In einem aufsehenerregenden Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Az. 8 U 30/19) über die formelle Wirksamkeit von Wandeldarlehensvereinbarungen, die notarielle Beurkundung und die Haftung des Geschäftsführers wegen verspäteten Insolvenzantrags entschieden. Diese Entscheidung verdeutlicht wichtige Aspekte im Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmensfinanzierungen und Geschäftsführerhaftung.
Sachverhalt
Die Gesellschaft, eine GmbH, schloss im Juli 2015 zwei privatschriftliche Wandeldarlehensverträge über jeweils 100.000 Euro ab. Die Darlehensgeberin B. erwarb Anteile der K. GmbH mit notariellem Vertrag vom 23. Juli 2022. Die Verträge enthielten Wandlungsverpflichtungen für den Fall einer Kapitalerhöhung und ein jederzeitiges Wandlungsrecht bis zum Ablauf der Darlehenslaufzeit am 31.12.2018.
Rechtliche Analyse
Wandeldarlehensvereinbarung
Eine Wandeldarlehensvereinbarung ermöglicht es dem Darlehensgeber, das Darlehen in Eigenkapital des Unternehmens umzuwandeln. Solche Vereinbarungen müssen unter bestimmten Umständen notariell beurkundet werden. Das OLG Zweibrücken stellte fest, dass eine notarielle Beurkundung erforderlich sein kann, wenn die Wandlung eine satzungsändernde Kapitalerhöhung zur Folge hat. Dies folgt aus § 53 Abs. 2 GmbHG, der die notarielle Beurkundung bei satzungsändernden Beschlüssen vorschreibt.
Notarielle Beurkundung
Das Gericht entschied, dass die Wandlungsverpflichtung in den Darlehensverträgen eine notarielle Beurkundung gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG erforderte, da die Wandlungsverpflichtung eine Übernahme von Geschäftsanteilen durch gesellschaftsfremde Personen vorsah. Ohne diese notarielle Beurkundung sind solche Vereinbarungen formnichtig.
Haftung wegen verspäteten Insolvenzantrags
Im Rahmen der Geschäftsführerhaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG (in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung) muss der Geschäftsführer Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet werden, ersetzen. Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer der Beklagte und wurde zur Zahlung von 58.398,35 Euro verurteilt, da er nach Eintritt der Überschuldung weitere Zahlungen vorgenommen hatte. Das Gericht stellte klar, dass die Fortführung des Unternehmens nur dann angenommen werden kann, wenn eine positive Fortführungsprognose vorliegt, was hier nicht der Fall war.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Zweibrücken verdeutlicht die strengen Formvorschriften für Wandeldarlehensvereinbarungen und die ernsten Konsequenzen für Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung. Geschäftsführer müssen sicherstellen, dass Wandeldarlehensvereinbarungen korrekt beurkundet sind, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und sich vor Haftungsansprüchen zu schützen. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung und der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben in der Unternehmenspraxis.
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