Inzwischen habe ich hier im Blog eine Mehrzahl von OLG-Entscheidungen zum Thema gesammelt – nun kommt auch das OLG Saarland dazu: Am 3. Mai 2024 hat das Saarländische Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 5 U 72/23) eine richtungsweisende Entscheidung zu Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall bei Facebook getroffen.
Im Mittelpunkt des Urteils stand die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz sowie auf Auskunft und Unterlassung zusteht. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die zentralen Aspekte der Entscheidung, insbesondere die Ablehnung eines immateriellen Schadensersatzanspruchs, und analysiert die Begründungen des Gerichts.
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