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Schlagwort: Strafantrag

Ein Strafantrag im Sinne der Strafprozessordnung (StPO) ist ein formloser Antrag einer Person an die Staatsanwaltschaft, gegen eine andere Person Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Strafantrag kann nur in bestimmten Fällen gestellt werden, z.B. bei Straftaten wie Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Hausfriedensbruch. Ein Strafantrag ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich, da die Strafverfolgungsbehörden auch von Amts wegen tätig werden können. Der Strafantrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bestimmte Angaben enthalten, wie z.B. die Namen der beteiligten Personen und eine Beschreibung der Straftat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob sie ein Ermittlungsverfahren einleitet oder nicht.

  • FCK CPS“: Beleidigung

    Der Aufdruck „FCK CPS“ auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, stellt eine strafbare Beleidigung dar.

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  • Strafrecht: Strafantrag kann per Fax gestellt werden

    Das Oberlandesgericht Hamm (1 RVs 115/14) hat festgestellt, dass zur Wahrung der Schriftform eines Strafantrages (§ 158 Abs. 2 StPO) ein mit einer Faksimile-Unterschrift versehener Strafantrag ausreichen kann.
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  • Urheberstrafrecht: GVU geht strafrechtlich gegen Links auf Streaming-Portalseiten vor

    Erst einmal als kurzer Hinweis, ohne rechtliche Würdigung: Ein von mir als Strafverteidiger betreutes Verfahren im Bereich des Urheberstrafrecht zeigt, dass die GVU weiterhin strafrechtlich gegen Streaming Angebote und wohl auch „damit zusammenhängende Angebote“ vorgeht. Dabei liegt die Betonung an dieser Stelle auf „zusammenhängende Angebote“, womit insbesondere Portalseiten gemeint sind. Als solche „Portalseiten“ sind Angebote gemeint, die selber kein urheberrechtlich geschütztes Material vorhalten, sondern vielmehr „nur“ Links zu solchen Inhalten (nach meinem bisherigen Eindruck etwa einschlägigen Streaming-Seiten oder auch Torrentfiles) bereit stellen. Dabei fungiert das Portal selbst eher als eine Art Suchmaschine, die dann auf die einschlägigen Seite weiterverweist.

    Die GVU erkennt bereits in dem Verlinken solcher Angebote eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter werke nach §106 UrhG sowie einen unerlaubten Eingriff in verwandte Schutzrechte nach §108 Nr.7 UrhG und stellt dann wohl Strafantrag, nach hiesigem Eindruck aber nur wenn eine gewisse Menge an Verweisen vorgehalten wird. Die Staatsanwaltschaft Aachen hat diesbezüglich in der mir vorliegenden Angelegenheit ermittelt und die Sache letztlich tatsächlich zur Anklage gebracht. Damit wird die Frage, ob ein Weblink auf eine urheberrechtlich geschützte Datei eine urheberrechtlich relevante Handlung auch im Bereich des Strafrechts darstellt, demnächst von einem Gericht in der Region Aachen entschieden.

    Es sei daher an dieser Stelle nochmals dringend angemahnt, mit einem derartigen Vorgehen vorsichtig zu sein und im Zweifelsfall davon Abstand zu nehmen. Die ausführliche rechtliche Diskussion behalte ich ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt auf dieser Seite vor. An dieser Stelle sei der Hinweis ausreichend, dass ich sehr deutlich zwischen einem zivilrechtlich nicht erlaubten Verlinken und der daneben gesondert zu beurteilenden strafrechtlichen Relevanz unterscheide. Dabei bin ich insbesondere mit dem EUGH der Auffassung, dass beim Verlinken urheberrechtlich geschützter Werke von einem strafrechtlich relevanten Verbreiten nur unter sehr engen Bedingungen die Rede sein kann.

  • Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Zum Tatbestand „Beschimpfung von Bekenntnissen“ am Beispiel Strafantrag wegen Titanic-Titelbild (§166 StGB)

    Das Titanic-Magazin, sich selbst als „endgültiges Satiremagazin“ bezeichnend, ist für pure Provokation bekannt. Im April 2010 widmete sich das Magazin der zu diesem Zeitpunkt in breiter Öffentlichkeit thematisierten Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen mit einem Titelbild, das laut Berichten zu Strafanzeigen wegen §166 StGB („Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen“) führte. Es ist zu überprüfen, ob der §166 StGB hier passt.

    Ich nutze die Gelegenheit, um allgemein an Hand des aktuellen Beispiels das Thema „Beschimpfung von Bekenntnissen“ juristisch darzustellen.

    Update: Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgelehnt, wie hier zu lesen ist.
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