Schlagwort: Sexueller Missbrauch von Kindern

Sexueller Missbrauch von Kindern: Rechtsanwalt Ferner zum sexuellen Missbrauch von Kindern – der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein Straftatbestand, der in § 176 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Darunter fallen sexuelle Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren oder Personen, die sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einer schutzlosen Lage befinden.

Zum sexuellen Missbrauch von Kindern finden Sie auf unserer Webseite zahlreiche Informationen. Unsere Kanzlei ist im Sexualstrafrecht umfassend aufgestellt, wir bieten eine seriöse Strafverteidigung bei sämtlichen Sexualdelikten. 

Der sexuelle Missbrauch von Kindern kann verschiedene Handlungen umfassen, wie z.B. Berührungen im Intimbereich, das Zeigen pornografischen Materials oder sexuelle Handlungen an oder vor dem Opfer. Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist ein Verbrechen, mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, es steht also eine Haft im Raum. Bei Verdacht mehrfacher Taten, speziell im familiären Umfeld, droht zudem eine frühzeitige Untersuchungshaft! Beachten Sie dazu auch unsere Beiträge zum Thema Kinderpornographie.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Zahlen und Fakten zum Thema Kindesmissbrauch

    Zum Thema Cybercrime gehört fest verbunden auch die Thematik Sexualstrafrecht, insbesondere der Kindesmissbrauch. Ich habe in den vergangenen Jahren sowohl Opfer wie Täter vertreten und dabei gelernt, dass es viele Irrtümer in diesem Bereich gibt. Einer der gefährlichsten Irrtümer ist aus meiner Sicht, dass viele Menschen bis heute bei „Kindesmissbrauch“ an irgendeinen Fremden denken, der sich eines Kindes bemächtigt. Statistisch aber ist es so, dass die meisten Übergriffe vorwiegend im eigenen sozialen Umfeld des Kindes stattfinden, insbesondere im eigenen familiären Umfeld.

    Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eine sehr umfangreiche Pressemitteilung herausgegeben, in der einige Fakten zum Thema Kindesmissbrauch mitgeteilt werden. Diese gebe ich im Folgenden wider.

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  • Polizei warnt vor sogenanntem Cyber-Grooming

    In einer Pressemitteilung warnt das Polizeipräsidium Neubrandenburg vor einer aktuellen Welle von Cybergrooming: Die Polizei möchte hiermit ausdrücklich vor einem vermehrten Aufkommen des sogenannten Cyber-Groomings warnen. Dabei wird insbesondere zu Kindern in sozialen Netzwerken zunächst ein Vertrauensverhältnis (das Grooming = vorbereiten) aufgebaut, welches schließlich dazu genutzt wird, an Aufnahmen mit teilweise kinderpornographischen Inhalten zu gelangen. 

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  • INTERPOL & Cybercrime

    Bei der INTERPOL handelt es sich um eine international agierende Polizeibehörde ohne originäre Befugnisse in den einzelnen Staaten. Daher liegt ihr Schwerpunkt in der Koordination und vor allem Organisation von Erkenntnissen. Einer der Schwerpunkte liegt im Bereich des Kindesmissbrauchs.

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  • Sexuelle Erheblichkeit einer Handlung im Sexualstrafrecht

    Sexuelle Erheblichkeit einer Handlung im Sexualstrafrecht

    Wann sind sexuelle Handlungen erheblich: Im Sexualstrafrecht steht an erster Stelle regelmässig die Frage, ob einer vorgenommenen Handlung überhaupt die notwendige sexuelle Erheblichkeit im Sinne des Strafrechts innewohnte.

    Zu dieser Frage konnte der Bundesgerichtshof klarstellen, dass er einerseits an dem Erheblichkeitsbegriff der bisherigen Rechtsprechung festhält, andererseits hieran auch nicht vor dem Hintergrund der mModernisierung des Sexualstrafrechts zu rütteln ist.

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  • Sexueller Missbrauch von Kindern: Ausziehen eines Kindes

    Wieder musste der Bundesgerichtshof (1 StR 627/16) klären, wann ein sexueller Missbrauch eines Kindes anzunehmen ist – dabei ging es um ein „Drehen auf den Rücken und Herunterziehen der Schlafanzughose des Kindes“, was mit dem BGH die tatbestandlichen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt. Denn das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung „an“ dessen Körper im Sinne des Gesetzes dar, jedenfalls wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist:

    Denn das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 3 StR 72/16, StV 2017, 39; Urteil vom 17. August 1988 – 2 StR 346/88, BGHR StGB § 178 Abs. 1 sexuelle Handlung 2; Beschlüsse vom 19. April 1990 – 3 StR 87/90, NStZ 1990, 490 und vom 17. Juli 1991 – 5 StR 279/91, NStE Nr. 8 zu § 178 StGB; Urteil vom 24. November 1993 – 3 StR 517/93, juris Rn. 17). Ob insoweit etwas anderes gilt, wenn der Täter sich schon mit dem Ausziehen selbst sexuell erregen will (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 – 2 StR 392/84), kann hier dahinstehen, da das Landgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat. Nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die auf Sinneslust beruhen oder ihr dienen sollen, sind tatbestandsmäßig im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983 – 3 StR 255/83, NStZ 1983, 553 mwN). Dass es vorliegend zu Körperkontakten gekommen ist, die über die beim Ausziehen und Drehen üblichen hinausgehen, ergeben die Feststellungen nicht. Solche Berührungen von geringer Intensität erfüllen aber das Erheblichkeitsmerkmal des § 184g Nr. 1 StGB aF bzw. § 184h Nr. 1 StGB nF nicht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 3 StR 72/16, StV 2017, 39).

    Bundesgerichtshof, 1 StR 627/16
  • Cyber-Grooming: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Whatsapp-Nachrichten

    Immer noch ein wenig Schattendasein fristet die Umsetzung des „Cyber-Groomings“ in Deutschland. Dies wurde bereits vor einiger Zeit in deutsches Recht umgesetzt und sieht vor, dass bereits die Vorstufe zum durchgeführten sexuellen Missbrauch, nämlich die Kontaktanbahnung mit der Zielrichtung des sexuellen Missbrauchs, als besondere Form des Sexuellen Mißbrauchs strafbar ist. §176 Abs.4 Nr.3 StGB formuliert das so:

    Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer (…) auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um (…) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll (…)

    Ich selber vertrete aktuell Minderjährige in Verfahren als Nebenkläger, in denen Erwachsene in offenkundiger Zielsetzung über Chats versuchten, Kontakte zum sexuellen Missbrauch herzustellen. Dabei zeigt sich, dass durchaus bei Gerichten und Staatsanwaltschaften noch gewisse Aufklärungsarbeit hinsichtlich des „Cyber-Groomings“ und der damit verbundenen Strafbarkeit zu leisten ist.

    Insoweit sollte man mit Interesse eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm zur Kenntnis nehmen, die ebensolche Kontaktanbahnungen über Whatsapp eindeutig als Strafbar eingestuft hat. Das OLG (4 RVs 144/15) hat insoweit entschieden:

    Den Begriff des Einwirkens i.S.v. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB hat der Gesetzgeber dem früheren § 180b Abs. 1 S. 2 StGB entnommen und zu seiner Auslegung auf die dazu ergangene Rechtsprechung und Literatur verwiesen. Nach dieser Rechtsprechung erfasst das Einwirken alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit. Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht.

    Es ist nicht erforderlich, dass sich der Absender und der Adressat des Kontaktes zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme noch nicht kennen. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf anonyme Kontaktaufnahmen, insbesondere im Internet, ist nicht geboten.

    In dem von mir vertretenen Fall waren es eindeutige Nachrichten, die vollkommen ausreichend waren für eine Strafbarkeit. Betroffene sollten sich frühzeitig um entsprechende Beratung bemühen, regelmäßig ist das Strafverfahren nur die eine Seite der Medaille, man sollte sich frühzeitig auch um ein Kontaktverbot bemühen. Bei innerfamiliären Problemen sind einstweilige Anordnungen möglich, ich habe in einem Fall beispielsweise vor kurzem innerhalb eines Tages eine einstweilige Anordnung beim Familiengericht erwirken können – hier zeigt sich, dass Betroffene durchaus zeitnah Schutz in Anspruch nehmen können.

    Die Feststellungen des Amtsgerichts:

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  • Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Gesetzgebung zum Sexualstrafrecht: Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

    Jahrelang wurde darum gerungen, nunmehr wurde sie im Juli 2017 beschlossen: Die Reform des Sexualstrafrechts. Neben einer Reform des §177 StGB steht die Schaffung zweier neuer Strafvorschriften im Raum. In juristischer Hinsicht gibt es gute Argumente, dieses politisch motivierte Vorhaben kritisch zu sehen, letztlich kann dies dahin stehen: Die Reform kommt.

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  • Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet

    Der BGH hat sich zur Frage im Sexualstrafrecht geäußert, ob ein sexueller Missbrauch von Kindern durch eine Übermittlung sexueller Handlungen via Webcam vorliegen kann.
    Sachverhalt
    Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 15. Dezember 2008 wegen fünf tateinheitlich begangener Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestrafte Angeklagte über das Internet mit fünf Kindern aus Belgien in Kontakt. Während dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam übertragen. Der Angeklagte äußerte diesen gegenüber, dass er sie „ficken“ wolle. Eines der Kinder, ein Mädchen, drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zwölf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte zurück: „Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken.“ Anschließend richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entblößtes Glied und führte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnahmen.
    Die Entscheidung
    Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran besteht, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.

    Beschluss vom 21. April 2009 – 1 StR 105/09