Wer mit mehreren Tütchen Cannabis erwischt wird, muss sich künftig noch genauer fragen lassen, was davon verkauft und was selbst geraucht werden sollte. Genau an dieser Trennlinie setzt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.07.2026 (206 StRR 182/26) an und rückt das Merkmal der „nicht geringen Menge“ im KCanG dorthin, wo es hingehört: in die Rechtsfolge, nicht in den Schuldspruch.
Ausgangspunkt: Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG
Das BayObLG hatte über einen Fall von Handeltreiben mit Cannabis zu entscheiden, bei dem das Landgericht Traunstein großzügig alles in einen Topf geworfen hatte: mehrere Druckverschlusstüten zum gewinnbringenden Verkauf, daneben erhebliche Mengen für den täglichen Eigenkonsum und Cannabispflanzen, deren rechtliche Einordnung nicht sauber getrennt wurde. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens blieb in der Revision im Kern bestehen, allerdings unter Bereinigung von Zusätzen wie „unerlaubt“ und „in nicht geringer Menge“ sowie einer gesonderten Verurteilung wegen Anbaus, die nach zutreffender Auffassung des Senats im Handeltreiben aufgeht.
Damit markiert das Gericht einen wichtigen Punkt für die Praxis: Das Grunddelikt des Handeltreibens mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG setzt keine bestimmte Wirkstoffmenge voraus. Entscheidend ist die auf einen gewinnbringenden Umsatz gerichtete Tätigkeit, nicht eine Schwelle wie 7,5 g THC. Wer mit Cannabis handelt, handelt zunächst einmal – ob mit ein paar Gramm oder deutlich mehr. Die Menge entscheidet darüber, wie hart bestraft wird, nicht darüber, ob überhaupt ein Handeltreiben vorliegt.
„Nicht geringe Menge“ als Bestandteil des besonders schweren Falls
Kern der Entscheidung ist die Einordnung des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG. Anders als bei § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, wo die nicht geringe Menge das eigenständige Qualifikationsdelikt prägt, versteht das BayObLG § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG lediglich als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Grunddelikts. Die nicht geringe Menge ist damit kein Schuldspruchbestandteil, sondern ein Strafzumessungsgesichtspunkt, der den Strafrahmen nach oben verschiebt.
Das hat praktische Folgen: Mangelhafte oder fehlende Feststellungen zur Wirkstoffmenge führen nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, sondern „nur“ zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Genau das macht der Senat hier: Er hält den Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis für tragfähig, erklärt aber den Strafrahmen der Vorinstanz für nicht belastbar, weil nicht geklärt ist, ob die zum Handeltreiben bestimmte Teilmenge überhaupt die Schwelle der nicht geringen Menge von 7,5 g THC erreicht. Die Unsauberkeit des LG bei der Abgrenzung von Verkaufsmenge und Eigenkonsum wird damit zur Frage der Strafhöhe, nicht zur Frage des Ob der Strafbarkeit.
Trennung von Eigenkonsum und Handelsmenge als Pflichtprogramm
Der Beschluss ist deutlich in seiner Kritik an den „bemerkenswert unsorgfältigen“ Feststellungen des Landgerichts. Das Tatgericht muss auch im KCanG-Regime exakt herausarbeiten, welche Teile der Gesamtmenge dem Handeltreiben und welche dem Eigenkonsum dienen, und zwar auch dann, wenn Besitz und Handeltreiben formell denselben Strafrahmen haben. Der geringere Unrechtsgehalt des bloßen Besitzes verlangt eine saubere Zuordnung, weil sich die Relation zwischen Eigenkonsumanteil und Handelsmenge unmittelbar auf die rechtliche Einordnung und die Strafzumessung auswirkt.
Das BayObLG weist die neue Strafkammer ausdrücklich an, den Eigenkonsumanteil gegebenenfalls im Wege der Schätzung zu bestimmen und darauf aufbauend den Wirkstoffgehalt der Handelsmenge – ebenfalls notfalls schätzweise – festzustellen. Werden dabei auch Cannabispflanzen einbezogen, sind deren Besonderheiten gesondert zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Erntemengen und Wirkstoffgehalt. Erst wenn danach feststeht, dass die Handelsmenge die nicht geringe Menge erreicht, ist der erhöhte Regelstrafrahmen des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG überhaupt eröffnet; anschließend bleibt eine Gesamtwürdigung, ob die Anwendung dieses Regelstrafrahmens im konkreten Fall gerechtfertigt ist.
Signalwirkung für die Cannabis-Strafpraxis
Die Entscheidung schafft Klarheit an einem Punkt, der in der Frühphase des KCanG leicht verwischt: Das Gesetz baut bei Cannabis nicht jede höhere Menge automatisch zum Qualifikationsdelikt aus, sondern arbeitet im Bereich des Handeltreibens bewusst mit einem besonders schweren Fall. Für die Verteidigung bedeutet das eine doppelte Chance: Zum einen kann der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Cannabis belastbar bleiben, während man sich zielgerichtet auf die Wirkstofffeststellungen und die Frage der nicht geringen Menge konzentriert, um den erhöhten Strafrahmen zu vermeiden. Zum anderen lässt sich in Fällen mit hohem Eigenkonsumanteil argumentativ an die vom BayObLG eingeforderte Trennung von Eigenkonsum und Handelsmenge anknüpfen, um die Handelsmenge und damit die Strafschärfung zu begrenzen.
Gerade im Zusammenspiel mit häuslichem Anbau und typisierten Konsummustern wird die Cannabis-Strafverteidigung damit deutlich technischer: Wer die Wirkstoffberechnung, die Schätzungsmethoden und die Systematik der Strafrahmen im KCanG beherrscht, hat spürbare Angriffspunkte, wenn die Strafkammer wie im Fall aus Traunstein zu grob aggregiert. Gleichzeitig zwingt der Beschluss die Gerichte dazu, Cannabis-Fälle nicht nach BtMG-Reflexen zu behandeln, sondern das neue System des KCanG ernst zu nehmen – mit seiner Differenzierung zwischen Tatbestandsebene und Strafzumessungsebene, insbesondere bei der „nicht geringen Menge“.

