Ich sage es direkt zu Beginn hart und deutlich: Die Google-Suche ist überladener Werbemüll, und ärgert mich seit Monaten bereits sehr. Und es ärgert, dass wohl nur Bequemlichkeit und eine gewisse Verkrustung dazu führen, dass dieser Ballast sich immer noch hält. Tun Sie sich selber etwas Gutes und nutzen Sie Alternativen – und es gibt wirklich verdammt gute. Ebenso, wie es gute Gründe gibt, endlich wieder Selbstbewusster zu werden.
(mehr …)Schlagwort: Suchmaschine
Eine Internet-Suchmaschine ist ein spezielles Online-Tool, mit dem Informationen im World Wide Web gefunden werden können. Sie verwendet Algorithmen, um Informationen zu indizieren und zu kategorisieren, und ermöglicht es dem Benutzer, bestimmte Informationen durch Eingabe von Schlüsselwörtern oder Phrasen zu finden.
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Suchmaschinen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf
Datenschutz: Suchmaschinen sammeln und speichern eine Vielzahl von Daten über ihre Nutzer, einschließlich Suchhistorie, Standortdaten und mehr. Dies wirft ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes auf und hat zu Gesetzen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union geführt.
Urheberrecht: Suchmaschinen indizieren das Internet und zeigen in ihren Suchergebnissen häufig Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken an. Dies kann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, abhängig von der spezifischen Umsetzung und den Gesetzen eines bestimmten Landes.
Wettbewerbsrecht: Einige Suchmaschinen sind aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung ins Visier der Wettbewerbsbehörden geraten. Sie könnten ihre Macht ausnutzen, um bestimmte Websites in ihren Suchergebnissen zu bevorzugen, was gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnte.
Verleumdung und ungenaue Informationen: Suchmaschinen indizieren und liefern Ergebnisse auf der Grundlage von Algorithmen und könnten dabei schädliche oder ungenaue Informationen verbreiten. Dies kann zu Rechtsstreitigkeiten wegen Verleumdung oder Verbreitung falscher Informationen führen.
Zensur: In einigen Ländern beschränkt oder zensiert die Regierung den Zugang zu bestimmten Suchmaschinen oder Suchergebnissen. Dies wirft Fragen in Bezug auf die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen auf.
Diese rechtlichen Herausforderungen erfordern sowohl von den Suchmaschinenbetreibern als auch von den Gesetzgebern weltweit ständige Aufmerksamkeit und Anpassung. Es handelt sich um einen dynamischen Bereich, der sich mit der sich ständig weiterentwickelnden Technologie und den sich ändernden gesellschaftlichen Normen weiterentwickelt.
Urteil zum Einsatz von Software zur Aufdeckung von Sozialbetrug
In den Niederlanden gab es eine recht beachtliche gerichtliche Entscheidung (Rechtbank Den Haag, C-09-550982-HA ZA 18-388) zum Einsatz von Software durch den Staat, auf die ich über Netzpolitik.org aufmerksam wurde, die von einer gerichtlichen Entscheidung zu staatlich eingesetzter KI sprechen. Die Entscheidung ist keineswegs nur für die Niederlande von Interesse, da es hier zwar um nationale Gesetze hinsichtlich des Einsatzes von Software ging – aber das nationale Recht an europäischen Vorgaben zu messen war. Insbesondere zu erwähnen sind hier Artikel 8 EMRK sowie Artikel 7 und 8 der Grundrechte-Charta.
Anmerkung: Ich werde mit meinen bescheidenen niederländisch-Kenntnissen versuchen, einige wichtige Aspekte der Entscheidung auf Deutsch vorzustellen. Man sehe mir nach, dass ich hier trotz aller Mühen mit begrenzten Mitteln arbeite. Übrigens ging es – nach meinem Textverständnis – entgegen der Mitteilung bei Netzpolitik gerade nicht um den Einsatz von KI (wobei dies zuerst natürlich mein besonderes Interesse weckte).
(mehr …)Modernisierung des Schriftenbegriffs (und Reform des internationalen IT-Strafrechts?)
Das Bundesjustizministerium möchte den Schriftenbegriff im Strafgesetzbuch modernisieren, was für mich die dogmatisch spannendste Entwicklung im deutschen IT-Strafrecht im Jahr 2019 ist – und ebenso unbeachtet ist, weil es erst einmal nur wenig praktische Auswirkungen hat. Dazu „löst“ man einen der grossen Streitfälle im internationalen IT-Strafrecht.
(mehr …)Keine Haftung eines Unternehmers für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter
Das OLG Frankfurt a.M. (6 W 29/19) hat entschieden, dass ein Unternehmen für von ihm nicht veranlasste Handlungen Dritter im Internet, die sich als unlautere Werbung für das Unternehmen darstellen, grundsätzlich nicht verantwortlich ist. Dies soll auch gelten, wenn dem Unternehmen die Werbung bekannt ist – denn eine Verkehrspflicht zur Unterbindung solcher Handlungen kommt nur unter besonderen Umständen, etwa bei einer entsprechenden Gefahrsetzung, in Betracht:
Im Ansatz verfehlt ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte hafte unabhängig von Kenntnis und Veranlassung für mutmaßlich unlautere Internetauftritte Dritter. Wie der Senat schon (…) ausgeführt hat, ist eine Grundlage für eine solche anlasslose Haftung für das Verhalten Dritter nicht ersichtlich.
Dem kann die Klägerin auch nicht den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 13.12.2000, 4 W 24/00 entgegenhalten. Die Störerhaftung lag dort darin begründet, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite A bereitgestellt hatte, die das Suchergebnis der Suchmaschinen beeinflussten, mithin eine eigene Handlung streitgegenständlich war. Gleiches gilt für die Entscheidung des LG Mannheim vom 01.08.1997, 7 O 291/97. Die dort zugrunde gelegte Störerhaftung ist im Übri- gen durch den Bundesgerichtshof im Bereich des Unlauterkeitsrechts aufgegeben worden (BGH WRP 2014, 1050, Rnr. 11 – Geschäftsführerhaftung). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation vielmehr allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden, so dass in vergleichbaren Konstellationen, soweit keine „eigenhändige“ Tatbegehung oder – beteiligung vorliegt, nur die Verletzung einer Verkehrspflicht haftungsbegründend wirken kann.
Die Tatsache alleine, dass die Beklagte Kenntnis von den hier streitgegenständlichen Handlungen Dritter gehabt hatte, kann die Verletzung einer Verkehrspflicht nicht begründen. Der Senat teilt insoweit auch nicht die Auffassung des LG Hamburg (MMR 2017, 48), wonach die unternehmerische Sorgfalt im Sinne von § 3 II UWG eine Handlungspflicht bei offensichtlich fehlerhaften und irreführenden Äußerungen Dritter auslösen kann. Für die Verletzung einer Verkehrspflicht ist zumindest erforderlich, dass irgendeine Art von Gefahrsetzung erfolgt (vgl. BGH GRUR 2007, 890 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay). In der Unterhaltung eines Mietwagenbetriebes alleine kann dies jedoch nicht gesehen werden.Eine Haftung der Beklagten kommt daher nur in Betracht, wenn er die konkreten streitgegenständlichen Veröffentlichungen selbst veranlasst hat.
OLG Frankfurt a.M., 6 W 29/19OLG Köln: Domainregistrar als Störer bei Urheberrechtsverletzung
Domainregistrar haftet bei Urheberrechtsverletzung als Störer: Das Oberlandesgericht Köln (6 U 4/18) hat entschieden, dass ein Domainregistrar nach Inkenntnissetzung von Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet, wenn er nicht tätig wird.
Update: Die Entscheidung ist überholt, der BGH hat sich hier anders postiert!
Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass einen Domainregistrar nur eingeschränkte Prüfpflichten treffen, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, wenn die Verletzung der Rechte Dritter offenkundig und für ihn unschwer, also ohne tiefgreifende tatsächliche und rechtliche Prüfung, feststellbar ist. Denn als rein technische Registrierungsstelle ist der Registrar nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob die behaupteten Rechtsverletzungen vorliegen. Das gilt insbesondere dann, wenn schwierige tatsächliche Vorgänge festzustellen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen sind. Es ist nicht angemessen, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um Rechtsverletzungen den Inhaber der Domain trifft, auf den Registrar zu verlagern (vgl. OLG Frankfurt, 16 W 47/15; OLG Saarbrücken, 1 U 25/14 oder auch Landgericht Münster, 8 O 224/19).
Dazu auch bei uns: Allgemeines zur Urheberrechtsverletzung – Was ist eine Urheberrechtsverletzung und Störerhaftung des Admin-C
(mehr …)Urheberrechts-Richtlinie: Reform des Urheberrechts 2019 – Materialsammlung zur Urheberrechtsreform
Urheberrechtsreform 2019 – Mitte Februar 2019 wurde bekannt, dass Unterhändler auf EU-Ebene sich einigen konnten hinsichtlich der Umsetzung einer „moderneren Urheberrechtsrichtlinie“. Ende März 2019 soll darüber abgestimmt werden, in der zur Abstimmung gestellten Fassung wurden die Artikel neu sortiert, so dass bisherige Artikel (auch wie ich sie hier verwende) auf die neue Fassung noch nicht angepasst sind. Insbesondere wurde aus Artikel 12 der Artikel 16 und aus Artikel 13 der Artikel 17.
Dieses Vorhaben wird vor allem kritisiert im Hinblick auf die wohl nebenliegende Möglichkeit der zukünftigen Notwendigkeit von „Upload-Filtern“. Ich selber möchte hier für spätere Artikel von mir den aktuellen Sachstand zum Voranschreiten der Urheberrechtsreform 2019 zusammenfassen und sehe von längeren Ausführungen an dieser Stelle ab.
Kurze Kritik von mir an der Urheberrechtsreform 2019
Insgesamt sehe ich es sehr kritisch; Beginnend mit den „Upload-Filtern“: insbesondere, wenn ich lese, dass man versucht, den „schwarzen Peter“ für Upload-Filter nun den Plattformen zuzuschreiben, wenn man etwa in der FAQ am Ende u.a. liest:
Die Richtlinie legt jedoch nicht fest, welche Instrumente (…) erforderlich sein können, um zu verhindern, dass unvergütete Inhalte auf einer Website erscheinen. Es besteht daher keine ausdrückliche Pflicht für die Einrichtung von „Upload-Filtern”. Wenn große Plattformen jedoch keine innovativen Lösungen entwickeln, können sie sich für Filter entscheiden. Solche Filter werden in der Tat bereits von den großen Unternehmen eingesetzt. Der Vorwurf, dass diese manchmal legitime Inhalte herausfiltern, kann berechtigt sein. Diese Kritik sollte sich jedoch an die Plattformen richten, die die Filter entwerfen und einsetzen, nicht an den Gesetzgeber, der ein allgemeines Ziel festlegt (…)
PM des EU Parlaments mit einer FAQ; hier am Ende zu findenDas ist der springende Punkt: Es gibt keine Technik und man sagt nun mit dem Modewort „innovativer Technik“, der Plattformbetreiber habe sich halt selber darum zu kümmern und es ist sein Problem. Der Gesetzgeber kann eben nur verbieten. Das ist ein Ansatz – aber eben einer der sehr rückwärtsgewandt ist in einer Zeit, in der Nationen und Kulturräume längst begonnen haben, darum zu ringen, wer beim Fortschritt vorne liegt. Um es provokant zu formulieren: Das Urheberrecht könnte sich für den europäischen Kulturraum wissenstechnisch zu der Bremse entwickeln, die früher einmal die mittelalterliche Kirche darstellte – wenn es das nicht schon längst ist. Auffällig dabei ist, wie viel Energie der Gesetzgeber in den Schutz von Urheberrechten einerseits investiert, dafür aber bei der freien Zugänglichkeit von Wissen und Informationen zwar auch tätig ist, aber mit auffallend weniger Vehemenz.
Aber auch weiter gibt es erhebliche Ansatzpunkte für Kritik, etwa wenn wieder die Verwertungsgesellschaften in Richtung der Verlage ausschütten sollen (Artikel12), wenn Fotografen von Fotoveranstaltungen keine eigenen Rechte an Ihren Fotografien haben sollen (Artikel 12a) oder wenn die Zeitungsverlage stärkere Anteile auf dem Rücken der Autoren erhalten sollen (Artikel 11). All dies formuliere ich später konkret aus, wenn eine brauchbare deutsche Fassung vorliegt.
Materialien zur Urheberrechtsreform 2019
Ich möchte an dieser Stelle die Pressemitteilungen der EU-Ebene erst einmal nur sammeln und verlinke zudem auf Berichte bei Heise-Online:
- Bericht vom 05.02.2019: Neuer Anlauf für UrhG-Reform
- Bericht vom 14.02.2019: Einigung erzielt – Gefahr von Upload-Filtern
- Kritischer Kommentar vom 15.02.2019: Aufbruch ins Abseits
- Überblick zum Gesetzgebungsverfahren (EU)
Intime Fotos – Was tun wenn Nacktfotos verschickt oder ins Internet gestellt werden?
Es gibt nur wenig, was mit so großer Scham der Opfer verbunden ist – und was zudem auch noch ein derartiges Tabu-Thema in unserer Gesellschaft ist: Nacktfotos von Ex-Partnern. Nicht zuletzt auf Grund der alltäglichkeit von Smartphones sind Nacktaufnahmen innerhalb von Beziehungen durchaus fester Alltag bei Paaren geworden, insoweit sollte man sich von dem beharrlichen gesellschaftlichen Schweigen zu dem Thema nicht in die Irre leiten lassen.
Gleichsam aber zeigen sich manche Paare, aber auch manche Ex-Partner, mit dem Umgang mit solchen Aufnahmen nach einer Trennung vollkommen überfordert. Dabei konnte sich die Rechtsprechung hierzu bereits äussern; und wer hier mit Bloßstellungen konfrontiert ist, kann sich durchaus wehren.
(mehr …)Hacking im Blog

- Cyberangriff im Unternehmen
- Unsere Hilfe bei einem Cyberangriff
- Datenleck: Herausforderungen für Unternehmen
- NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026
- Fake News als Gefahr für Unternehmen
- IT-Forensik aus Sicht des Managements
- IT-Sicherheit im Arbeitsrecht
- Phishing-Seiten-Installation am Beispiel ZPhisher
- Bin ich von einem Hackangriff betroffen?
- Glossar zum Cybercrime mit klassischen Angriffsszenarien
- Strafbarkeit der Suche nach Sicherheitslücken
- Business-Continuity-Management
- Unser Hacker-Guide: Russland, Iran, Nordkorea und China
- Unser Ransomware-Guide:
Luxusprodukte rechtfertigen Vertriebsverbot auf Amazon.de
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute entschieden, dass ein Anbieter von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Entscheidung ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
(mehr …)
Webseitenerstellung: Suchmaschinenoptimierung ist nicht Teil der Konzeptionierung
Nur wenige Zeilen findet man bei der Entscheidung des Amtsgericht Essen (136 C 237/15) aber sie sind durchaus interessant, geht es doch um die Frage, welche Leistungen bei einer Webseitenerstellung geschuldet sind und worunter diese zu fassen sind: Gestritten wurde um eine Rechnung, der Auftragnehmer führte aus, die bereitgestellte Seite nicht für Suchmaschinen optimiert gewesen; der Beklagte verteidigte sich damit, eine Suchmaschinenoptimierung sei eine Frage der Programmierung und dies sei nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, mit hin nicht geschuldet gewesen. Dem schliesst sich das Gericht an und zeigt, wie wichtig ein sauberes Angebot ist und das man klar trennen muss:
Die A-Kontorechnung vom 08.07.2015, welche die Beklagte bezahlt hat, umfasst die Konzeption und Design der Seite bezüglich des A des Angebotes. Diese Arbeiten hat der Kläger ordnungsgemäß erbracht (…) Zur fehlenden Suchmaschinenoptimierung führte der Sachverständige aus, dass die Firma Google seit Anfang 2015 eine für mobile Geräte passende Webseite höher bewertet, als eine nur für den PC optimierte Seite. Das gelte allerdings nur für Suchanfragen, die von mobilen Endgeräten gestellt werden. In näherer Darlegung führte der Sachverständige weiter aus, dass daher eigentlich zwei Layouts und zwar eins für große PC, bzw. Notebookbildschirme und ein zweites Layout für kleine/mobile Geräte notwendig seien. Die Erstellung von zwei unterschiedlichen Layouts werden aber gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 nicht geschuldet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Optimierung des Layouts für die unterschiedlichen Endgeräte der Nutzers eher eine Frage der Programmierung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von geringfügigen Änderungen des Layouts ergeben, müssten diese in dieser Phase durchgeführt werden.
Die Kosten um die es vorliegend ging, insbesondere das Prozesskostenrisiko, war nun eher überschaubar – gleichwohl ein nachvollziehbares Beispiel um darzulegen, wie sinnvoll und wichtig es ist, von beiden Seiten klar und eindeutig festhalten zu lassen, was nun inhaltlich geschuldet ist und was nicht.
Strafbarkeit von Warenagenten
Die Hannoversche Allgemeine berichtet von einem „Rundum-Schlag“ gegen ein Netzwerk von Betrügern, die sich so genannter „Warenagenten“ bedient haben. Im Kern läuft es darauf hinaus, dass sich Betrüger gestohlener Zahlungsdaten wie Kreditkartendaten bedienen, um Waren zu bestellen, die an einen Dritten gesendet werden, der die Waren dann weiterleitet. Das Vorgehen sollte an das Verfahren mit Finanzagenten erinnern, die in ähnlicher Manier Geldbeträge weiterleiten. Während ersteres vorwiegend auf einen Betrug hinausläuft wird letzteres in Richtung einer (leichtfertigen) Geldwäsche münden.
(mehr …)Internet-Werbevertrag unwirksam: Werbewirksamkeit nicht ausreichend bestimmt
Das LG Bad Kreuznach (1 S 84/16) konnte sich zu den vertraglichen Voraussetzungen eines Internet-Werbevertrages äussern. Es ging um die Frage, ob eine vertragliche Forderung besteht, wenn der Vertrag nicht hinreichend bestimmt ist – das Gericht zeigt dabei auf, dass ein vertraglich schlecht abgefasster Werbevertrag zu einem vollständigen Forderungsausfall führen kann. So macht das Gericht als erstes deutlich
Bei einem Internet- Werbevertrag als Sonderform des Werkvertrages erschöpft sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB jedoch nicht in der Erstellung und bloßen faktischen Einstellung der Anzeige im Internet (…) Vor diesem Hintergrund kann sich der von der Klägerin geschuldete Erfolg nicht in der schlichten Herstellung des Werkes (Erstellung und Einstellung der Anzeige im Internet) erschöpfen (…) Dementsprechend sind die Verantwortungsbereiche auch bei Internet- Verträgen verteilt. Soll der Unternehmer für den Besteller etwa lediglich eine Homepage entwerfen (klassischer Werkvertrag), die dieser auf einer eigenen Website veröffentlicht, gehört es nicht zum Pflichtenkreis des Unternehmers, diese Homepage auch bekannt zu machen. Wenn aber – wie hier – eine Internet- Werbeanzeige auf einer Website des Unternehmers geschaltet werden soll („echter“ Werbevertrag), hat der Unternehmer für die Verbreitung der Anzeige Sorge zu tragen.
Damit zeigt sich das grosse Dilemma von Werbeverträgen: Der Auftraggeber möchte einerseits Erfolge sehen, der Auftragnehmer hat Sorge, sich zu kontrollierbar festzulegen. Das Gericht macht zu Recht deutlich: Ohne irgendeine Aussage zur Werbewirksamkeit ist der Vertrag schlicht zu unbestimmt.
(mehr …)Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie
Am 25. Januar 2017 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) beschlossen. Diese lange umkämpfte Richtlinie schafft einen einheitlichen EU-weiten Rechtsrahmen zur Stärkung der IT-Sicherheit und sieht Mindestanforderungen und Meldepflichten für bestimmte digitale Dienste vor. Link: Das Gesetzgebungsverfahren ist hier dokumentiert.
Hinweis: Hier geht es um die NIS1-Richtlinie – die NIS2-Richtlinie finden Sie hier bei uns dokumentiert.
Die „NIS-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2016/1148) soll die IT-Sicherheit europaweit stärken, existiert aber erst seit 2016. Bereits 2015 hatte Deutschland mit dem IT-Sicherheitsgesetz das Thema aufgegriffen und teilweise Regelungen umgesetzt, die später durch die NIS-Richtlinie vorgesehen waren. Es besteht aber weiterer Regelungsbedarf, da die NIS-Richtlinie noch weitere Regelungen vorsieht die bisher nicht umgesetzt sind. Zeit dafür ist noch genug vorhanden: Die Nationalstaaten müssen die am 8. August 2016 in Kraft getretene NIS-Richtlinie bis zum 10. Mai 2018 in nationales Recht umsetzen. Mit dem nun vorliegenden Entwurf wird dieser Schritt angegangen.(mehr …)Cybersicherheit bei uns im Blog

Aufgrund unserer Spezialisierung auf Cybersecurity-Rechtsfragen (RA JF ist zertifizierter Experte für Cybersicherheit, SRH) sowie Managerhaftung beschäftigen wir uns regelmäßig in Beiträgen mit dem IT-Sicherheitsrecht:
- NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026
- NIS2-Richtlinie und NIS-Richtlinie
- CER-Richtlinie und DORA
- IT-Sicherheitgesetz 2.0 und IT-Sicherheitsgesetz 1.0
- Cybersecurity-Act und Cyber Solidarity Act
- EU-Verordnung zur Informationssicherheit
- BSI-Gesetz als Grundlage der Cybersecurity (derzeit veraltet)
- Haftung der Geschäftsführung für Sicherheitsmängel
- Softwareupdates gesetzlich geregelt
- Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke
- Bug-Bounty-Programme
- Wirksame Kündigung bei Verstoß gegen Richtlinie zur Informationssicherheit
- Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?
- Haftung des Arbeitnehmers für Installation von Ransomware oder Virus
- Ransomware-Angriffe im Alltag
- Vertrag über Penetrationstest
Schaffung eines Telemediengesetzes (2007)
Hinweis: Hiermit wurde das TMG geschaffen, durch das das TDG und TDDSG ersetzt wurde. Ich habe es aufgenommen, insbesondere weil spätestens seit dem IT-Sicherheitsgesetz ein Bezug zum TMG im IT-Strafrecht besteht. Ich habe zudem die Gesetzesentwürfe zum damaligen TDG und TDDSG mit aufgenommen, um die Gesetzesentwicklung in der Gänze nachvollziehbar zu machen.
Status: Verkündet und in Kraft getreten
TMG: Abstimmungsverlauf
Das TMG hat der Bundestag am 18. Januar mit den Stimmen von Union, SPD und FDP beschlossen. Gegen das Votum der Linken und der Grünen stimmte er dem Regierungsentwurf zur Vereinheitlichung von Vorschriften über elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (16/3078, 16/3135) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (16/4078) zu.
TMG: Links
Schlagwort bei mir: Keine derzeit vorgesehen
Beratungsverlauf beim Bundestag: Dokumentationssystem im BundestagKurze Inhaltsangabe gemäß Dokumentationsystem des Bundestages und Pressemitteilung
1. Aus der PM: Im Mittelpunkt steht ein neues Telemediengesetz des Bundes, in dem die wirtschafts- und datenschutzbezogenen Vorschriften für Tele- und Mediendienste zusammengefasst sind.
Für die Koalitionsfraktionen zielt das Gesetz darauf ab, das Vertrauen der Nutzer in diese Dienste zu stärken und Abgrenzungsprobleme zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation zu klären. Eingeführt wurde ein Bußgeld für den Fall, dass bestimmte Informationspflichten bei der E-Mail-Werbung (so genannte Spams) verletzt werden. Festgelegt wurde, dass der herkömmliche Rundfunk, das Live-Streaming, also das zusätzliche und zeitgleiche Übertragen herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, sowie das Webcasting, die ausschließliche Übertragung herkömmlicher Rundfunkprogramme über das Internet, nicht als Telemediendienste zählen. Auch Internet-Telefonie fällt nicht darunter.Zu den Telemediendiensten gehören jedoch alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind, also etwa Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, Video-Abruf, wenn es sich nicht um einen Fernsehdienst handelt, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen sowie die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Dienstleistungen und Waren mit Hilfe von elektronischer Post.
2. Aus dem Dokumentationssystem:
Bezug: Verständigung von Bund und Ländern auf Eckpunkte zur Fortentwicklung der Medienordnung im Jahre 2004Europäische Impulse: Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 (E-Commerce-Richtlinie) (ABl. EG Nr. L 178, 17.07.2000, S. 1)
Inhalt: Weitestgehend unveränderte Zusammenführung der auf der E-Commerce- Richtlinie beruhenden wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste im Bundes- und Landesrecht unter dem Begriff „Telemedien“, Vereinfachung des Geltungsbereiches und entwicklungsoffene Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für elektronischen Geschäftsverkehr, Abgrenzung zu den Bereichen Rundfunk und Telekommunikation, Datenschutzregelungen, Einführung eines Bußgeldtatbestands insbesondere zur Spam-Bekämpfung;
Telemediengesetz (TMG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 1 und 28 Jugendschutzgesetz, § 3 Zugangskontrolldienste-Gesetz sowie §§ 3, 11, 17 und 21 SignaturgesetzZusätzliche Kosten für die öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.
Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung: Ausweitung der vom Diensteanbieter für Telemedien verfügbar zu haltenden Informationen; Änderung § 2 Zugangskontrolldiensteschutz- Gesetz.
Aus dem Entwurf zum IT-Sicherheitsgesetz zu „Problem und Ziel“
Bund und Länder haben sich 2004 in Eckpunkten zur Fortentwicklung der Medienordnung unter anderem auf die Zusammenführung der wirtschafts- bezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz des Bundes verständigt. Die Neuregelung soll gewährleisten, dass die Rahmen- bedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Blick auf die wirt- schaftliche und technologische Entwicklung der neuen Dienste auch zukünftig unabhängig vom Verbreitungsweg entwicklungsoffen ausgestaltet sind. Die Handhabung der Vorschriften durch Anbieter und Nutzer wird damit zukünftig einfacher sein. Dabei wird an der Unterscheidung zwischen Rundfunk, Tele- medien und Telekommunikation festgehalten.
Domainrecht: Land Berlin hat keinen Anspruch auf Domain berlin.com
Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin hat in einem am 27. Februar 2017 verkündeten Urteil entschieden, dass das Land Berlin den Verantwortlichen einer Webseite nicht daran hindern könne, die Domain „www.Berlin.com“ zu betreiben, wenn bei Aufruf der Seite durch einen sog. Disclaimer deutlich wird, dass es sich nicht um die offizielle Berlin-Seite des Landes handele.
(mehr …)Anzeigenrecht: Sittenwidrigkeit eines wirtschaftlich wertlosen Branchenbucheintrags
Das Landgericht Wuppertal (9 S 40/14) hat nochmals kurz klargestellt, dass ein Branchenbuch-Vertrag sittenwidrig sein kann, wenn er wirtschaftlich vollkommen wertlos ist:
Zu Recht hat das Amtsgericht auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB abgestellt.
Der durch Rücksendung des „Brancheneintragungsantrages“ (…) zustande gekommene Vertrag erfüllt die Voraussetzungen an ein wucherähnliches Rechtsgeschäft i.S. des § 138 Abs. 1 BGB. Ein solches erfordert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowohl ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung als auch das Zutagetreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten (BGH, NJW 2003, 2230, m.w.N.). Ein objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt vor. Der Leistung der Beklagten in Form einer jährlichen Zahlung (…) steht als Gegenleistung ihr Eintrag in das Internet-
Branchenverzeichnis (…) gegenüber. Letztere Gegenleistung ist jedoch quasi wertlos.Eine Internet-Recherche der Kammer vom heutigen Tage hat ergeben, dass das Verzeichnis (…) nach Eingabe der Begriffe „Branchenbuch“, „Branchenverzeichnis“ oder „Gelbe Seiten“ in die (marktführenden) Suchmaschinen (…) auf den jeweils ersten fünf Suchtrefferseiten nicht erscheint. Mithin stößt ein Internet-Nutzer, der ein Branchenverzeichnis sucht (…) keineswegs aber auf das Angebot der Klägerin. Dabei wäre es für sie ein Leichtes, etwa durch Schaltung von Anzeigen in den genannten Suchmaschinen, eine entsprechende Nutzerzahl zu generieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf andere Weise Nutzer des Verzeichnisses generieren würde. Der Eintrag in einem Branchenverzeichnis, welches niemand nutzt, ist aber quasi wertlos.
