Mit am 10. Oktober 2016 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2136/14) eine unmittelbar gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den klagenden Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine ist es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen.
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Schlagwort: Suchmaschine
Eine Internet-Suchmaschine ist ein spezielles Online-Tool, mit dem Informationen im World Wide Web gefunden werden können. Sie verwendet Algorithmen, um Informationen zu indizieren und zu kategorisieren, und ermöglicht es dem Benutzer, bestimmte Informationen durch Eingabe von Schlüsselwörtern oder Phrasen zu finden.
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Suchmaschinen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf
Datenschutz: Suchmaschinen sammeln und speichern eine Vielzahl von Daten über ihre Nutzer, einschließlich Suchhistorie, Standortdaten und mehr. Dies wirft ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes auf und hat zu Gesetzen wie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union geführt.
Urheberrecht: Suchmaschinen indizieren das Internet und zeigen in ihren Suchergebnissen häufig Auszüge aus urheberrechtlich geschützten Werken an. Dies kann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, abhängig von der spezifischen Umsetzung und den Gesetzen eines bestimmten Landes.
Wettbewerbsrecht: Einige Suchmaschinen sind aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung ins Visier der Wettbewerbsbehörden geraten. Sie könnten ihre Macht ausnutzen, um bestimmte Websites in ihren Suchergebnissen zu bevorzugen, was gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen könnte.
Verleumdung und ungenaue Informationen: Suchmaschinen indizieren und liefern Ergebnisse auf der Grundlage von Algorithmen und könnten dabei schädliche oder ungenaue Informationen verbreiten. Dies kann zu Rechtsstreitigkeiten wegen Verleumdung oder Verbreitung falscher Informationen führen.
Zensur: In einigen Ländern beschränkt oder zensiert die Regierung den Zugang zu bestimmten Suchmaschinen oder Suchergebnissen. Dies wirft Fragen in Bezug auf die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen auf.
Diese rechtlichen Herausforderungen erfordern sowohl von den Suchmaschinenbetreibern als auch von den Gesetzgebern weltweit ständige Aufmerksamkeit und Anpassung. Es handelt sich um einen dynamischen Bereich, der sich mit der sich ständig weiterentwickelnden Technologie und den sich ändernden gesellschaftlichen Normen weiterentwickelt.
Leistungsschutzrecht: Verfassungsbeschwerde von Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine erfolglos

Cybercrime Bundeslagebild 2015
Das Bundeskriminalamt hat das „Lagebild Cybercrime 2015“ veröffentlicht. Dabei entwickelt sich der sich seit Jahren abzeichnende Trend hinsichtlich Täterstrukturen und Angriffszielen weiter ab, aus meiner Sicht droht hier ein zunehmendes eskalierendes Problem.
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Anzahl der Cybercrime Taten 2015 nach PKS und Deliktsform (Quelle: BKA) NIS-Richtlinie
Die NIS-Richtlinie gilt – gemeint ist die Richtlinie EU/2016/1148 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union. Diese „Richtlinie zur Netz- und Informationssicherheit“ („NIS-Richtlinie“) trat nach langer Vorzeit am 08.08.2016 in Kraft, nachdem sie am 19.07.2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Mit dieser Richtlinie wird, nach ersten nationalen Schritten im Rahmen des IT-Sicherheitsgesetzes, weiter an der Regulierung der IT-Sicherheit durch den Gesetzgeber gearbeitet.
(mehr …)Cybersicherheit bei uns im Blog

Aufgrund unserer Spezialisierung auf Cybersecurity-Rechtsfragen (RA JF ist zertifizierter Experte für Cybersicherheit, SRH) sowie Managerhaftung beschäftigen wir uns regelmäßig in Beiträgen mit dem IT-Sicherheitsrecht:
- NIS2-Umsetzung in Deutschland 2026
- NIS2-Richtlinie und NIS-Richtlinie
- CER-Richtlinie und DORA
- IT-Sicherheitgesetz 2.0 und IT-Sicherheitsgesetz 1.0
- Cybersecurity-Act und Cyber Solidarity Act
- EU-Verordnung zur Informationssicherheit
- BSI-Gesetz als Grundlage der Cybersecurity (derzeit veraltet)
- Haftung der Geschäftsführung für Sicherheitsmängel
- Softwareupdates gesetzlich geregelt
- Juristische Konsequenzen für Provider und Diensteanbieter bei IT-Sicherheitslücke
- Bug-Bounty-Programme
- Wirksame Kündigung bei Verstoß gegen Richtlinie zur Informationssicherheit
- Fahrlässige Tötung durch Schadsoftware im Krankenhaus?
- Haftung des Arbeitnehmers für Installation von Ransomware oder Virus
- Ransomware-Angriffe im Alltag
- Vertrag über Penetrationstest
Strafrecht: Kritische Äusserungen auf Facebook können Befangenheit des Richters begründen
Beim Bundesgerichtshof (3 StR 482/15) ging es um Äußerungen eines Vorsitzenden einer Strafkammer auf Facebook. Dabei äusserte sich der Vorsitzende aber nicht zu einem konkreten Verfahren, sondern ganz allgemein und offensichtlich „lustig gemeint“, allerdings war es gar nicht so lustig: SO trug er unter anderem ein T-Shirt „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ und er fand auch den Kommentar „…sprach der schwedische Gardinenverkäufer“ eines „Freundes“ lustig, markierte diesen mit „Gefällt mir“. Während die Kammer das Ganze als „offensichtlich humoristisch geprägt“ einstufte, hatte der Bundesgerichtshof hierfür keinerlei Verständnis, man muss feststellen: Zu Recht.
Der Vorsitzende hatte in seinem Facebook-Account deutlichen Grund zur Befürchtung gegeben, dass er sich als „Vollstrecker“ empfindet dessen Job die Vermittlung möglichst harter Strafen ist, losgelöst vom Gesamtbild („Verkäufer schwedischer Gardinen“). Dabei spielt es ausdrücklich keine Rolle, ob er es nun wirklich so meinte oder tatsächlich einfach Fotos eines Lustigen Abends, vielleicht von einer Feier, geteilt hat: Befangenheit ist bereits bei der Besorgnis ihrer selbst anzunehmen, nicht wenn tatsächlich eine Voreingenommenheit positiv festzustellen ist, was gerne übersehen wird. Dabei war es auch, aber nicht nur, die Tatsache dass im Profil eine klare Verknüpfung zur beruflichen Tätigkeit vorhanden war, die eine Befangenheit begründet hat.
Für Richter gilt: Streng zwischen privat und beruflich trennen; man mag es durchaus kritisch sehen, gleichwohl ist es heute kein Problem, Namen der vorher mitgeteilten Richter durch Personensuchmaschinen laufen zu lassen, da tauchen dann schnell kritische Fotos und Beiträge aus sozialen Netzen auf. Wer soziale Netze nutzt, sollte gut überlegen, ob er hier als Richter Verknüpfungen zu seiner beruflichen Tätigkeit aufnimmt, jedenfalls wäre anzuraten, schlicht alles nur für bestätigte Kontakte zu veröffentlichen und die dann wiederum streng auszuwählen. Insgesamt sollte man umsichtig damit umgehen, ob als Richter wirklich eine Rolle „öffentlicher Person“ gewünscht ist, aus meiner Sicht ist dies mit der Aufgabe sachlich-neutraler Objektivität faktisch nicht zu vereinbaren (aus diesem Grund kritisiere ich auch regelmässig, wenn Richter und Staatsanwälte von der Presse durch Namensnennung in die Öffentlichkeit gezogen werden, dies schadet dem gesetzlichen Aufgabenbild). Dazu gibt es inzwischen auch einen lesenswerten Beitrag von Prantl in der SZ.
BGH: Streit um den Umfang der Störerhaftung?
Manchmal rätselt man, ob man eine Entscheidung nicht verstanden hat oder vor einem offenen Problem steht – so hatte ich lange das Problem mit der „Autocomplete“-Entscheidung des BGH (VI ZR 269/12, hier bei mir), da ich das dogmatische Konstrukt der Störerhaftung in der Entscheidung nicht vollständig nachvollziehen konnte, insbesondere sah ich einen Widerspruch zur Störerhaftung wie sie sonst vertreten wird.
Bei der Aufbereitung der „Posterlounge“-Entscheidung des BGH, I ZR 104/14, wird hier aufgenommen, fand ich dann plötzlich bei Randnummer 46 einen aufschlussreichen Absatz
Die Beklagte ist deshalb als Täterin durch aktives Tun verantwortlich (…) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Urteil „Autocomplete-Funktion“ des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (…) In dieser Entscheidung ist der VI. Zivilsenat davon ausgegangen, dass die Internetsuchmaschine Google für die Verarbeitung der Suchanfragen ihrer Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffe verbindet und daraus späteren Nutzern ein Angebot in Form eigener Suchvorschläge schafft, als Störerin haftet.
Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der VI. Zivilsenat von einem Störerbegriff im Sinne von § 1004 BGB ausgegangen ist, bei dem es grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung ankommt (…) Der Entscheidung liegt damit ein auch den Täter erfassendes Begriffsverständnis des Störers zugrunde (…) während nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt
Damit hat sich zumindest mein Verständnisproblem gelöst: Es liegt ein nunmehr offen zu Tage getretener Widerspruch zwischen dem VI. und I. Senat vor (wobei die Meinung des I. Senats zumindest im gewerblichen Rechtsschutz doch etwas bedeutsamer sein dürfte). Dieser kurze Absatz ist vor allem von Interesse, weil sich der BGH aktuell in mehreren Entscheidungen sehr ausführlich mit dem dogmatischen Konstrukt der Störerhaftung auseinandergesetzt hat.

Haftung der Werbeagentur bei rechtswidriger Werbung
Haftung der Werbeagentur: Ein gerne und vielfach übersehener Aspekt bei Werbeagenturen ist, dass diese – selbstverständlich – dafür zu sorgen haben, dass die von ihnen erstellte Werbeanzeige mangelfrei ist. Streitigkeiten drehen sich hier häufig um die Frage, ob bei von der Agentur ausgewählten Material fremde Urheberrechte gewahrt sind bzw. entsprechende Lizenzen erworben werden. Tatsächlich aber geht die Problematik erheblich weiter, denn Agenturen schulden generell eine rechtskonforme Leistung.
(mehr …)Zum Thema auch bei uns:
- Werbung mit fremden Namen aus Opensource-Software
- Werbung mit fremden Marken
- Werberecht – Kunden-Referenzen: Dürfen Agenturen mit der Arbeit für Kunden werben?
- Wem gehören Kundendaten und Kontakte?
- Haftung der Werbeagentur
- Markenrecherche durch Werbeagentur
- Werbeagenturvertrag
- OLG Düsseldorf zur kommerziellen Verwendung von GPLv2 Software
- Markenrechtsverletzung durch Verwendung von Softwarename
Branchenbuch: „Teuer“ allein kein Grund für Sittenwidrigkeit
Beim Amtsgericht Bonn (105 C 49/13) findet sich eine veraltete Entscheidung zum Thema „Branchenbücher“, die mit heutiger Rechtsprechung des BGH aus meiner Sicht nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Im Kern findet man die üblichen Ausführungen getreu dem Motto „steht doch alles da“, wie man sie insbesondere von jüngeren Richtern an Amtsgerichten, ohne entsprechende kaufmännische Erfahrung, zu hören bekommen hat. Gleichwohl sollte man vorsichtig sein, das Risiko auch heute noch mit solchen Entscheidungen konfrontiert zu sein darf nicht unterschätzt werden. Alleine aber die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass es ja nicht wichtig sei, dass bei immerhin gut 2000 Euro das Branchenbuch überhaupt mal gefunden wird von Interessenten, zeigen, dass das kaum mehr mit der Rechtsprechung – nicht einmal des Landgerichts Bonn! – vereinbar ist. Umso lächerlicher, dass dieses gericht auf „andere Suchmaschinen“ verweist, die ja auch eine Rolle spielen können – so etwa „Lycos“. Da fällt dann auch mir nicht mehr viel zu ein.
Der Trick wäre vielleicht gewesen, etwas mehr zum Nutzen bzw. der (vermeintlichen) Nutzlosigkeit des Eintrags vorzutragen und die Berufung direkt mit einzuplanen.
(mehr …)Branchenbuch-Abzocke: Sittenwidrigkeit eines wertlosen Branchenbucheintrags
Auch das Landgericht Wuppertal (9 S 40/14) hat sich mit der Sittenwidrigkeit – weil Nutzlosigkeit – von Brachenbucheintragungen im Internet beschäftigt. Das Landgericht bestätigte, dass eine Sittenwidrigkeit jedenfalls dann zu erkennen ist, wenn das Branchenverzeichnis mit Google nicht einmal zu finden ist und gleichwohl ein zumindest beachtlicher Betrag (hier: über 900 Euro) gezahlt werden soll.
(mehr …)Vertragsschluss nach ColdCall begründet Schadensersatz in gleicher Höhe
Das Landgericht Bonn (8 S 46/14) hat eine frühere Entscheidung des AG Bonn bestätigt, derzufolge ein Vertragsschluss nach einem rechtswidrigen „Cold Call“ zwar nicht in Frage steht; dem Angerufenen steht aber ein Schadensersatzanpruch in Höhe des geschuldeten Entgelts zu. Hiermit kann der Angerufene dann die Aufrechnung erklären – so dass am Ende kein Zahlungsanspruch besteht.
Update: Der BGH sieht es anders und hat die Entscheidung aufgehoben!
Die Entscheidung bietet Licht und Schatten, etwa wenn es darum geht, dass der Vertrag nicht angefochten werden konnte. Richtig aber ist es, dem unerwünscht angerufenen einen Schadensersatzanspruch zuzugestehen: Es sind gerade Kleinunternehmer, die im hektischen Alltag mit einem plötzlichen Anruf übertölpelt und ausgetrickst werden können. Dabei sind es gerade unseriöse Anbieter wie bestimmte Branchenbuchanbieter, die hier versuchen „schnelle Aufträge“ zu generieren. Losgelöst von der eventuellen Anfechtung: Es besteht Verteidigungspotential.
Dazu auch bei uns: Amtsgericht Bonn sieht Schadensersatz nach ColdCall
(mehr …)Haftung von Google für Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Landgericht Köln (28 O 14/14) hat festgehalten, dass – mit dem BGH inzwischen selbstverständlich – ein Unterlassungsanspruch gegen Suchmaschinen wie Google im Raum steht, wenn über diese eine Persönlichkeitsrechtsverletzung abrufbar ist. Allerdings erst nachdem die Suchmaschine in Kenntnis gesetzt wurde, da ansonsten eine Störerhaftung nicht im Raum steht.
(mehr …)ColdCall: Kein Zahlungsanspruch bei Vertragsschluss auf Grund unerwünschten Werbeanrufs
Das Amtsgericht Bonn (109 C 348/14) hat entschieden, dass kein Zahlungsanspruch aus einem Vertrag besteht, der nach einem vorangegangenen unzulässigen Werbeanruf in einem Unternehmen zu Stande kam. Denn auch wenn der Vertragsschluss zu Stande kam, so besteht für den Angerufenen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der (angeblich) geschuldeten vertraglichen Leistung. Denn ein solcher unverlangter Werbeanruf ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und es besteht sogar ein Unterlassungsanspruch.
Update: Zuerst vom Landgericht bestätigt hat der BGH am Ende die Entscheidung aufgehoben!
Am Rande äussert sich das Gericht dann noch zur Frage, wann ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen anzunehmen ist, viele Anrufer in Gewerbebetrieben versuchen dies erfahrungsgemäß in ihrem Interesse viel zu stark auszuweiten. Insbesondere reicht mit ständiger Rechtsprechung nicht, dass ein irgendwie geartetes Interesse des Unternehmers vorliegt, etwa wie hier hinsichtlich von von Telefonbucheinträgen oder Werbeanzeigen. Das Gericht stellt hier zu Recht klar, dass ansonsten in diesen Fällen mit massenhafter Belästigung zu rechnen wäre, die gerade zu vermeiden ist.
Hinweis: Damit ein mutmaßliches Einverständnis vorliegt muss ein sich aufdrängendes konkretes Bedürfnis anzunehmen sein in dem Sinne, dass es einem objektiven Betrachter sich geradezu aufdrängt, dass es realistisch erscheint der Angerufene würde auch von sich aus jederzeit den Kontakt zum Anrufer suchen. Dies wird bei gewerblichen Betrieben und massenhaft erbrachten Dienstleistungen nur äusserst selten der Fall sein.
(mehr …)Branchenbuch-Eintrag: Zur Annahme von Wucher eines Branchenbuch-Eintrags
Das Landgericht Wuppertal (9 S 40/14) hat in einem durchaus beachtenswerten Beschluss festgehalten, dass Branchenbuch-Formulare bzw. damit angeblich verbundene Aufträge als Wuchergeschäft einzustufen sein können. Das ist soweit nichts neues, das Amtsgericht Bonn hat dies schon beim „Markennepp“ angenommen, und das Amtsgericht Düsseldorf bei einem anderen Branchenbuch-Anbieter.
Für Betroffene lohnt sich daher immer in diesem Bereich, die zunehmende Rechtsprechung im Auge zu haben und sich nicht einschüchtern zu lassen.
(mehr …)Cold-Calls: Zur mutmaßlichen Einwilligung bei Werbeanrufen
Werbeanrufe bei Unternehmen sind dann möglich, wenn eine „mutmaßliche Einwilligung“ vorliegt. Immer wieder, sei es aus unwissenheit oder aus unverfrohrenheit, muss man darüber diskutieren, wann eine solche mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Das Landgericht Berlin (52 O 273/13) hat hierzu die Rechtslage umfassend zusammengefasst und dabei auch nochmal klar gestellt: Alleine die Veröffentlichung von Kontaktdaten im Internet reicht nicht aus, um eine solche mutmaßliche Einwilligung anzunehmen.
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Glücksspiel im Internet: Strafbarkeit bei Black-Jack
Beim Amtsgericht München (1115 Cs 254 Js 176411/13) ging es um die Strafbarkeit eines Spielers im Internet, der bei einem Angebot das ohne behördliche Zulassung bereit gehalten wurde Black Jack gespielt hatte. Hierbei hatte er nicht unerhebliche Gewinne erzielt, die letztlich allerdings nicht bei ihm verblieben. Die Entscheidung ist rechtlich im Ergebnis korrekt, die Ausführungen des Strafrichters sind teilweise allerdings an der Grenze zum Lebensfremden.
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