Schlagwort: Suchmaschine

Eine Internet-Suchmaschine ist ein spezielles Online-Tool, mit dem Informationen im World Wide Web gefunden werden können. Sie verwendet Algorithmen, um Informationen zu indizieren und zu kategorisieren, und ermöglicht es dem Benutzer, bestimmte Informationen durch Eingabe von Schlüsselwörtern oder Phrasen zu finden.

Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Suchmaschinen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf

Datenschutz: Suchmaschinen sammeln und speichern eine Vielzahl von Daten über ihre Nutzer, einschließlich Suchhistorie, Standortdaten und mehr. Dies wirft ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes auf und hat zu Gesetzen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union geführt.
Urheberrecht: Suchmaschinen indizieren das Internet und zeigen in ihren Suchergebnissen häufig Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken an. Dies kann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, abhängig von der spezifischen Umsetzung und den Gesetzen eines bestimmten Landes.
Wettbewerbsrecht: Einige Suchmaschinen sind aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung ins Visier der Wettbewerbsbehörden geraten. Sie könnten ihre Macht ausnutzen, um bestimmte Websites in ihren Suchergebnissen zu bevorzugen, was gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnte.
Verleumdung und ungenaue Informationen: Suchmaschinen indizieren und liefern Ergebnisse auf der Grundlage von Algorithmen und könnten dabei schädliche oder ungenaue Informationen verbreiten. Dies kann zu Rechtsstreitigkeiten wegen Verleumdung oder Verbreitung falscher Informationen führen.
Zensur: In einigen Ländern beschränkt oder zensiert die Regierung den Zugang zu bestimmten Suchmaschinen oder Suchergebnissen. Dies wirft Fragen in Bezug auf die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen auf.

Diese rechtlichen Herausforderungen erfordern sowohl von den Suchmaschinenbetreibern als auch von den Gesetzgebern weltweit ständige Aufmerksamkeit und Anpassung. Es handelt sich um einen dynamischen Bereich, der sich mit der sich ständig weiterentwickelnden Technologie und den sich ändernden gesellschaftlichen Normen weiterentwickelt.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Unterlassungsanspruch und Suchmaschinen-Cache bzw. Google-Cache: Was ist zu tun?

    Wer auf seiner Webseite etwas schreibt, was er nicht schreiben darf, der bekommt schnell eine Abmahnung und wird auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Regelfall wird die inkriminierte Äußerung dann entfernt. Manchmal auch gleich die ganze Webseite – bis hierhin ist das Tagesprogramm.

    Nun aber kommt das Gemeine: Nachdem der Inhalt entfernt ist, meldet sich die gegnerische Seite und verweist auf den immer noch verfügbaren Inhalt – in einem Cache einer Suchmaschine (im Regelfall bei Google). Wenn man die Unterlassungserklärung noch nicht abgegeben hat oder die Gegenseite „nett“ ist, gibt es eine weitere Frist. Wenn man die Unterlassungserklärung schon abgegeben hat, kann es im schlimmsten Fall auf einmal die Forderung der versprochenen Vertragsstrafe und das Verlangen einer erneuten Unterlassungserklärung geben.

    Aber ist das wirklich so korrekt?
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  • Der BGH hat telefonische Kaltakquise erlaubt?

    Und wieder ein gelungenes Beispiel für die gebotene Vorsicht im Umgang mit juristischen Informationen aus dem Internet: Bei Handwerk.com habe ich einen Artikel zu einem BGH-Urteil gefunden und lese dort u.a. zum Urteil:

    Das sahen die Richter des BGH anders: „Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet … mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt.“ Dazu müsse der Angerufene nicht erst ausdrücklich sein Einverständnis erklären. Es genüge bereits ein mutmaßliches Interesse und das dürfe in diesem Fall angenommen werden.

    So wie das Zitat des BGH aufbereitet ist, habe jedenfalls ich beim ersten Lesen herausgelesen, dass man bei einem gewerblich genutztem Telefonanschluss grundsätzlich mit Werbeanrufen zu rechnen habe. Das aber wäre grundfalsch, genau das Gegenteil ist der Fall, wie am Ende des zitierten Absatzes auch angesprochen wird: In diesem Fall war es OK. Grundsätzlich ist es das aber auf keinen Fall. Wenn man das Zitat des BGH etwas länger fasst, liest man nämlich:

    Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG auch schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung wettbewerbsgemäß. Erforderlich ist danach, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann (BGH GRUR 2008, 189 Tz. 14 – Suchmaschineneintrag; zu § 1 UWG a.F. BGH, Urt. v. 5.2.2004 – I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag).

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anrufer von einer mutmaßlichen Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden ausgehen konnte, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (vgl. BGHZ 113, 282, 286 – Telefonwerbung IV; BGH GRUR 2004, 520, 521 – Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH GRUR 2008, 189 Tz. 15 – Suchmaschineneintrag).

    So wird ein Schuh draus, grundsätzlich gilt: Keine Anrufe ohne Einwilligung. Unter besonderen Umständen darf der Werber bei einem gewerblichen Telefonanschluss eine mutmaßliche Einwilligung nach §7 II Nr.2 UWG annehmen. Diese Umstände sind aber keinesfalls „einfach so“ anzunehmen, sondern müssen dezidiert geprüft werden. Und wenn es irgendwo scheitert, ist eine evt. ausgesprochene Abmahnung berechtigt.

    Im Gesamtbild daher hier noch einmal die dringende Warnung: Lassen Sie ihr Werbemodell abklopfen. Vertrauen Sie nicht auf allgemeingehaltene Artikel im Internet, um damit Werbemaßnahmen anzugehen – das Risiko ist enorm. Und Sie können nicht riskieren, wegen eines falsch verstandenen Artikels oder zwar nachvollziehbarer, aber falscher, eigene Gedanken eine ganze (teure) Werbemaßnahme umzustellen.

    Zum Thema:

  • SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    SEO-Vertrag: Vertragsfragen der Suchmaschinenoptimierung

    Vertragsfragen zum SEO-Vertrag: Die Suchmaschinenoptimierung ist bis heute ein Geschäftszweig mit dem sich gutes Geld verdienen lässt – wenn man die Regeln beachtet. Gerne übersehen wird, dass eben nicht alles erlaubt ist, was auch möglich ist. Dabei geht es vordergründig gar nicht um Rechtsfragen im Verhältnis zwischen Suchmaschine und Seitenbetreiber. Vielmehr ist an Konkurrenten zu denken, wenn eine Suchmaschinenoptimierung in Auftrag gegeben wird – aber auch vertraglich kann zwischen Kunde und Auftragnehmer schnell Streit entstehen.

    Im Folgenden einige Entscheidungen zur Suchmaschinenoptimierung – Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

    Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung unseren Beitrag zu vertraglichen Fragen im Falle eines Auftrags

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  • Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google

    Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden.

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  • Urheberrecht auf Webseiten: Auch Pressemitteilungen als beschreibende Texte sind geschützt

    Immer wieder sind urheberrechtliche Streitigkeiten auf Webseiten ein Thema, wobei viele sich leider sehr schnell verschätzen, wenn es darum geht, um ein verwendeter fremder Inhalt nun urheberrechtlichen Schutz geniesst. So auch aktuell vor dem Landgericht Hamburg (308 O 159/11), wo jemand beschreibende Texte nahezu unverändert von einer anderen Webseite übernommen hat und eine einstweilige Verfügung kassierte. Dabei ging es um die Beschreibung von Dienstleistungen im Rahmen von Bau-Tätigkeiten. Ebenso entschied schon früher das AG Reinbek (5 C 258/08) sowie das OLG Dresden (14 U 818/09), dass bei beschreibenden Texten ebenfalls ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt. Der Bundesgerichtshof (KZR 108/10, hier besprochen) hat die Frage bisher offen gelassen, aber auch keine Kritik an der bisherigen Rechtsprechung geäußert.

    Zur Erinnerung zum Thema „Urheberrecht wo man es nicht erwartet“:

    Auch fremde Pressemitteilungen können und werden regelmässig einen urheberrechtlichen Schutz geniessen (dazu nur LG Hamburg, 308 O 793/06), so dass man eben nicht hemmungslos fremde PMen kopieren und sich damit „versorgen“ kann. Auch Pressemitteilungen von Behörden und Gerichte sind nicht in Ihrer Übernahme schrankenlos: Zwar geniessen diese als „andere amtliche Werke“ keinen urheberrechtlichen Schutz nach §5 II UrhG. Allerdings muss bei Übernahme einer behördlichen Pressemitteilung immer die Quelle explizit genannt werden, §§5 II, 63 I UrhG.

    Beachten sollte man auch, dass bestimmte SEO-Techniken, also die Gestaltung einer Seite samt Auswahl bestimmter Begrifflichkeiten, urheberrechtlichen Schutz geniessen kann – so das OLG Rostock (2 W 12/07), dazu auch den Artikel „Rechtsfragen der Suchmaschinenoptierung“ beachten.

    Ja, und selbst die Gestaltung von Formularen kann einem eigenen urheberrechtlichen Schutz unterfallen, mit der Folge, dass ein zwar selbst erstelltes Formular, dessen Aufbau von einer anderen Seite aber übernommen wurde, eine Verletzung fremder Rechte ist. Das wurde hier von mir erklärt.

    Hinweis: Das Landgericht Hamburg bleibt auch in diesem Beschluss seiner Linie treu, sich für das Internet generell als zuständig anzusehen. Mit der üblichen Begründung wird festgestellt, dass die betroffene Webseite sich an das gesamte Bundesgebiet wendet, in Hamburg abrufbar ist und somit das LG Hamburg zuständig ist. Warum das nicht nur sehr kurz, sondern m.E. sogar falsch gedacht ist, erläutere ich unter Bezug auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hier.

  • Markenrechtsverletzung durch Autovorschlag bei Verkaufsplattform

    Eine sehr interessante Entscheidung bietet das Oberlandesgericht Köln (6 U 40/15), in der es um automatische Suchvorschläge wohl auf Amazon ging. Wenn man auf der Plattform eine markenrechtlich geschützte Bezeichnung eingab, erschien eine Liste mit automatischen Vorschlägen, wobei im vorliegenden Fall kein einziges Angebot des Markeninhabers gelistet wurde.

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  • Wettbewerbsrecht & Markenrecht: Zulässigkeit vergleichender Werbung bei Markenbezug

    Wettbewerbsrecht & Markenrecht: Zulässigkeit vergleichender Werbung bei Markenbezug

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 167/13) äusserte sich nochmals zum Thema vergleichende Werbung und hat klargestellt:

    Es stellt für sich allein keine unlautere Rufausnutzung dar, wenn eine fremde Marke in einem Internet-Verkaufsangebot im Rahmen einer vergleichenden Werbung verwendet wird, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das eigene Produkt aufmerksam zu machen.

    Konkret ging es um Staubsaugerbeutel, die beworben wurden. Dabei wurden sie beworben mit dem Zusatz „ähnlich wie …“, wobei dann Bezug genommen wurde auf die bekannte Marke eines Herstellers. Der Hersteller wiederum wollte sich hiergegen wehren, der BGH wies ihn damit ab. Damit baute der BGH seine frühere Rechtsprechung aus.
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  • Domainrecht: Tippfehler-Domain kann unzulässig sein

    Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Entscheidungen der Tippfehler-Domain bzw. der leicht abgewandelt geschriebenen Domain zugewandt. Dabei wurde durchaus mit einiger Überraschung entschieden, dass im Namensrecht nur selten Ansprüche zur Verfügung stehen werden, wettbewerbsrechtlich dagegen eine Gegenwehr möglich sein kann.

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  • Markenrechtsverletzung durch alt-Attribut im img-Tag

    Das OLG Düsseldorf (20 U 68/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine unerlaubte Verwendung einer fremden Marke auch dann vorliegen kann, wenn diese auf der Webseite zwar nicht erscheint, wohl aber bei einem Bild im „Alt“-Attribut genutzt wird. Dieses Das alt-Attribut des img-Tags („„, hiermit werden Bilder platziert) dient dazu, einen Text anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der Internet-Browser Bilder nicht darstellt. Heute hat es besondere Bedeutung bei der Gestaltung Barrierefreier-Webseiten, also Webseiten die auch von Menschen mit körperlicher Einschränkung aufgerufen werden können – bei entsprechenden Endgeräten dient das alt-Attribut dann dazu, die entsprechende Information anstelle des Bildes auszugeben.

    Das OLG stellte daher im Ergebnis richtigerweise fest, dass das hier betroffene alt-Attribut etwas ganz anderes als ein Meta-Tag ist:

    Insoweit unterscheidet sich das Attribut schon deshalb von „Metatags“ und „Keywords“, weil der so gekennzeichnete Text tatsächlich zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt ist und nicht nur mittelbar durch eine Suchmaschine wahrgenommen wird.

    Genau das ist der springende Punkt. Und deswegen wurde im Ergebnis auch hier eine Kennzeichenverletzung erkannt. Allerdings ist das nicht zwingend, sondern es kommt letztlich auf den Einzelfall an, insbesondere wie das jeweilige Kennzeichen verwendet wird. Hier gereichte es zum Vorwurf, dass die recht plumpe Verwendung des Kennzeichens im alt-Tag den weil den Betrachter im Unklaren ließ, in welchem Verhältnis der Webseiten-Betreiber zum Kennzeicheninhaber steht.

    Dazu auch bei uns:

     

  • Markenrecht: Zur Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer Marke in einem Barcode

    Markenrecht: Zur Verwechslungsgefahr bei Verwendung einer Marke in einem Barcode

    Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch knüpft an die „Verwechslungsgefahr“ an, also die Frage, ob zwischen den beiden streitgegenständlichen Zeichen überhaupt eine Verwechslungsgefahr bestehen kann (dazu hier bei uns).

    Beim Oberlandesgericht Köln (6 U 185/14) ging es nun um die Frage, ob die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens in einem Barcode einer solchen Verwechslungsgefahr bereits entgegen steht. Das hat das OLG letztlich bejaht, da durch die codierte Wiedergabe des Zeichens letztlich gar nicht so wiedergegeben ist, dass überhaupt eine Zeichenähnlichkeit besteht. Dass dann letztlich eine decodierung über verbreitete Software möglich ist, spielt keine Rolle für das OLG. Das Ergebnis bedeutet eine Entlastung, gerade für den stationären Handel, der sich sonst einem beachtlichen Risiko auf Grund von Fehletikettierungen ausgesetzt sehen würde.
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  • Produkt als überteuert dargestellt: Unzulässige Verwendung fremder Marke bei Adwords-Anzeige

    Ein Urteil des OLG Frankfurt (6 U 272/10) macht deutlich: Es sind noch längst nicht alle Fragen rund um die Verwendung von fremden Marken bei Werbeanzeigen wie Adwords geklärt. Weiterhin gibt es enormes Streitpotential, das ganz erheblich zu Lasten des Verwenders geht. So hat das OLG nunmehr entschieden

    Wird eine bekannte Marke von einem Dritten im Wege des „keyword advertising“ als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, in welcher die fremde Marke selbst nicht genannt wird, liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten Marke, wenn in der Anzeige die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen in ein negatives Licht gerückt werden; dies ist der Fall, wenn nach dem Inhalt der Anzeige das Angebot des Markeninhabers aus der Sicht des Durchschnittsnutzers als stark überteuert dargestellt wird.

    Das bedeutet: Bei der Gestaltung von Werbeanzeigen ist ein ganz besonders hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Zur Erinnerung, auch angedeutete oder mutmaßliche Geschäftsbeziehungen können die Unzulässigkeit bedeuten, ebenso wenn der Mitbewerber dessen Marke man nutzt, plötzlich „schlecht“ dargestellt wird.
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  • Vorlage: Google Streetview Widerspruch

    Es wurde ja nun seit Monaten über das Thema berichtet, nicht nur im Netz, auch in den Medien insgesamt. Dabei habe ich durchaus auf dieser Seite dann, wenn es eine kleine „Berichtswelle“ gegeben hat, auch den Traffic bemerkt – speziell die Zunahme der Suchmaschinen-Anfragen. Allerdings war das niemals etwas bemerkenswertes. Anders als das, was ich seit 2 Tagen hier Beobachte, und was mich in dieser Form vollkommen überrascht: Ich verzeichne inzwischen mehr als das 50fache an Zugriffen zum Thema hier auf der Seite, die bei Google ;) nach entsprechenden Themen rund um Streetview suchen, speziell nach dem Stichwort „Widerspruch“. Ich denke, eine Verallgemeinerung ist nicht angebracht, aber es scheint – für mich vollkommen unverständlich nach dem Medien-Hype der letzten Monate – so, dass in der Tat ein Teil der Bevölkerung sich mit dem Thema erst jetzt beschäftigt?

    Auf Grund der mehrfachen Anfragen stellen wir Ihnen hier eine Vorlage als Word-Datei zum Widerspruch gegen die Erfassung und Anzeige Ihres Hauses bei Google-Streetview. Ausserdem bieten wir den Download einer PDF-Vorlage, die von Hand ausgefüllt werden kann. Tragen Sie bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift ein, das Schreiben kann dann mit der Post an Google geschickt werden:

    Link dazu:

  • LG München: Privilegien für Google bei der Störerhaftung?

    Erst kürzlich wurde heiss diskutiert, dass man via eingebundener RSS-Feeds in die Störerhaftung purzeln kann – das Landgericht Berlin sah dies bei einem Webmaster gegeben, der Inhalte via RSS-Feed eingebunden hatte und deswegen abgemahnt wurde, ich hatte hier etwas dazu geschrieben.

    Mit etwas ähnlichem wurde im Februar 2010 der Konzern Google vor dem Landgericht München I (13 S 15605/09) konfrontiert: Man hatte in der News-Datenbank einen Stern-Artikel gelistet, in welchem einem Betroffenen vorgeworfen wurde, sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, in einem Pfadfinderlager kleine Kinder missbraucht zu haben. Unter Berufung auf die Störerhaftung setzte der Rechtsanwalt des Betroffenen eine Abmahnung auf und forderte Google zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung der entstandenen Anwaltskosten auf. Beides verweigerte Google unter Verweis darauf, dass man nur ein „News-Aggregator“ sei – insoweit nichts neues. Nun aber die Änderung: Das LG München I gab Google recht.

    Das Argument: Eine Störerhaftung greife nur bei zumutbaren Maßnahmen. Eine solche Maßnahme sei hier aber nicht mehr ersichtlich, da Google in unvorstellbarer Masse Inhalte erfasst und man gar nicht mehr eine – wie auch immer geartete – Inhaltskontrolle bieten könne. Die Privilegierung von Google entsteht dabei laut LG München I dabei dadurch, dass man sich seitens Google durch den Verlag vertraglich hatte zusichern lassen, dass „keine Rechte Dritter entgegen stehen“. Gepaart mit den eher wirren Ausführungen zum „Verschulden“ in der Entscheidung wirkt es hier schon interessant, dass zwei Parteien zu Lasten eines Dritten (ohne sein Zutun) dessen Rechtsmittel beschränken können sollen. Ich bin gespannt wie das bisher unbekannte Urteil in der nächsten Zeit aufgenommen wird.

    Geradezu unverschämt sind m.E. die Ausführungen des Gerichts, der Kläger sei ja gerade nicht rechtlos gewesen, da der Artikel ja gelöscht wurde – und das immerhin schon 8 tage später. Die Äußerung klingt zynisch angesichts

    1. anderer Urteile, die eine Abmahnung selbst im Nachhinein bei einem nur 1h nach Einstellen erschienenem Kommentar ermöglichen und
    2. der Tatsache, dass der in seinem Recht verletzte nun auf seinen Anwaltskosten selber sitzen bleiben soll.

    Es bleibt ein fader Beigeschmack – Webmaster jedenfalls sollten keinesfalls diese Entscheidung als Leitlinie betrachten und nun wieder ungehemmt fremde Inhalte verarbeiten. Ich habe starke Zweifel, dass der „Normal-sterbliche“ dieses Google-Privileg vor einem deutschen Gericht zugesprochen bekommt. Dass das Gericht keine grundsätzliche Frage berührt sieht sei nur am Rande erwähnt.

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  • Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung – Worauf ist zu achten bei einem Vertrag über Suchmaschinenoptimierung?

    Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung – Worauf ist zu achten bei einem Vertrag über Suchmaschinenoptimierung?

    Regelmäßig erhalte ich Anfragen zum Thema „Suchmaschinenoptimierung“, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten – in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein „Vertrag“, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.

    Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer „Suchmaschinenoptimierung“ mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages – die Hinweise sind sehr grob gehalten. Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

    Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung den Beitrag zu Rechtsfragen!

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  • Fotorecht: Zu Urheberrecht und Nutzungserlaubnis bei Hochzeitsfotos

    Bei Fotografien kann man grundsätzlich sehr viel streiten – so auch bei Hochzeitsfotografien. Im Folgenden habe ich zwei Aspekte aus der Rechtsprechung aufgegriffen, die besonders Interessant sein sollten.
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