Missbrauch von Kindern sowie Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. März 2024 (2 StR 461/23) behandelt schwerwiegende Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften. Dieses Urteil korrigiert und ergänzt die vorherige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2023 (5/04 KLs 10/22).

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde ursprünglich vom Landgericht Frankfurt am Main wegen mehrfacher Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt. Die Taten umfassten sowohl die Anstiftung Dritter zur Vornahme sexueller Handlungen an Kindern als auch die Produktion und Speicherung entsprechender Inhalte.

Rechtliche Analyse

1. Anstiftung und Tateinheit
Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte in mehreren Fällen nicht nur wegen Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern, sondern auch wegen der Herstellung kinderpornographischer Schriften hätte verurteilt werden müssen. Insbesondere in den Fällen II.3 bis II.7 wurde die Qualifikation des § 176a Abs. 3 StGB a.F. als erfüllt angesehen. Diese Vorschrift sieht höhere Strafen vor, wenn die Tat in der Absicht begangen wird, kinderpornographische Schriften herzustellen und zu verbreiten.

2. Besitz kinderpornographischer Inhalte
Ein weiterer wesentlicher Punkt war die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Das Gericht stellte klar, dass der Besitz auch dann strafbar bleibt, wenn das Sichverschaffen der Inhalte aufgrund von Verjährung nicht mehr verfolgt werden kann. In den Fällen II.1 und II.2 wurden die Taten in Idealkonkurrenz zum Besitz der Inhalte betrachtet.

3. Verfahrensrechtliche Aspekte
Das Urteil des Landgerichts wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da wesentliche Wertungsfehler vorlagen. Der BGH konnte nicht ausschließen, dass bei korrekter rechtlicher Würdigung höhere Strafen verhängt worden wären. Dies betraf insbesondere die Annahme unbenannter besonders schwerer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern.


Fazit

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Würdigung bei Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs und der Kinderpornographie. Es wird klar, dass bei der Beurteilung solcher Fälle eine genaue Betrachtung der Tatmodalitäten und der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, um den Unrechtsgehalt der Taten angemessen zu bewerten und entsprechende Strafen zu verhängen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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