Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 24. März 2026 (6 B 27/25) den Eilantrag eines überregionalen Zeitungsverlags zurückgewiesen, der von der Staatsanwaltschaft Flensburg Auskunft über ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen kommunalen Amtsträger sowie die Nennung seines Strafverteidigers begehrte. Die Entscheidung verdichtet die Grundsätze, nach denen sich presserechtlicher Informationszugang und Persönlichkeitsrechte im Vorfeld einer möglichen Hauptverhandlung zueinander verhalten, und markiert zugleich die Grenzen einer an § 4 Abs. 1 PresseG SH orientierten Verdachtsrecherche.
Sachverhalt
Ausgangspunkt ist ein anonymer Hinweis aus dem Juni 2025, wonach gegen eine namentlich bezeichnete Person wegen schwerer Sexualdelikte – konkret des Verdachts des Kindesmissbrauchs, des Handels mit kinderpornografischem Material sowie der Vergewaltigung Minderjähriger – ermittelt werde. Der Verlag, der unter anderem die „BILD“ verantwortet, richtete daraufhin im Juni und Juli 2025 presserechtliche Anfragen an die Staatsanwaltschaft, die jeweils zurückgewiesen wurden.
Nach einem ersten, gegen den Generalstaatsanwalt gerichteten Eilantrag, der vor dem OVG mangels richtiger Antragsgegnerin scheiterte, korrigierte der Verlag die Passivlegitimation auf die Staatsanwaltschaft Flensburg und beantragte nun im Wege der einstweiligen Anordnung Auskunft zu vier Fragen: Zeitpunkt des Ermittlungsbeginns, Name des Strafverteidigers, zugrundeliegende Strafnormen und die tatsächlichen Hintergründe.
Der Betroffene hat sein kommunales Amt inzwischen aufgegeben; in einer Gemeindevertretungssitzung zur Wahl seiner Nachfolgerin waren die Vorwürfe diskutiert worden, und ein Angehöriger einer mutmaßlich Geschädigten hatte gegenüber einem Lokalmedium von polizeilichen Ermittlungen berichtet. Mit der potentiellen Verteidigerin hatte der Verlag bereits telefonisch Kontakt aufgenommen; diese verweigerte weitere Angaben. Der Widerspruchsbescheid des Generalstaatsanwalts vom 17. November 2025 stützte die Auskunftsverweigerung tragend auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 PresseG SH, insbesondere auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, die Unschuldsvermutung, die Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens und die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Rechtsschutzbedürfnis für die Verteidigerfrage entfällt
Bereits auf Zulässigkeitsebene nimmt das Gericht eine differenzierende Prüfung vor. Hinsichtlich der Fragen 1, 3 und 4 ist der Antrag zulässig, gerichtet gegen die nach der OVG-Entscheidung zutreffend gewählte Antragsgegnerin. Die Frage nach dem Namen des Strafverteidigers (Frage 2) scheitert hingegen am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis: Aus einem eigenen Bericht der „BILD“ vom 12. August 2025 ergibt sich, dass der Verlag die vermutete Verteidigerin bereits kontaktiert und eine Auskunftsverweigerung erhalten hatte. Da der erklärte Zweck der Anfrage – die Kontaktaufnahme zum Beschuldigten über den Verteidiger – damit bereits erreichbar war, entfällt die Schutzwürdigkeit des Informationsanliegens in prozessualer Hinsicht. Der Hinweis ist praktisch bedeutsam: Wer den eigenen Rechercheerfolg öffentlich macht, schwächt damit zugleich die prozessuale Dringlichkeit weiterer Auskunftsbegehren.
Vorwegnahme der Hauptsache und der presserechtliche Eilmaßstab
In der Sache entfaltet das Gericht zunächst den besonderen Maßstab für presserechtliche Eilverfahren. Die begehrte Auskunft würde die Hauptsache endgültig erledigen, weshalb grundsätzlich das strenge Erfordernis schwerer, anders nicht abwendbarer Nachteile gilt. Für Presseanfragen anerkennt die Kammer jedoch die modifizierte Formel, wonach bei gesteigertem öffentlichen Interesse und starkem Gegenwartsbezug die Aktualität der Berichterstattung den Anordnungsgrund trägt; zugleich müsse aber im Rahmen einer summarischen Prüfung der Erfolg der Hauptsache erkennbar sein. Letzteres ist hier nicht der Fall, weshalb die Frage des Anordnungsgrundes am Ende offenbleiben kann.
Informationsinteresse und Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2 PresseG
Dogmatisches Rückgrat der Entscheidung ist die enge Auslegung der Auskunftsverweigerungsgründe des § 4 Abs. 2 PresseG SH, gepaart mit einer vollständig justiziablen Abwägung zwischen Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK einerseits und gegenläufigen Rechtspositionen andererseits. Die Kammer betont ausdrücklich, dass die behördliche Informationsweitergabe nicht mit einer Veröffentlichung gleichzusetzen sei und die Redaktion in eigener Verantwortung über die Verwertung entscheidet; grundsätzlich ist auf die Beachtung des Pressekodex zu vertrauen. Das staatliche Selektionsverbot wird unterstrichen: Auch die „Sensationspresse“ darf nicht nach Seriositätskriterien ausgeschlossen werden, und eine staatliche Inhaltsbewertung des Informationsanliegens ist unzulässig.
Diese pressefreundlichen Vorgaben finden ihre Grenze jedoch dort, wo der Auskunftsanspruch der Ermöglichung oder Unterstützung einer voraussichtlich rechtswidrigen Berichterstattung gleichkäme. Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Berichterstattung, entfällt nach der Rechtsprechung des BVerwG bereits der Anspruch – nicht erst das Ermessen der Behörde. Dieser Maßstab wird im konkreten Fall zum Scharnier der gesamten Abwägung.
Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens als Abwägungsdirektive
Die Kammer entwickelt das Verhältnis zwischen Pressefreiheit und Ermittlungsverfahren aus § 160 StPO, § 169 GVG und dem dort angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis: Der Gesetzgeber hat die Öffentlichkeit ausdrücklich nur für die Hauptverhandlung vorgesehen, nicht jedoch für das Ermittlungsverfahren, dessen Nichtöffentlichkeit dem Schutz der Beschuldigteninteressen, der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten und der ungestörten Ermittlungstätigkeit dient. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung kann nicht ohne Auswirkung auf die presserechtliche Abwägung bleiben, ohne dass sie jedoch einen generellen Auskunftsausschluss rechtfertigen würde.
Zentrales Abwägungselement ist die aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung. Die Kammer zitiert die Linie von BVerfG und BGH, wonach bei schweren Vorwürfen im Ermittlungsstadium die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit die bloße Verfahrenseinleitung mit einem Schuldnachweis gleichsetzt und im Falle späterer Einstellung oder eines Freispruchs „etwas hängen bleibt“. Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch überwiegt deshalb regelmäßig das Persönlichkeitsrecht gegenüber einer individualisierenden Berichterstattung, sofern der Betroffene sich nicht selbst in die mediale Öffentlichkeit gestellt hat.
Mindestbestand an Beweistatsachen als Filter
Der wohl praktisch bedeutsamste Teil der Entscheidung betrifft die Anforderungen an den „Mindestbestand an Beweistatsachen“, den die presserechtliche Rechtsprechung in Anlehnung an die zivilrechtliche Verdachtsberichterstattung in die Abwägung einstellt. Je schwerer die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an belastbare Tatsachengrundlagen. Das Gericht stuft sämtliche vom Verlag vorgelegten Anhaltspunkte als unzureichend ein: Ein anonymer Hinweis trägt die Annahme der Wahrheit gerade nicht; die bloße Kenntnis von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt nicht, weil die Schwelle des Anfangsverdachts ihrerseits niedrig liegt und deshalb keine gesteigerte Tatsachengrundlage vermittelt.
Auch die Diskussion in der Gemeindevertretung und die Aussage eines Angehörigen einer mutmaßlich Geschädigten gegenüber einem Lokalmedium begründen keinen solchen Mindestbestand: Aus der Gemeindesitzung ergab sich lediglich, dass weder Gremium noch Verwaltung offiziell informiert waren; aus den Äußerungen des Angehörigen ist schon die Identität der ermittlungsgegenständlichen Person nicht zuverlässig ableitbar. Der Amtsverzicht des Betroffenen gibt nicht zwingend Aufschluss über die Beweggründe und zeigt vielmehr, wie bereits Gerüchte beruflich und privat zerstörerisch wirken können. Die Kammer betont zudem, dass die Schadenspotenz einer bestätigenden Auskunft ungeachtet einer späteren Veröffentlichung besteht – eine Folgerung, die den presserechtlichen Anspruch über die rein publizistische Phase hinaus in die Recherchephase vorverlagert.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Zurückweisung des Gegenarguments, die Auskunft diene lediglich der presseinternen Recherche und nicht der Verdachtsberichterstattung. Die Kammer hält die Maßstäbe der Verdachtsberichterstattung bereits auf das Rechercheerkenntnisinteresse für anwendbar, soweit die Behörde mit einer bestätigenden Auskunft selbst eine persönlichkeitsrelevante Belastung setzt, die die spätere Veröffentlichungsentscheidung überlagert. Damit wandert der normative Schwerpunkt von der publizistischen Endverantwortung zurück in die Schnittstelle zwischen Staat und Presse.
Keine Risikokompensation durch Absprachen
Konsequent verwirft das Gericht auch den Einwand, persönlichkeitsrechtliche Gefahren könnten durch Absprachen über das „Ob und Wie“ der Berichterstattung kompensiert werden. Anders als in Fallkonstellationen mit unwiederbringlichem Informationsverlust – der Beschluss verweist auf das Bildaufnahmen betreffende BVerwG-Urteil vom 28. März 2012 – bestehe hier ausreichend Zeit zur vorgelagerten Rechtmäßigkeitsprüfung. Ordnungsverfügungen seien nicht geeignet, den einmal eingetretenen Persönlichkeitsrechtseingriff zurückzuholen; ein nachträglicher Rechtsschutz senkt das Risiko gerade nicht.
Verteidigername: Mandatsgeheimnis und § 43a Abs. 2 BRAO
Trotz der Unzulässigkeit der Frage 2 trifft das Gericht auch in der Sache klare Aussagen zum Schutz des Verteidigernamens. Die Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO ist eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG, die auch dann zu beachten ist, wenn die auskunftsverpflichtete Stelle – hier die Staatsanwaltschaft – nicht selbst Normadressatin ist. Die Kammer folgt der Linie des Bayerischen VGH, wonach schon der Umstand, dass ein Anwalt überhaupt aufgesucht wurde, dem Mandatsgeheimnis unterfällt, und erstreckt diesen Schutz auf den Namen des Strafverteidigers unabhängig von der Unterscheidung zwischen Pflicht- und Wahlverteidigung.
Dogmatisch wird das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren höher gewichtet als das Kundgabeinteresse der Presse, weil der Verteidiger dort als Organ der Rechtspflege (§§ 1, 3 BRAO) ein schutzwürdiges Interesse an ungestörter Aufgabenwahrnehmung hat. Der Beschluss setzt sich ausdrücklich von der Auffassung des Hamburgischen OVG vom 7. April 2025 ab: Zwar betreffe die Auskunft den Verteidiger in seiner Sozialsphäre und damit in einem grundsätzlich weniger schutzintensiven Bereich; dies dürfe jedoch die gesetzgeberische Wertung der Nichtöffentlichkeit nicht unterlaufen, die auch berufsbedingte Verfahrensbeteiligte schütze. Bereits die Kenntnis der Presse vom Verteidigernamen könne den Rechtsanwalt in Kommunikationszwänge bringen und so das Vertrauensverhältnis zum Mandanten beschädigen.
Als praktische Alternative weist die Kammer einen Weg, der den Anspruch der Presse auf Kontakt wahrt, ohne das Mandatsverhältnis zu gefährden: Die Presse könne die Staatsanwaltschaft darum bitten, dem Verteidiger ihre eigenen Kontaktdaten mit einem Hinweis auf das Rechercheinteresse zu übermitteln. Damit bleibt der Informationsfluss in der Hand des Mandanten, dessen Entscheidung über die Öffnung der Kommunikation geschützt wird.
Art. 10 EMRK: Kein Sonderweg über Straßburg
Die Berufung der Antragstellerin auf Art. 10 EMRK und die Strasbourger „Magyar Helsinki“-Rechtsprechung führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Die Kammer erkennt an, dass Art. 10 Abs. 1 EMRK im Einzelfall einen Auskunftsanspruch tragen kann, wenn die Information ein wesentlicher Vorbereitungsschritt journalistischer Tätigkeit ist, einen „public-interest test“ besteht und der Journalismus seine Rolle als „öffentlicher Wachhund“ ausübt. Die hieraus resultierende Gesamtabwägung führt jedoch zum selben Ergebnis: Der Eingriff in das Informationszugangsrecht ist nach Art. 10 Abs. 2 EMRK zum Schutz der Rechte anderer – insbesondere der aus Art. 8 EMRK folgenden Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und des Verteidigers – gerechtfertigt.
Ausblick: Presse in Strafverfahren

Die Entscheidung reiht sich in eine zunehmend dichte Kasuistik zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen im Ermittlungsverfahren ein und verfestigt drei Linien: Erstens wird der Mindestbestand an Beweistatsachen auch auf das staatliche Informationshandeln vor einer Berichterstattung projiziert, sodass die Presse im Stadium der Verdachtsrecherche gegenüber staatlichen Stellen nicht günstiger steht als in der Verdachtsberichterstattung selbst. Zweitens wird das anwaltliche Mandatsgeheimnis konsequent auf die Identität des Strafverteidigers erstreckt und gegenüber staatlichen Auskunftsgebern durchgesetzt, obwohl diese nicht selbst Normadressaten des § 43a BRAO sind. Drittens bleibt die Unschuldsvermutung – gerade bei schweren Sexualstraftaten – ein belastbares Gegengewicht gegen die Sogwirkung des öffentlichen Interesses, solange der Betroffene sich nicht selbst der medialen Öffentlichkeit gestellt hat.
Für die anwaltliche Praxis der Strafverteidigung liegt darin eine spürbare Stärkung: Die Bestätigung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist auch gegenüber der Presse kein Automatismus, und die Weitergabe des Verteidigernamens bedarf einer eigenständigen, auf § 43a BRAO gestützten Abwägung. Redaktionen wiederum werden sich darauf einstellen müssen, dass allgemeine Hinweise aus lokalen Gerüchtefeldern und anonyme Tipps das Tor zur staatlichen Bestätigung nicht öffnen, solange keine verfestigte Tatsachengrundlage jenseits des Anfangsverdachts vorliegt.
