs Brandereignisse – ein Anteil von 0,0046 Prozent –, was nach Ansicht des Gerichts eher auf das allgemeine, technologieimmanente Risiko als auf einen konkreten Konstruktionsmangel des streitgegenständlichen Speichers hindeutet. Auch der vom Kläger pauschal behauptete Konstruktionsfehler ließ sich daher nicht feststellen.
Erfüllte Nacherfüllung durch Modultausch
Schließlich wäre ein etwaiger Nacherfüllungsanspruch ohnehin erfüllt gewesen. Das Angebot der Herstellerin, die Batteriemodule gegen solche der neueren LFP-Technologie auszutauschen, wertet das Gericht als Angebot zur Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB – das auch zugunsten der verkaufenden Beklagten zu 2. wirkt, weil ein Verkäufer sich zur Mängelbeseitigung eines Dritten bedienen darf.
Dass der Kläger demgegenüber Nachbesserung am vorhandenen Gerät verlangte, ändert daran nichts. Eine Verpflichtung, eine völlig neue, betriebssichere Technologie auf Basis der vom Kläger selbst als „veraltet“ bezeichneten Bauweise zu entwickeln, wäre nach § 439 Abs. 4 BGB unverhältnismäßig. Der Käufer hätte sich also auf den angebotenen Modultausch verweisen lassen müssen, den er jedoch nicht annahm.

Ausblick
Das Oberlandesgericht Düsseldorf zementiert eine herstellerfreundliche Linie: Eine sicherheitsbedingte, vorübergehende Drosselung soll weder einen Sachmangel begründen noch die Vermutung des § 477 BGB auslösen, solange Kompensation und ein zumutbarer Austausch angeboten werden. Überzeugend ist das nicht durchweg, denn der Beschluss behandelt einen digital gesteuerten Speicher im Kern wie eine rein mechanische Sache und blendet die fortdauernden Konformitäts- und Aktualisierungspflichten bei Waren mit digitalen Elementen weitgehend aus – ein Einwand, der in der jüngeren IT-rechtlichen Literatur bereits präzise formuliert worden ist.
Die divergierende Instanzrechtsprechung zwischen Karlsruher Kaufrechtslogik und norddeutscher Bauvertragsdogmatik macht deutlich, dass hier eine höchstrichterliche Klärung überfällig ist. Bis dahin sollten Anlagenbetreiber ihre Ansprüche vorrangig gegen den Errichter oder Händler als Vertragspartner richten und auf eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu Fernzugriffen und Leistungsänderungen dringen – denn ohne sie verlagert die Rechtsprechung das Risiko softwaregesteuerter Funktionseingriffe spürbar auf den Verbraucher.
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