Am 2. April 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Aktenzeichen 5 W 10/24) über die Voraussetzungen, unter denen ein Bewerteter Auskunft über die Identität eines Bewerters auf einer Bewertungsplattform verlangen kann.
Diese Entscheidung bezieht sich auf die Anwendung des § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) und hat weitreichende Folgen für den Datenschutz und die Rechte der Betroffenen.
Hinweis: Die Entscheidung erging noch zum TTDSG, das heute TDDDG heisst. Inhaltlich hat sich dadurch nichts verändert!
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