Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2024 (Aktenzeichen: 5 StR 283/23) wichtige Klarstellungen zum Verhältnis von § 22 KURHG zu § 201a StGB sowie zur Verletzung des Dienstgeheimnisses getroffen.
Sachverhalt
Ein Polizeioberkommissar, der auch Mitglied des Hauptpersonalrats der Landespolizei und stellvertretender Landesvorsitzender sowie Pressesprecher der Deutschen Polizeigewerkschaft war, wurde verurteilt, weil er in mehreren Fällen dienstliche Geheimnisse und Privatgeheimnisse an einen Journalisten weitergegeben hatte. Ziel der Weitergabe war es oft, eine bestimmte Presseberichterstattung zu erreichen und auf vermeintliche Missstände oder Führungsversagen hinzuweisen.
Rechtliche Analyse
Verhältnis von §33 KURHG zu § 201a StGB
Der BGH stellte klar, dass § 201a StGB, der den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen schützt, und § 33 KURHG, der das Recht am eigenen Bild regelt, unterschiedliche Schutzrichtungen haben. Während § 201a StGB das Recht am eigenen Bild und den höchstpersönlichen Lebensbereich schützt, geht es bei § 33 KURHG um das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, einschließlich der kommerziellen Verwertung des Bildnisses.
In Fällen, in denen Bildaufnahmen gegen den Willen der abgebildeten Person verbreitet wurden, ist § 201a StGB anwendbar. Bildaufnahmen, die für Dritte nicht identifizierbar sind, fallen nicht in den Regelungsbereich des Kunsturhebergesetzes, können jedoch unter § 201a StGB subsumiert werden:
Das Konkurrenzverhältnis des Verbreitens eines Bildnisses nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG zu dem Zugänglichmachen nach § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Der Gesetzgeber hat bei Einführung des § 201a StGB durch das 36. StRÄndG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2012) lediglich ausgeführt, dass die Regelung die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG „ergänzt“ (BT-Drucks. 15/2466, S. 4), und das Verhältnis der Vorschriften auch bei späteren Reformen nicht näher bestimmt (zur Kritik Eisele/Sieber, StV 2015, 312, 318 f.). In der Literatur werden in der Folge unterschiedliche Auffassungen
vertreten.Teilweise wird angenommen, dass § 201a StGB für das Verbreiten von Bildaufnahmen den § 33 KunstUrhG verdränge (SK-StGB/Hoyer, 10. Aufl., § 201a Rn. 65; Hoppe, GRUR 2004, 990, 995); überwiegend wird Idealkonkurrenz angenommen (SSW-StGB/Bosch, 5. Aufl., § 201a StGB Rn. 34; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 201a Rn. 126; Matt/Renzikowski/Altenhain, 2. Aufl., § 201a Rn. 28).
Der letztgenannten Auffassung schließt sich der Senat an. Der Tatbestand des § 33 KunstUrhG tritt nicht hinter den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB zurück, denn die Voraussetzungen der hier in Betracht kommenden Gesetzeskonkurrenz in Form von Konsumtion liegen nicht vor.
Verletzung des Dienstgeheimnisses
Der BGH hob mehrere Schuldsprüche des Landgerichts auf, da dieses in einigen Fällen die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen durch die Weitergabe von Geheimnissen nicht hinreichend begründet hatte. Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Offenbarung des Geheimnisses selbst öffentliche Belange gefährdet, sondern auch dann, wenn das Bekanntwerden des Geheimnisbruchs das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der staatlichen Stelle erschüttern kann:
Das Tatbestandsmerkmal ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Offenbarung des Geheimnisses selbst öffentliche Belange von einigem Gewicht gefährdet, sondern im Einzelfall auch dann, wenn das Bekanntwerden des Geheimnisbruchs das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der staatlichen Stelle erschüttern kann (BGH, Urteile vom 19. Juni 1958 – 4 StR 151/58, BGHSt 11, 401, 404; vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/12, BGHR StGB § 353b Gefährdung, mittelbare 1; vom 9. Dezember 2002 – 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 132).
Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand einer Gesamtabwägung im Einzelfall zu ermitteln, bei der Inhalt und Umfang der geheimhaltungsbedürftigen Daten, deren in Aussicht genommene Verwendung und die Person des Amtsträgers Berücksichtigung finden (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 211/17 Rn. 15; vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 33/12, BGHR StGB § 353b Gefährdung, mittelbare 1; vom 9. Dezember 2002 – 5 StR 276/02, BGHSt 48, 126, 132; vom 22. Juni 2000 – 5 StR 268/99).
Hinsichtlich der Person des Amtsträgers sind das ausgeübte Amt und die daran anknüpfende Erwartungshaltung der Öffentlichkeit (vgl. für Datenschutzbeauftragte BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 – 5 StR 276/02) ebenso in den Blick zu nehmen wie seine persönliche Stellung (vgl. für einen jungen Berufsanfänger BGH, Urteil vom 22. Juni 2000 – 5 StR 268/99) und seine Motive für den Geheimnisbruch. Denn all dies ist bedeutsam für die Frage, welche Folgen das Bekanntwerden seines Tuns für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der staatlichen Stelle haben kann.
Erforderlichkeit eines Strafantrags
In einem der Fälle (II.2) fehlte der nach § 205 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag desjenigen, über den der Täter Auskunft gegeben hatte. Ohne diesen Strafantrag konnte keine Verurteilung erfolgen.
Fazit und Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen bei der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Die genaue Abgrenzung zwischen den Schutzrichtungen von § 201a StGB und § 22 KURHG stärkt die Rechtssicherheit und Klarheit im Umgang mit der unbefugten Verbreitung von Bildnissen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Strafverfolger und Gerichte die unterschiedlichen Schutzrichtungen der genannten Normen genau beachten und die Gefährdung öffentlicher Interessen im Kontext der Verletzung von Dienstgeheimnissen sorgfältig darlegen müssen. Die Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung wurden erneut betont, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
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