Notwendige Feststellungen bei Sozialleistungsbetrug

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, stellt sich in der Strafrechtspraxis regelmäßig – besonders in Fällen des Sozialleistungsbetrugs, bei denen komplexe sozialrechtliche Subsumtionen erforderlich sind. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az: III-3 ORs 42/25) klargestellt, dass eine solche Beschränkung auch dann zulässig sein kann, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zwar lückenhaft erscheinen, aber den Schuldumfang ausreichend erkennen lassen. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die Grenzen der revisionsgerichtlichen Befugnisse bei der Neubildung einer Gesamtstrafe auf.

Sozialleistungsbetrug und die Folgen für die Strafzumessung

Der Angeklagte war vom Amtsgericht Bielefeld wegen mehrerer Betrugstaten, darunter Sozialleistungsbetrug, verurteilt worden. Er legte Berufung ein, beschränkte diese jedoch auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht Bielefeld bestätigte das Urteil im Berufungsverfahren. Die Revision des Angeklagten führte zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO, da die Generalstaatsanwaltschaft dies aus prozessökonomischen Gründen beantragte. Das OLG Hamm musste nun klären, ob die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war und wie mit der Gesamtstrafe zu verfahren ist, nachdem eine der Taten aus dem Verfahren genommen wurde.

Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung und revisionsgerichtliche Kompetenzen

Das OLG Hamm setzte sich mit zwei zentralen Fragen auseinander: Erstens, ob die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch trotz unvollständiger sozialrechtlicher Subsumtion wirksam war, und zweitens, wie nach einer Teileinstellung des Verfahrens mit der Gesamtstrafe zu verfahren ist.

Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei Sozialleistungsbetrug

Die Generalstaatsanwaltschaft hatte die Auffassung vertreten, die Beschränkung der Berufung sei unwirksam, weil das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen zu den sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen getroffen habe. Das OLG Hamm widersprach dieser Ansicht und verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig ist. Entscheidend sei, dass die Feststellungen des Tatgerichts den Schuldumfang in einem Maße erkennen lassen, das eine Überprüfung des Strafausspruchs ermöglicht.

Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte durch unterlassene Mitteilungen eine Überzahlung von Sozialleistungen in Höhe von 749,82 Euro erhalten hatte. Diese Feststellung reichte nach Ansicht des Senats aus, um den Schuldumfang zu bestimmen. Dass das Gericht keine detaillierte Subsumtion unter die sozialrechtlichen Vorschriften vorgenommen hatte, war für die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung unerheblich, da diese nur dann scheitert, wenn die Feststellungen so lückenhaft sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht mehr bestimmen lassen. Hier war jedoch der Schaden konkret beziffert, sodass die Beschränkung wirksam blieb.

Das OLG Hamm betonte, dass der Gesetzgeber dem Rechtsmittelberechtigten eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt hat, die zu respektieren ist, solange sie im Rahmen des rechtlich Möglichen bleibt. Die Frage, ob die Feststellungen für eine Überprüfung des Schuldspruchs ausgereicht hätten, war daher nicht entscheidend.

Die Einstellung des Verfahrens und ihre Folgen für die Gesamtstrafe

Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft stellte der Senat das Verfahren hinsichtlich einer der Taten nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hatte Konsequenzen für die Gesamtstrafe, da eine der Einzelstrafen entfiel. Das OLG Hamm sah sich jedoch gehindert, selbst eine neue Gesamtstrafe zu bilden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Strafzumessungsentscheidung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1a StPO ausgeschlossen, wenn gleichzeitig eine Neuentscheidung über einen Schuldspruch erforderlich ist oder – wie hier – eine Schuldspruchberichtigung vorgenommen wird.

Obwohl der Senat die bisherige Gesamtstrafe für angemessen hielt, konnte er nicht ausschließen, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Gesamtstrafe den Rechtsfehler bei der Einzelstrafe berücksichtigt hatte. Daher hob das OLG Hamm den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe zurück. Diese Entscheidung muss nun im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach §§ 460, 462 StPO getroffen werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Prozessökonomie und rechtliche Präzision im Spannungsfeld

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamm einen ausgewogenen Weg zwischen prozessökonomischen Erwägungen und rechtlicher Präzision gefunden. Die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung wurde bestätigt, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen nicht in allen Details überzeugten. Gleichzeitig wurde betont, dass die Neubildung einer Gesamtstrafe nach einer Teileinstellung nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, sondern in einem separaten Verfahren erfolgen muss.

Angeklagte und ihre Verteidiger müssen bei der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sorgfältig prüfen, ob die tatrichterlichen Feststellungen den Schuldumfang ausreichend erkennen lassen. Andernfalls riskieren sie, dass die Beschränkung als unwirksam angesehen wird. Die Entscheidung zeigt insoweit auch, dass das Revisionsgericht in Fällen der Teileinstellung zurückhaltend agiert und die Neuentscheidung über die Gesamtstrafe den Instanzgerichten überlässt. Dies trägt zur Rechtssicherheit bei und verhindert, dass revisionsgerichtliche Entscheidungen an die Stelle einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung treten.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm unterstreicht, dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch in komplexen Fällen wie dem Sozialleistungsbetrug möglich ist, solange der Schuldumfang ausreichend festgestellt wurde. Dies gibt Angeklagten und ihren Verteidigern Planungssicherheit, da sie sich auf die Überprüfung der Strafe konzentrieren können, ohne den Schuldspruch in Frage stellen zu müssen. Zugleich werden hier die Grenzen der revisionsgerichtlichen Befugnisse deutlich: Selbst wenn das Revisionsgericht die bisherige Gesamtstrafe für angemessen hält, darf es keine neue Strafe festsetzen, wenn eine Teileinstellung des Verfahrens erfolgt. Dies dient der Rechtssicherheit und stellt sicher, dass die Strafzumessung in einem transparenten Verfahren erfolgt.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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