Urkundenfälschung bei Anbringen von GTIN auf fremdem Medium?

Eine knifflige Rechtsfrage, die demnächst in juristischen Staatsexamen auftauchen wird, hatte das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 70/21) zu klären. Nämlich die Frage, ob das Aufbringen einer zu einer pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackung gehörenden GTIN (Global Trade Item Number) samt Sicherheitsignet auf einem anderen Trägermedium eine Urkudenfälschung oder eine (§ 269 StGB) darstellt. Die Frage ist keineswegs einfach – und erst auf den zweiten Blick erkennt man, dass es um originäres IT-Strafrecht geht.

Worum ging es?

Der Sachverhalt stellt sich laut OLG so dar, dass der Angeklagte ein Geschäft aufsuchte. Er hatte mehrere pfandfreie Plastikflaschen (Hohes C-Flaschen bzw. Müllermilch-Flaschen) bei sich, auf die er nachträglich das DPG Pfandzeichen aufgeklebt hatte. Diese Flaschen warf er in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, in den automatisiert arbeitenden Pfandannahmeautomaten und erhielt danach, nach Tastendruck, einen Bon. Nicht festgehalten ist – was für mich relevant wäre, wie ich noch zeige – ob es sich um eine originär ausgestellte „Banderole“ handelte, die einfach auf anderen Flaschen angebracht wurde; oder ob es um selbst hergestellte Kennzeichen ging.

Computerbetrug

Ziemlich trickreich ist, dass man für die Frage des Betruges bzw. Computerbetruges erst einmal die Pfandbedingungen des DPG verstanden haben muss. In die Entscheidung wurden die wesentlichen Abschnitte aufgenommen und zusammengefasst wie Folgt: das Pfandsystem funktioniert so, dass mittels des Abscannens im Pfandautomaten ein individueller Datensatz generiert und in einer bei der DPG geführten Datenbank eingeschrieben wird. Spätestens mit der Anforderung des Pfandbelegs wird dieser auch freigegeben und automatisiert für jede zurückgegebene Verpackung eine Gutschrift aufseiten des Händlers generiert.

Computerbetrug durch Einwurf

Von dieser Funktionsweise des Pfandsystems ausgehend ist dann der Tatbestand des § 263a StGB bereits durch den Einwurf der manipulierten Flaschen und den spätestens durch das Anfordern des Pfandbelegs bewirkten Datenverarbeitungsvorgang erfüllt. Einer Entgegennahme oder gar (erst) eine Einlösung des Pfandbons an der ist dann nicht weiter notwendig:

Durch das Aufbringen von DPG- Kennzeichen auf nicht dem Pfandsystem unterliegenden Einwegflaschen und das mit dem Einwerfen verbundene Abscannen im Pfandautomaten hat der Angeklagte Daten unbefugt verwendet.

Denn eine unbefugte Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB ist zu bejahen, wenn – entsprechend den Grundsätzen der konkludenten Täuschung beim – die Befugnis des Täters typischerweise zur Grundlage des betreffenden (Rechts-)Geschäfts gehört und nach der Verkehrsanschauung als selbstverständlich vorhanden vorausgesetzt wird (BGH, Beschluss vom 20.12.2012 – 4 StR 580/11, NJW 2013, 1017, 1018). Für den Geschäftstyp des von der DPG betriebenen Pfandsystems relevant war hier, dass für die zurückgeführte Verpackung ein Pfand an den Erstinverkehrbringer geflossen war. Zugleich war der Angeklagte zur Anforderung eines Pfandentgelts für die manipulierten, dem Pfandsystem nicht unterliegenden Flaschen nicht befugt.

Ferner hat der Angeklagte durch das Einlegen der manipulierten Flaschen und das Anfordern eines Pfandbelegs einen Datenverarbeitungsvorgang (Erstellen eines Datensatzes auf der Grundlage der abgescannten GTIN und Veranlassung einer Gutschrift zu Lasten des Erstinverkehrbringers auf einem Konto des Händlers) in Gang gesetzt. Dieser Vorgang wirkte sich auch unmittelbar vermögensmindernd auf Seiten des Erstinverkehrbringers aus. Denn dieser hatte hinsichtlich der manipulierten Verpackung zuvor keine Pfandzahlung erhalten, weshalb ein Rechtsgrund für eine Ausgleichszahlung an den Händler (…) zu keinem Zeitpunkt bestand. 

Bis hierhin ist die Entscheidung aus meiner Sicht nachvollziehbar. Die weiteren abschließenden Ausführungen des OLG aber sind aus meiner Sicht nicht „zu Ende“ gedacht.

Zutreffend hält das OLG fest, dass es eines konkreten Vorstellungsbilds bezüglich des Ablaufs des Vorgangs und der Person des dadurch Geschädigten (Erstinverkehrbringer oder Händler) aufseiten des Angeklagten nicht bedarf. Auch handelte der Angeklagte in der Absicht, sich durch die Rückgabe der Flaschen rechtswidrig zu bereichern. Wenn das OLG dann aber festhält, dass Stoffgleichheit zwischen dem vom Angeklagten angestrebte Vermögensvorteil (Auszahlung von 0,25 EUR pro Flasche) und dem bei dem Erstinverkehrbringer eingetretenen Schaden besteht, hätte ihm klar sein müssen, dass hier vorher ein Aspekt vertieft werden musste.

Wo ist der Vermögensschaden?

Es ist durchaus irritierend, dass der Vermögensschaden gar nicht thematisiert wird in der Entscheidung. Erst bei der Stoffgleichheit wird kurz erwähnt, dass beim Erstinverkehrbringer ein Schaden eingetreten ist, den das OLG offenkundig mit den 25cent je Flasche bemisst. So einfach ist es aber nicht aus meiner Sicht.

An dieser Stelle fließt meine Anmerkung oben hinein: War es eine einmal ausgegebene Banderole, die zweckentfremdet auf eine fremde Flasche außerhalb des Kreislaufs aufgebracht wurde – oder um ein selbst erstelltes „Pfandmerkmal“? Bei ersterem ergibt sich bei der konkreten Betrachtung des Vermögensschadens ein Problem mit der herrschenden Ansicht zur Bezifferung:

Bei nur zweckwidriger Verwendung einer einmal tatsächlich ausgegebenen Banderole wurde ein Pfand von 25cent vorher eingenommen, das nun wieder ausgezahlt wird und bei dem, aufgrund der Vereinnahmung der Banderole, eine doppelte Auszahlung ausgeschlossen ist. Da das OLG nicht auf den unnötigen Arbeitsaufwand oder die vorenthaltene Flasche abstellt (wobei diese als Ansatzpunkt eines Vermögensschadens dann ein Problem der Stoffgleichheit wäre!), drängt sich umso mehr die Frage auf, wo hier der Vermögensschaden liegen soll. Insoweit wäre eine Vertiefung der Problematik geboten gewesen, wobei freilich zuvorderst zu klären wäre, ob es sich um eine originale Banderole gehandelt hat oder nicht. Hier leidet die Entscheidung für mich an einem eklatanten Mangel.

Urkundenfälschung

Überrascht bin ich in der Tat auch, wenn ich lse, wie das OLG die verneint hat. So lehnt das OLG die Urkundenqualität ab, da es sich bei einer Plastikflasche, auf die der Täter eine nicht zu dieser gehörende DPG-Kennung (DPG-Symbol nebst GTIN) aufgebracht hat, jedenfalls dann nicht um eine (zusammengesetzte) handeln soll, wenn der Täter die Flasche in einen Pfandautomaten einwerfen will:

Diesen Erklärungen gemein ist jedoch, dass sie für den menschlichen Betrachter aus sich heraus wahrnehmbar und ihr Erklärungsgehalt verständlich ist. Wahrnehmbar im Rechtsverkehr waren hier jedoch (allenfalls) die von dem Angeklagten auf den Flaschen aufgebrachten DPG-Symbole. Diesen konnte die Erklärung entnommen werden, dass das jeweilige Trägermedium (Plastikflasche) von einem an das DPG-System angeschlossenen Hersteller oder Importeur in den Verkehr gebracht worden ist, der beim Verkauf im Einzelhandel einen Pfandbetrag vereinnahmt hat.

Die von dem Angeklagten vorgenommene Manipulation war jedoch nicht darauf ausgerichtet, im Rahmen einer händischen Rückgabe einen Menschen durch die Verwendung des DPG-Symbols hinsichtlich einer solchen Erklärung zu täuschen und bei diesem einen entsprechenden zu erregen. Vielmehr war im Rahmen der von dem Angeklagten vorgesehenen maschinelle Rückgabe die aufgebrachte GTIN nebst Sicherheitssignet maßgeblich. Die in der GTIN, letztlich einem Strichcode, gespeicherten Informationen sind einer unmittelbaren menschlichen Wahrnehmung indes nicht zugänglich.

Diese Argumentation wirkt nachvollziehbar, aber für mich recht „unglücklich“. Zumal der Verweis darauf, dass man keinen Menschen täuschen will, eher der Grund ist, warum man den §263a StGB statt des §263 StGB prüft und damit nicht am Ende, sondern am Anfang der Argumentation stehen sollte.

Weiter wird bereits an der Stelle ignoriert, dass längst in der Rechtsprechung geklärt ist, dass alleine der Markierung als Pfandflasche ein originärer eigener (wahrnehmbarer!) Erklärungsinhalt innewohnt, siehe nur bei BGH, II ZR 232/05. Der BGH hatte damals klargestellt, dass schon der Begriff „Pfand“ auf einer individualisierten – dauerhaft von den Produkten anderer Hersteller/Vertreiber unterscheidbaren – Getränkeflasche das Angebot des dort namentlich genannten Getränkeherstellers/Vertreibers an jedermann beinhaltet, die Flasche gegen Zahlung des Pfandbetrages zurückzunehmen. Nichts anderes ist dem DPG-Symbol der Pfandflasche zu entnehmen, das auch hinreichend bekannt sein wird. Auch wird nach meiner Wahrnehmung die Flasche samt Pfandmarkierung längst als zusammengesetzte Urkunde eingestuft (siehe nur Heinrich in JA 2011, 423, 425, bei Fußnote 44).

Aus meiner Sicht werden objektive Tatbestandsmerkmale und Vorsatzelemente an dem Punkt miteinander vermengt. Auf subjektiver Ebene mag man den Vorsatz einer Urkundenfälschung verneinen, um dann zur Fälschung beweiserheblicher Tatsachen überzugehen; auf der vorher zu prüfenden Ebene des objektiven Tatbestands dagegen wäre zu thematisieren, ob die Urkundenqualität nicht schon daran scheitert, dass kein Aussteller erkennbar ist. So mag man trefflich darüber streiten, ob überhaupt ein Vorstellungsbild dahin existiert, dass das schlichte Symbol an sich nichts darüber aussagt, ob es von dem Erstinverkehrsbringer, einem Fulfillment-Dienstleister oder gar dem Händler angebracht wird. Letzteres mag auf den ersten Blick nicht zugänglich sein, der Verbraucher aber bringt nur beim Händler sein Pfand zurück, was in die Wertung der Frage, wer Aussteller in der Wahrnehmung objektiver Dritter ist, einfließen muss.

Fälschung beweiserheblicher Daten

Jedenfalls stellt das Aufbringen einer GTIN nebst Sicherheitsignet auf einem dieser nicht zugeordneten Trägermedium eine Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) dar, wenn der Täter dadurch die automatisiert erfolgende Erfassung in einem Einweg-Pfandautomaten manipulieren will:

Der Gesetzgeber hat § 269 Abs. 1 StGB den Tatbestandsvarianten der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) so weit nachgebildet, wie es ihm unter Beachtung der Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung möglich erschien.

Die Speicherung oder Veränderung beweiserheblicher Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr ist danach nur strafbar, wenn bei Wahrnehmung der manipulierten Daten eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Gleiches gilt für den täuschenden Gebrauch derartiger Daten (BGH, Beschluss vom 13.05.2003 – 3 StR 128/03, juris Rn. 12; Hefendehl NStZ 2000, 348 jew. zum manipulatorischen Eingriff an einer Telefonkarte). Der Unterschied zu § 267 StGB besteht daher im wesentlichen darin, dass die rechtserhebliche Erklärung, deren Echtheit sichergestellt werden soll, nicht in verständlichen Zeichen in einem körperlichen Medium, sondern in einem für die maschinelle Verarbeitung bestimmten codierten Datensatz (= Daten) perpetuiert wird. Erst durch die Verarbeitung der Information durch ein anderes Medium (Bildschirmanzeige, Ausdruck, Lesegerät) können die beweiserheblichen Daten decodiert und der sinnlichen Wahrnehmung eines Menschen zugänglich gemacht werden (…)

Demnach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte durch die vorgenommene Manipulation Daten verändert hat.

Wird Leergut in den Pfandautomaten eingeführt, überprüft dieser die Echtheit der DPG-Markierung und entnimmt der GTIN die Information, dass die Verpackung von einem bestimmten, an das DPG-System angeschlossenen Getränkehersteller in den Verkehr gebracht worden ist. Würde diese Aussage als verkörperte Gedankenerklärung der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht, läge eine verfälschte Urkunde vor, denn es würde der Anschein erweckt, der Aussteller der Urkunde – der die Kennung in den Verkehr bringende Hersteller oder Importeur – habe die Erklärung so abgegeben, wie sie nunmehr nach dem manipulatorischen Eingriff vorliegt.

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Fazit

Die Entscheidung ist hochgradig spannend, aber wo ein anderes OLG bei der Bezahlung per RFID gezeigt hat, wie man durch saubere Subsumtion überraschende Ergebnisse erzielen kann, leidet diese OLG-Entscheidung an Details. Aus meiner Sicht zieht sich wie ein roter Faden durch die Entscheidung, dass nicht aufgeklärt wurde, ob es sich nicht um ein originales und dann zweckentfremdetes Merkmal handelt – bis hin zu der Tatsache, dass man bei diesem Sachverhalt den sich aufdrängenden Vermögensschaden nicht einmal thematisiert hat. Ich kann nur vermuten, dass das OLG die Sache selber spannend fand und entscheiden wollte, daher von einer Zurückweisung zur Aufklärung abgesehen hat (aus Sorge, es kommt nicht mehr hoch zum OLG danach).

Die Entscheidung wird sowohl im 1. wie im 2. juristischen Examen in den nächsten Monaten auftauchen, wer in einer Examensphase steckt, sollte sie sich sehr genau ansehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.