Eigene Sachkunde des Gerichts nur wenn nachweislich vorhanden – und nach Hinweis

Justizia bueste

Vor Gericht kann ein einziger Satz ein ganzes Urteil kippen: „Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass …“ Wo ein Richter so formuliert, ersetzt er in Wahrheit oft ein Gutachten durch sein Bauchgefühl, und wer davon betroffen ist, verliert womöglich einen Prozess, den er mit sachverständiger Hilfe gewonnen hätte. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Mai 2026 (VI ZR 255/25) die Grenzen abgesteckt, innerhalb derer sich ein Tatrichter auf eigene Sachkunde statt auf einen Sachverständigen berufen darf.

In meinen zahlreichen Publikationen zum Beweismittelrecht sei zu dem Thema ganz besonders hingewiesen auf „IT-Sachverständige im Strafverfahren“ (Ferner, AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2) und „Notwendige Feststellungen bei Sachverständigengutachten“ (Ferner, jurisPR-StrafR 19/2025 Anm. 3).

Der Fall

Ein Radfahrer wurde beim Überqueren einer Busspur von einem Polizeifahrzeug erfasst, das mit Blaulicht und Martinshorn 96 km/h fuhr, wo 30 km/h erlaubt waren. Der Streit drehte sich um die Haftungsverteilung, und das Kammergericht kam zu einer Quote von je fünfzig Prozent. Tragend war dabei die Annahme, bei einer um knapp ein Drittel geringeren Kollisionsgeschwindigkeit wären deutlich geringere Verletzungen aufgetreten, was das Gericht als allgemeine Lebenserfahrung behandelte, obwohl der Beklagte dies bestritten und ausdrücklich ein Sachverständigengutachten beantragt hatte.

Sachkunde in der BGH-Rechtsprechung

Der VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Leitsatz ist klar: Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage, darf der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten nur verzichten, wenn er eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Und selbst dann muss er den Parteien vorher einen Hinweis erteilen, dass er auf diese eigene Sachkunde zurückgreifen will.

Entscheidend ist die dogmatische Einordnung, die der Senat vornimmt. Wer die Unfallursächlichkeit ohne sachverständige Hilfe ermittelt, tut dies nicht deshalb, weil sie offenkundig im Sinne des § 291 ZPO wäre und keines Beweises bedürfte, sondern weil er sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Der Rückgriff auf die Lebenserfahrung ist damit kein Ausweichen vor der Beweiserhebung, sondern deren Ersatz durch eigenes Erfahrungswissen, und genau dieser Ersatz unterliegt den strengen Regeln für den Verzicht auf ein Gutachten.

Warum die Lebenserfahrung hier versagt

Der Zusammenhang zwischen Aufprallgeschwindigkeit und Verletzungsschwere ist gerade kein Allgemeinwissen, über das jeder gebildete Mensch verfügt, sondern unfallanalytisches und biomechanisches Erfahrungswissen, das typischerweise nur ein Sachverständiger liefern kann. Dass eine um dreißig oder vierzig Prozent verringerte Kollisionsgeschwindigkeit zu deutlich geringeren Verletzungen führt, mag plausibel klingen, ist aber eine fachliche Prognose und keine Selbstverständlichkeit.

Der Senat entzieht dem Berufungsgericht auch die Stütze, die es sich aus einer älteren Entscheidung des Kammergerichts geliehen hatte. Denn auch dort war die Behauptung, eine Geschwindigkeitsreduktion um rund 37 Prozent führe zu geringeren Verletzungen, ohne nähere Begründung aufgestellt und letztlich auf ein Sachverständigengutachten gestützt worden. Aus fremden, ihrerseits unbegründeten Formeln lässt sich eigene Sachkunde nicht ableiten. Hinzu kam der zweite, selbständige Fehler: Das Gericht hatte nicht einmal darauf hingewiesen, dass es eigene Sachkunde beanspruchen wollte, und den Beklagten so um die Möglichkeit gebracht, dem entgegenzutreten.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zieht eine saubere Linie zwischen echtem Allgemeinwissen und verkappter Sachverständigentätigkeit des Gerichts. Ein Tatrichter darf einen beantragten Gutachtenbeweis nur übergehen, wenn er eigene besondere Sachkunde besitzt, diese darlegt und die Parteien zuvor darauf hinweist. Fehlt es an einem dieser Schritte, wird aus der bequemen Berufung auf die Lebenserfahrung ein Gehörsverstoß, der das Urteil zu Fall bringt.

Für die Prozessführung liegt der Wert der Entscheidung in ihrer doppelten Absicherung des rechtlichen Gehörs: Wer als Partei zu einer fachlichen Frage substantiiert Beweis durch Sachverständigengutachten antritt, kann nicht mit dem Verweis auf die Lebenserfahrung übergangen werden, es sei denn, das Gericht legt seine eigene Fachkunde offen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Formeln wie „es liegt auf der Hand“ oder „nach allgemeiner Lebenserfahrung“ sind damit revisionsanfällig, sobald sie eine Frage betreffen, die erkennbar Fachwissen verlangt.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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