Das deutsche Patent- und Markenamt warnt seit einiger Zeit vor Nepp mancher Unternehmen (Warnung hier, früherer Bericht dazu von mir hier). Ende letzten Jahres nun stritt sich ein Anbieter vor dem Amtsgericht Bonn (116 C 84/09) – und unterlag. Das Amtsgericht Bonn hat den auf Grund einer „Eintragungsofferte Markenverzeichnis“ vermeintlich geschlossenen Vertrag kurzerhand als Sittenwidrig nach §138 BGB eingestuft, denn es lag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, wobei das irreführende Formular „eine nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht hinnehmbare „Bauernfängerei““ gewesen sei.
Die Taktik dabei ist denkbar simpel: Es wird (unaufgefordert) ein Formular zugestellt. Dieses sieht oberflächlich betrachtet aus wie eine laufende Rechnung, beim zweiten (etwas genaueren Blick) sieht man aber, dass es nur ein Angebot ist. Dabei sind viele Schreiben dieser Art heute sehr geschickt abgefasst, die Frage der Täuschung ist mitunter keineswegs leicht zu bejahen – und dazu kommt, dass gezielt Unternehmen angeschrieben werden. Dies zum einen, weil dort solche Rechnungen vielleicht einfach „im Durchlauf“ erledigt werden, zum anderen ist hier das spätere Anfechten des Vertrages (wenn die Täuschung nicht zweifelsfrei feststeht) sehr schwierig, da die Verbraucherschutzregelungen nicht greifen.
Im vorliegenden Fall war es nun so, dass Markeninhaber angeschrieben wurden und für sehr viel Geld (es war ein Laufzeitvertrag) ihre Marke in dem „Markenverzeichnis“ des Anbieters eintragen lassen sollten. Hier stellte das Gericht fest, dass nicht erkennbar war, wo der messbare Gegenwert für die zudem enorme Summe liegen sollte. Hinzu kam, dass das AG Bonn mit sehr deutlichen Worten (Ziffer 2 im Urteil) feststellte, dass man geziehlt mit missverständlichen Formularen Unternehmen angeschrieben hat, um von dem zu erwartenden Irrtum zu profitieren.
Ergebnis: Es zeigt sich, dass auch für Unternehmer die Gegenwehr sich auszahlen kann.






