Der Bundesfinanzhof (II R 50/14) hat zur Rückforderung zu unrecht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge durch den Arbeitnehmer klargestellt:
Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen.
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