Dass der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein kann, wenn ein Vorstand oder Prokurist einer Aktiengesellschaft einem Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) eine überhöhte Vergütung gewährt, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 133/22) erneut betont.
(mehr …)Schlagwort: Irrtum
Ein Irrtum ist eine falsche Annahme über die Wirklichkeit, die aufgrund unvollständiger oder falscher Informationen getroffen wird. Im Strafrecht kann ein Irrtum unter Umständen zum Freispruch führen, wenn er bei Begehung der Tat so erheblich war, dass dem Täter keine Strafbarkeit vorgeworfen werden kann.
In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit Irrtümern besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann ein Irrtum den Vorsatz bei einer Tat ausschließen. Auch bei der Beurteilung von Schuld- oder Schuldfähigkeitsfragen kann ein Irrtum relevant sein.
Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann Unternehmen und Privatpersonen in Irrtumsangelegenheiten unterstützen und beraten. Er kann z. B. bei der Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Irrtümern behilflich sein oder bei der Beurteilung von Fragen der Schuld oder der Schuldfähigkeit beratend zur Seite stehen.
Treuhandverhältnis bei Abtretung von Forderungen zur Sicherung
Das Oberlandesgericht Hamm, 12 U 204/21, hat entschieden, dass jeder Sicherungsabtretungsvertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis begründet. Aus dem treuhänderischen Charakter des Sicherungsvertrages ergibt sich – abgesehen vom Fall der auflösend bedingten Sicherungsabtretung – die Verpflichtung des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird:
Sicherheitshalber abgetretene Forderungen sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten. Jeder Vertrag über die Bestellung einer derartigen Sicherheit begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Individual- oder um einen Formularvertrag handelt, ob er eine Singularsicherheit oder revolvierende Globalsicherheiten zum Gegenstand hat.
Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich – abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen – die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. Diese Pflicht folgt gemäß § 157 BGB aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsabrede sowie der Interessenlage der Vertragsparteien. Soweit Sicherheiten nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, also eine endgültige Übersicherung vorliegt, ist ihr weiteres Verbleiben beim Sicherungsnehmer ungerechtfertigt.
Die Entscheidung, ob Sicherungsgegenstände freigegeben werden, liegt deshalb nicht im Ermessen des Sicherungsnehmers. Wenn und soweit eine nicht nur vorübergehende nachträgliche Übersicherung des Sicherungsnehmers eintritt, ist eine (Teil-)Freigabe vielmehr zwingend erforderlich. Dieser vertragliche Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgabe nicht mehr benötigter Sicherheiten besteht auch dann, wenn der Sicherungsvertrag eine ausdrückliche Freigaberegelung nicht enthält. (vgl. BGH, NJW 1998, S. 671 ff. Rn. 38 ff.)
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 204/21Dem Sicherungsnehmer ist es in diesen Fällen – vor dem Hintergrund des bestehenden Treuhandverhältnisses – nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung des Rückgewähranspruchs zu berufen, wenn er kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Abwehr des Rückgewähranspruchs hat:
Zwar ist ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben anzunehmen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein.
Der Schuldner setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er zunächst den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst und später aus der Untätigkeit einen Vorteil herleiten will, indem er sich auf Verjährung beruft. Dies kann man annehmen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen einen entsprechenden Irrtum beim Gläubiger erregt hat. Ein bloßes Schweigen des Verpflichteten kann indes das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen. (vgl. BGH, NJW 1988, S. 265 f. Rn. 16; BAG, NZA-RR 2008, S. 399 f. Rn. 17)
Oberlandesgericht Hamm, 12 U 204/21Irrtum im Strafrecht: BGH zur Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB
Eine der Grundfragen des allgemeinen Strafrechts ist nunmehr vom 4. Senat aufgegriffen worden: Ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 16 Abs. 2 StGB allein eine privilegierende lex specialis? Der 4. Senat bejaht dies sehr ausführlich. Dabei macht er deutlich, dass er mit der bisherigen Rechtsprechung bricht: Soweit der Bundesgerichtshof, der sich zur Frage der Reichweite des § 16 Abs. 2 StGB bislang nicht näher geäußert hat (es wird auf BGH, 2 StR 145/11 verwiesen), in einer vor Einführung des § 16 Abs. 2 StGB ergangenen, ersichtlich vereinzelt gebliebenen Entscheidung (BGH, 2 StR 247/71) sinngemäß die Rechtsauffassung vertreten hat, bei einem Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal sei der Täter bei objektiver Verwirklichung eines schwereren Tatbestands mit ähnlichem Unrechtsgehalt nach der milderen Vorschrift zu bestrafen, vermochte der 4. Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der von Teilen der Literatur vertretenen Ausweitung des Begriffs des milderen Gesetzes.
Denn: Ein solches Verständnis führt im Ergebnis zu einer Umkehrung der vom Gesetzgeber gewollten und im Wortlaut und in der systematischen Stellung der Norm zum Ausdruck kommenden Funktion des § 16 Abs. 2 StGB, wie der 4. Aus einer Regelung, die in erster Linie den Täter wegen seines Irrtums begünstigen soll, wird eine Regelung, die seine Strafbarkeit erweitert oder gar erst begründet, wenn das Gesetz für den Versuch des „minder schweren“ Delikts keine Strafbarkeit vorsieht.
(mehr …)Irrtum beim strafbaren Besitz von Waffen
Der Bundesgerichtshof (2 StR 102/22) hat klarstellen können, dass ein Käufer von Deko-Waffen beim Aufkauf eines ganzen Restbestandes von einem (Dekorations-)Waffenhändler das Risiko sehen kann, dass sich in diesem auch nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachte Waffen befinden. Wenn ein Gericht davon ausgeht, ist dies jedoch allein als (widerlegbares) Indiz anzusehen.
Das Landgericht Aachen hatte dies noch als Erfahrungssatz angenommen (man fragt sich, wie man auf solche eine Erfahrung kommen möchte, wenn man wirklich Erfahrung im Umgang mit Dekowaffen hat…) und musste sich nun vom BGH ins Stammbuch schreiben lassen, dass man sich bei seiner Beweiswürdigung ausschließlich auf einen Erfahrungssatz gestützt hat, der weder allgemeingültig noch durch eine etwaige dahingehende persönliche Erfahrung des Angeklagten belegt ist.
(mehr …)CBD-Verkauf: Irrtum muss nachvollziehbar sein
Erneut hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 269/22) zur Strafbarkeit des Handeltreibens mit Cannabidiol (CBD) geäußert. Die Entscheidung ist auf den ersten Blick wenig spannend, macht aber insgesamt deutlich, wie kritisch der Umgang mit CBD ist – und dass die bisherige, gerne genutzte, Linie des Irrtums nicht pauschal verfängt.
(mehr …)BGH zur Strafbarkeit des Stealthing
Nunmehr konnte sich auch der Bundesgerichtshof (3 StR 372/22) zum, gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners, heimlich ohne Kondom durchgeführten Geschlechtsverkehr (sogenanntes „Stealthing“) äußern. Der BGH fasst seine bisherige Rechtsprechung dabei so zusammen, dass es für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen zuwiderläuft, auf die konkret vorgenommene Handlung ankommt. Wenn diesbezüglich ersichtlich ist, dass die betroffene Person sie ablehnt, ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob ein Einverständnis mit anderen sexuellen Handlungen besteht.
Insoweit stellen für den BGH Geschlechtsverkehr unter Nutzung eines Kondoms einerseits und ohne ein solches andererseits unterschiedliche sexuelle Handlungen dar:
Der Gebrauch eines Präservativs betrifft die Art und Weise des Sexualvollzugs und führt zu einer anderen qualitativen Bewertung (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 19. März 2021 – 2 OLG 4 Ss 13/21, NStZ 2021, 619 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 – 206 StRR 87/21, NStZ-RR 2022, 43, 44; KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 5 f.; Camargo, ZStW 2022, 351, 375; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 177 Rn. 18; Schumann/Schefer in Festschrift Kindhäuser, 2019, S. 811, 816; anders dagegen Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 177 Rn. 5).
Hierfür spricht insbesondere die generelle Eignung, eine unerwünschte Schwangerschaft oder die Übertragung von Krankheiten zu verhindern. Dass hierdurch die Beurteilung eines sexuellen Kontakts mitgeprägt wird, zeigt sich etwa daran, dass bei Sexualdelikten der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms bereits nach früherer Rechtslage straferschwerend berücksichtigt werden konnte (…).
Die Bedeutung der Prävention gegen sexuell übertragbare Erkrankungen wird überdies dadurch deutlich, dass für den Bereich der Prostitution gemäß § 32 Abs. 1 ProstSchG eine Kondompflicht besteht (s. BT-Drucks. 18/8556 S. 93 f.). Dies ändert nichts daran, dass maßgebliches Rechtsgut des § 177 StGB die sexuelle Selbstbestimmung ist (vgl. BT-Drucks. 18/9097 S. 21 … ). Die Heranziehung der genannten Gesichtspunkte erweitert es nicht um Aspekte des Gesundheitsschutzes, sondern unterstreicht lediglich, dass ein qualitativer Unterschied zwischen der von der selbstbestimmungsberechtigten Person konsentierten und der tatsächlich vorgenommenen Sexualpraktik besteht.
Irrtumsproblematik
Der BGH hat offengelassen, welche Bedeutung ein etwaiger Irrtum bei der Bildung des – einvernehmlichen oder entgegenstehenden – Willens für die strafrechtliche Bewertung hat:
Der Entscheidung der betroffenen Person, keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr zu wollen, liegt grundsätzlich keine Fehlvorstellung zugrunde, wenn der Täter vorspiegelt, diesem Wunsch nachzukommen; denn dadurch ändert sich nichts an der ablehnenden Haltung gegenüber einem Sexualkontakt ohne die Nutzung eines Kondoms (s. etwa KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 10 f.; Herzog in Festschrift Fischer, 2018, S. 351, 357; dagegen mit anderem Ansatz Franzke, BRJ 2019, 114, 119 f.; Denzel/Kramer da Fonseca Calixto, KriPoZ 2019, 347, 353).
Die Täuschung wirkt sich erst auf anderer Ebene dahin aus, dass die geschädigte Person die von ihr missbilligte sexuelle Handlung geschehen lässt, da sie ihren Bedeutungsgehalt und den Verstoß gegen ihren – ersichtlich fortdauernden – entgegenstehenden Willen nicht erkennt. Dies stellt indes für sich genommen keine Einwilligung in die konkrete sexuelle Handlung, den ungeschützten Geschlechtsverkehr, dar.
Problematische Sexualstrafverfahren
Wir sind sehr regelmäßig im Sexualstrafrecht verteidigend tätig und sehen hier nur ein weiteres Minenfeld: Die Beweissituation ist schon in 4-Augen-Situationen äußerst kritisch; wenn nun auch noch der Geschlechtsverkehr an sich aus dem Fokus gerät und dafür das „wie“ des Geschlechtsverkehrs in den Gerichtssaal gezerrt wird, läuft es am Ende auf schlichte „Glaubenssituationen“ hinaus. Dies schon, da es regelmäßig an geeigneten Beweisanzeichen oder Anknüpfungstatsachen – über die jeweiligen Erklärungen hinaus – fehlen wird.
Die Situation wird sowohl für Opfer dieser Straftaten als auch für (vermeintliche) Täter ein Horror-Szenario, da unsere Gerichtsverfahren gar kein geeignetes Prozedere bieten, um hiermit umzugehen. Auch das viel zitierte Glaubwürdigkeitsgutachten hilft dabei wenig weiter, schon alleine, weil es bei erwachsenen Personen seltenst zur Anwendung gelangt.
Die Idee des BGH an dieser Stelle, dass es ureigene Aufgabe des Richters ist, die Glaubwürdigkeit von Personen und Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen zu beurteilen, verkennt schlichtweg, dass die wenigsten Juristen hier entsprechend ausgebildet sind – und man sich aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit (freilich frei von Feedback der Richtigkeit der Einschätzung in sachlicher Hinsicht) immer länger einredet, hier etwas zu können, was Glaubwürdigkeitsgutachter jahrelang lernen müssen.
Vollendeter Eingehungsbetrug
Ein vollendeter Eingehungsbetrug zeichnet sich dadurch aus, dass es bei Ausbleiben des tatsächlichen Leistungsaustausches zumindest nicht zur Leistung des Täuschenden kommt oder ein später doch noch stattfindender Austausch den Betrugstatbestand nicht mehr verwirklicht.
Vollendet ist der Eingehungsbetrug dann, wenn der Getäuschte unter Verzicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht vorleistet und damit die Sicherung für seinen eigenen wirtschaftlich gefährdeten Anspruch aufgibt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Täter daher über Tatsachen getäuscht und dadurch bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorgerufen haben. Aufgrund seiner Fehlvorstellung über Tatsachen muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen haben, die in einem stoffgleichen Vermögensschaden resultieren muss (zu alledem: BGH, 6 StR 387/22).
Blickfangwerbung
Die Blickfangwerbung ist ein legitimes Mittel der Werbegestaltung – das aber „Spielregeln“ unterliegt, die von der Rechtsprechung geprägt sind: Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.
Mit den etablierten Grundsätzen der Blickfangwerbung kann im Grundsatz nämlich immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.
(mehr …)Erlaubnistatbestandsirrtum bei Notwehr
Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss des Vorsatzes führender Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Angegriffene sich irrig Umstände vorstellt, die – wenn sie vorlägen – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt daher in Betracht, wenn der Angegriffene irrig annimmt, angegriffen zu werden, weiterhin, wenn er zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (Grundlegend dazu BGH, 1 StR 708/51 sowie zusammenfassend mwN BGH, 4 StR 36/22). Zu erinnern ist, dass auch ein – krankheitsbedingter – Irrtum über das Vorliegen einer Notwehr- lage die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen lässt (so nun klarstellend BGH, 4 StR 36/22).
Täuschungshandlung: Täuschung bei Betrug
Wann liegt eine Täuschung im Sinne eines Betruges vor? Die Täuschungshandlung besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Täuschung ist dabei jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt (BGH, 4 StR 239/03).
(mehr …)Kapitalanlagebetrug als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
Der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Wertpapier im (Börsen-)Handel zwischen Marktteilnehmern, also auf dem Sekundärmarkt, erworben wird, so der Bundesgerichtshof (III ZR 131/20).
(mehr …)
OLG SH: Irreführung bei Werbung für Müllbeutel mit der Angabe „klimaneutral“
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 46/21) konnte sich anlässlich der auf einem Haushaltsartikel neben einem Warenlogo aufgedruckten Werbeaussage „klimaneutral“ zu der Frage äußern, ob dies darauf schließen lasse, dass das herstellende Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Im Gegensatz zum unscharfen Begriff der „Umweltfreundlichkeit“ enthalte der Begriff der „Klimaneutralität“ eine klare Aussage: Nämlich die Aussage, dass die damit beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweist.
Die Angabe „klimaneutral“ enthält dagegen nicht die weitere Aussage, dass die ausgeglichene Bilanz durch die vollständige Vermeidung von Emissionen bei der Herstellung erreicht wird. Dies gilt mit dem Gericht erst recht, wenn die Angabe mit dem deutlich sichtbaren Hinweis verbunden wird, dass zur Erreichung der Klimaneutralität Klimaschutzprojekte unterstützt werden, wobei erläuternde Angaben zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
(mehr …)Zur umweltbezogenen Werbung bei uns:
- Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“
- OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität
- OLG FFM: Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ ohne Aufklärung irreführend
- LG MG: Werbung mit Klimaneutralität bei Kompensationsmaßnahmen
- OLG SH: Irreführung bei Werbung für Müllbeutel mit der Angabe „klimaneutral“
- Green Claims: EU-Kommission nimmt Greenwashing ins Visier
- Empowering Consumers Directive
- European Critical Raw Materials Act
- Recht auf Reparatur geplant
Urkundenfälschung bei Anbringen von GTIN auf fremdem Medium?
Eine knifflige Rechtsfrage, die demnächst in juristischen Staatsexamen auftauchen wird, hatte das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 70/21) zu klären. Nämlich die Frage, ob das Aufbringen einer zu einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung gehörenden GTIN (Global Trade Item Number) samt Sicherheitsignet auf einem anderen Trägermedium eine Urkudenfälschung oder eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) darstellt. Die Frage ist keineswegs einfach – und erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es um originäres IT-Strafrecht geht.
(mehr …)Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens
Es ist keine Besonderheit, dass man etwa auf einer Autobahn nicht sämtliche Verkehrszeichen wahrnimmt und darüber streiten möchte, wo nun ein einzelnes Verkehrszeichen gilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 31/22, stellt insoweit klar, als Verkehrszeichen als Schilder regelmäßig rechts stehen (siehe nur § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO). Wenn sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen gelten, sind sie in der Regel über diesen angebracht (dazu § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO). Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie dann sämtliche Fahrstreifen.
(mehr …)Vorsatz der Steuerhinterziehung
Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will oder dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt.
Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch nicht entstanden ist, liegt nach dieser Rechtsprechung ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt. Aber Vorsicht: Im Rahmen der hierzu erforderlichen „Parallelwertung in der Laiensphäre“ kann es dabei dann einen Unterschied machen, ob zu einem Rechnungsaussteller schon gar kein Rechtsverhältnis bestand oder ob lediglich die aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses ausgetauschte Leistung falsch bezeichnet wurde (BGH, 1 StR 518/20).

