Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Schlagwort: Sustainability

Rechtsanwalt für Sustainability & ESG: Das Schlagwort Sustainability, auch Nachhaltigkeit genannt, hat in der Rechtswissenschaft im Bereich des Umwelt- und Wirtschaftsrechts (etwa bei ESG-Kriterien) eine besondere Bedeutung. Dahinter verbirgt sich die Idee, dass wirtschaftliches Handeln im Einklang mit den sozialen, ökologischen und ökonomischen Bedürfnissen der Gesellschaft stehen muss, um langfristig tragfähig zu sein. Im Umweltrecht bezieht sich Nachhaltigkeit auf den Schutz natürlicher Ressourcen und die Minimierung von Umweltbelastungen. Im Wirtschaftsrecht geht es darum, nachhaltige Geschäftsmodelle zu schaffen und negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu vermeiden. Unternehmen müssen sich daher mit Fragen der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und sicherstellen, dass ihre Geschäftspraktiken und Produkte den Anforderungen der Nachhaltigkeit entsprechen.

Unsere kleine Kanzlei berät in ausgewählten Bereichen zu den Themen Sustainability / ESG. Unser Ziel ist die zielgerichtete Unterstützung im Bereich des sozialen Arbeitsrechts, der nachhaltigen Gestaltung von Verträgen und Beratung bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsrichtlinien. Hierzu gehört auch die juristische Überprüfung von Lieferanten- und Beschaffungsketten. Ein Schwerpunkt ist natürlich der Bereich digitaler Produkte: IT-Sicherheit, IT-Arbeitsrecht, Batterierecht und Rohstoffrecht unter den Aspekten eines gemeinwohlverträglichen, sozialen Agierens spiegeln unsere eigene Kanzleiphilosophie wider. Dazu gehört, dass wir uns bewusst als kleine Kanzlei postiert haben, die zielgerichtet berät.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Achtung: Bis zum 01.09.26 übernehmen wir nur noch ausgewählte Strafverteidigungen!

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Beschaffenheitsvereinbarung – Konkludente und notarielle Beschaffenheitsvereinbarung

    Die Beschaffenheitsvereinbarung ist im Kaufrecht ein wesentlicher Streitpunkt: Wo eine Beschaffenheit vereinbart war, da steht bei einem Abweichen quasi automatisch der Sachmangel und Streit um die Gewährleistung im Raum. Hinzu kommt, dass man sich an diesem Punkt grundsätzlich nicht auf Haftungsausschlüsse berufen kann.

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  • Verkehrssicherungspflicht: Haftung für Fahrbahnbelag der unzureichende Griffigkeit

    Im Bereich der Verkehrssicherungspflicht hat das Oberlandesgericht Hamm (11 U 166/14) für den Bereich der Strassen eine äusserst interessante Entscheidung getroffen. Es ging einmal nicht um Schlaglöcher oder sonst beschädigte Strassen sondern alleine um einen Straßenbelag der eine nicht ausreichende Grifiigkeit vorwies. Das OLG stellte hier fest:

    Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

    Vorliegend war es aber so, dass die Griffigkeit nicht erst später Thema war, sondern schon seit Jahren dem Land als Problem an dieser Stelle bekannt war. Richtig pikant wird es, wenn man in der Entscheidung nachliest, dass das Land NRW zumindest nachhaltig Informationen zurück gehalten hat, vielleicht sogar bis zur Grenze der Täuschung, was das OLG auch klar stellt. Die Ausführungen des Gerichts im Folgenden sind äusserst lesenswert!
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  • Urheberrecht: Vergleich kann angefochten werden bei mangelnder Aufklärung über Rechte

    Urheberrecht: Vergleich kann angefochten werden bei mangelnder Aufklärung über Rechte

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 7/15) ging es um die interessante Frage der Anfechtung eines Vergleichs nach einer Urhbeberrechtsverletzung, wobei der Gläubiger nicht klar gestellt hatte, dass es noch mindestens einen weiteren Rechteinhaber gibt. Das genügt mit dem OLG zur Anfechtung des Vergleichs, auch wenn keine arglistige Täuschung vorlag:

    Die Anfechtung ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Rechtspflicht zur Aufklärung bei Vertragsverhandlungen auch ohne Nachfrage dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Davon wird insbesondere bei solchen Tatsachen ausgegangen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können. Eine Tatsache von ausschlaggebender Bedeutung kann auch dann vorliegen, wenn sie geeignet ist, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Die Aufklärung über eine solche Tatsache kann der Vertragspartner redlicherweise aber nur verlangen, wenn er im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten ist, sich selbst über diese Tatsache zu informieren (…)

    Allerdings ist es hierbei von essentieller Bedeutung, dass man nachweisen kann, dass es einem auf die abschliessende Erledigung gerade in dieser Hinsicht auch ankam. Vorliegend ging es darum, dass das Geschäftsmodell gesichert sein sollte, man „in Ruhe“ weiterarbeiten konnte – was natürlich schwierig ist, wenn der nächste Unterlassungsgläubiger jederzeit den Betrieb wieder stören kann.

    Hinweis zur Vertiefung für Kollegen: Ein guter grundsätzlicher Überblick, nicht nur für das Arbeitsrecht, findet sich in der NZA 2/2013 von Reinfelder unter dem Titel „Der Rücktritt von Aufhebungsvertrag und Prozessvergleich“ (S.62ff.).

  • Handynutzung am Steuer: Auch Nutzung der Kamerafunktion ist verboten

    Das OLG Hamburg (3 Ss 155/15 OWi) hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass der Begriff des Benutzens (§ 23 Abs. 1 a StVO) eines Mobiltelefons auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons umfasst. Es begeht also eine Ordnungswidrigkeit, wer als Autofahrer das Smartphone im Auto alleine dazu in die Hand nimmt, um damit Fotografien anzufertigen.
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  • Haftung für Hyperlinks – Rechtsprechung des BGH

    Inzwischen in einer Vielzahl von Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof zur Frage der Haftung für Hyperlinks geäußert. Während es über die Jahre hinweg eher um Teilfragen ging, hat sich der BGH dann Mitte 2015 in einer im Januar 2016 veröffentlichten Entscheidung (BGH, I ZR 74/14) sehr umfassend geäußert und damit einen vorläufigen Meilenstein – aber auch Tiefpunkt – seiner Rechtsprechung zur Haftung im Bereich von Hyperlinks gesetzt.

    Zum Thema Haftung für Social-Media auch bei uns:

    Im Folgenden ein rechtlicher Überblick zum aktuellen Sach- und Rechtsstand zur Haftung von Hyperlinks.

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  • BGH zum Erfordernis der Schriftform bei Mieterhöhung

    Der Bundesgerichtshof (XII ZR 114/14) hat sich zur lange umstrittenen Frage der Notwendigkeit der Schriftform bei einer Mieterhöhung geäußert und insoweit nunmehr entschieden:

    Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.

    Darüber hinaus geht es aber um die ausserdem sehr interessante Frage, wann sich eine Partei nicht auf den Mangel der Schriftform berufen kann.
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  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

    Wenn Sie ein Dienstleister sind, also eine Dienstleistung für Kunden – gleich ob Verbraucher oder Unternehmen – erbringen, müssen sie sich zwangsweise mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung beschäftigen, die bereits am 17.5.2010 in Kraft getreten ist – und bis heute ungerne beachtet wird.

    Die “Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung” (DL-InfoV – Text der Verordung  hier) ist da: Basierend auf der Richtlinie 2006/123/EG war die Umsetzung eigentlich zum Dezember 2009 notwendig. Inzwischen wurde die Verordnung von Bundestag und Bundesrat beschlossenund am 17.3.2010 im Bundesgesetzblatt (Nr.11, S.267) verkündet. Zwei Monate später trat die Verordnung in Kraft – also am 17. Mai 2010.

    Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung bürdet der Gesetzgeber der Wirtschaft erneut besondere Pflichten auf, wenn es um die wirtschaftliche Betätigung – in diesem Fall das Angebot von Dienstleistungen – geht.

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  • Haftung der Werbeagentur bei rechtswidriger Werbung

    Haftung der Werbeagentur bei rechtswidriger Werbung

    Haftung der Werbeagentur: Ein gerne und vielfach übersehener Aspekt bei Werbeagenturen ist, dass diese – selbstverständlich – dafür zu sorgen haben, dass die von ihnen erstellte Werbeanzeige mangelfrei ist. Streitigkeiten drehen sich hier häufig um die Frage, ob bei von der Agentur ausgewählten Material fremde Urheberrechte gewahrt sind bzw. entsprechende Lizenzen erworben werden. Tatsächlich aber geht die Problematik erheblich weiter, denn Agenturen schulden generell eine rechtskonforme Leistung.

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  • Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen

    Weiterhin beliebt sind „Bewertungsportale“ auf denen Dienstleister bewertet werden können, dabei ist es der Regelfall, dass unfaire oder gar erlogene Bewertungen platziert werden, während die Diensteanbieter sich gerne aus der Verantwortung stehlen und den Betroffenen alleine stehen lassen. Der Bundesgerichtshof konnte sich bereits einige Male zur Thematik äußern, hier soll ein ganz kurzer Überblick über wichtige BGH-Entscheidungen geboten werden.
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  • Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung

    Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.

    Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.

    Hinweis: Der Beitrag ist veraltet! Inzwischen (2026) gibt es eine Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene, die ineinander verzahnt sind. Das hier thematisierte Produkthaftungsrecht wird derzeit auf nationaler Ebene zudem aktualisiert. Eine Updatepflicht existiert inzwischen, die Frage ist nur in welchem Szenario und wie weitreichend diese ausgestaltet ist.

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  • Gesetzgebung: Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen

    Am 16.12.2015 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) verkündet, mit der das „Heizungs-Label“ eingeführt wird. Es geht hierbei um das Effizienz-Etikett, das man bereits von vielen Produkten kennt:

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    Ein solches Etikett soll in Zukunft auf allen vorhandenen Heizungen vorgenommen werden. Die Etikettierung nehmen der Schornsteinfeger oder entsprechend qualifizierte Betriebe vor, wobei es einen Zeitrahmen gibt. Im Jahr 2016 sollen Anlagen bis 1986 ausgezeichnet werden, 2017 dann alle bis 1991 usw. Kosten entstehen dabei nicht (§19), derjenige der das Etikett anbringt erhält vom Ministerium eine Aufwandsentschädigung. Dabei hatte man wohl auch Sorge vor Missbrauch: Schornsteinfegern ist es nach Anbringen des Etiketts für 6 Monate verboten, mit dem betroffenen Eigentümer auch nur Gespräche über den Verkauf einer neuen Heizanlage zu führen (§17 Abs.2).  Gleichwohl ist es keine Wahl: Das Etikett ist zwingend anzubringen, der Eigentümer hat dies ausdrücklich zu dulden.

    Links dazu:

  • Zu den notwendigen Feststellungen bei einem Computerbetrug

    Beim Bundesgerichtshof (2 StR 658/13) ging es mal wieder um den Computerbetrug, der der instanziellen Rechtsprechung immer wieder Probleme bereitet, gerade bei der Frage, welche Feststellungen bei der Abgrenzung zum Betrug zu machen sind. Die Entscheidung bietet einen guten Überblick über notwendige Aspekte bei der Abfassung und Prüfung entsprechender Urteile.
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  • Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 275/15) konnte sich zur Strafbarkeit wegen des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht entsprechend §145a StGB äußern:

    § 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist (…) Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (…)

    In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss es sich aus dem Beschluss selbst ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Dafür ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB einerseits nicht erforderlich (…) sie wird ohne weitere Erläuterungen andererseits auch in der Regel nicht ausreichen, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen.

    Es ist vor allem der letzte Aspekt, der hier Wichtig war: Damit die Weisungen zu einer Strafbarkeit bei einem Verstoß führen können, müssen sie entsprechend klar und deutlich, besonders hinsichtlich der Rechtsfolgen, gefasst sein. Angesichts der vorliegenden Entscheidung sollte man bereits immer dann kritisch sein, wenn nicht ausdrücklich auf §68b StGB Bezug genommen wird. Auch wenn dies ausdrücklich nicht zwingend ist, so ist dann doch die Anforderung umso höher und man sollte als Strafverteidiger entsprechend umsichtig sein.

  • Eigentum an Datenträger durch Speicherung von Daten

    Eigentum an Datenträger durch Speicherung von Daten

    Der Bundesgerichtshof (V ZR 206/14) hat entschieden, dass alleine durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt wird. Das ist in vielfacher Hinsicht spannend – um den Bedeutungsgehalt zu verstehen, muss man sich klarmachen, dass man der Auffassung sein kann dadurch, dass Inhalte eines Gesprächs mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet werden, der Sprecher nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentümer der jeweiligen Tonbänder geworden sein könnte. Nach aktuellem Sachenrecht wäre dies anzunehmen, wenn durch die Aufzeichnung der Gespräche ist eine neue Sache entstanden ist.

    Der BGH tritt dem hier entgegen, das Recht an der Sache folgt also nicht dem Recht an dem Inhalt der Sache.

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  • Widerrufsbelehrung muss in gedrucktem Flyer geboten werden

    In erster Instanz hatte sich das Landgericht Wuppertal (11 O 40/15) mit der Thematik der Widerrufsbelehrung bei gedruckten Flyern (es ging um eine Werbebeilage in der Tagespresse) beschäftigt und festgestellt, dass diese zwingend zu erteilen ist. Der Werbende hatte darauf verwiesen, dass er nicht einsieht, warum bei Fernsehwerbung eine Privilegierung stattfindet, bei gedruckten Flyern aber nicht, da auch bei diesen ein begrenzter Raum vorhanden ist der durch eine Widerrufsbelehrung eingeschränkt wird. Dies hat das Gericht zurück gewiesen.

    Die Entscheidung ist formal korrekt und sollte nochmals in Erinnerung rufen, dass im §246a EGBGB ganz erhebliche Informationspflichten vorhanden sind, die einzuhalten sind. Wer entsprechende Werbung betreibt und den Vertragsschluss ausserhalb von geschäftsräumen anbietet muss hier entsprechende Informationen vor dem Vertragsschluss bereit halten. Dabei wird die Rechtsprechung voraussichtlich immer bei der Bewertung, ob begrenzter Platz zur Verfügung steht (§3) sehr zurückhaltend sein.

    Update: Inzwischen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (15 U 54/15) diese Entscheidung bestätigt.

    Gleichwohl kann man durchaus kritisch sein, wenn das Gericht anführt, dass der Werbende selber in der Hand hat, wie viel Platz ihm zur Verfügung steht. Gedruckte Werbebeilagen sind preislich vom Umfang her gestaffelt, sowohl bei der Frage der Beilage als auch bei den Druckkosten. Hier bietet sich durchaus Argumentationspotential, denn eben diese Kosten dürften der grund sein, warum Sendezeit bei Fernsehwerbung nach Art.246a §3 EGBGB privilegiert ist. Wer solche Verfahren scheut muss seine Werbeflyer allerdings dennoch entsprechend den umfangreichen Vorgaben gestalten.

    Dazu auch bei uns: Impressumspflicht in gedruckten Anzeigen
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