Schlagwort: Irrtum

Ein Irrtum ist eine falsche Annahme über die Wirklichkeit, die aufgrund unvollständiger oder falscher Informationen getroffen wird. Im Strafrecht kann ein Irrtum unter Umständen zum Freispruch führen, wenn er bei Begehung der Tat so erheblich war, dass dem Täter keine Strafbarkeit vorgeworfen werden kann.

In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit Irrtümern besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann ein Irrtum den Vorsatz bei einer Tat ausschließen. Auch bei der Beurteilung von Schuld- oder Schuldfähigkeitsfragen kann ein Irrtum relevant sein.

Ein Fachanwalt für Strafrecht verfügt über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Strafrechts und kann Unternehmen und Privatpersonen in Irrtumsangelegenheiten unterstützen und beraten. Er kann z. B. bei der Verteidigung gegen Vorwürfe im Zusammenhang mit Irrtümern behilflich sein oder bei der Beurteilung von Fragen der Schuld oder der Schuldfähigkeit beratend zur Seite stehen.

  • BGHSt 37, 214 – Hoferbenfall

    Beim Hoferbenfall wird die Frage behandelt, wie damit umzugehen ist, wenn ein zur Tat angestifteter einem error in persona unterliegt. Es ist eine moderne Fassung des Rose-Rosahl-Falles und gerade in Klausuren des kleinen Scheines anzutreffen. Die Aussage des BGH dazu:

    Der Irrtum des Täters über die Person des Tatopfers ist für den Anstifter unbeachtlich, es sei denn, daß die Verwechslung des Opfers durch den Täter außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liegt.

    Im Folgenden die Entscheidung des BGH.

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  • Übersicht: Der elektronische Personalausweis – neue Pflichten und Regeln

    Der elektronische Personalausweis kommt – und mit ihm nicht nur datenschutzrechtliche bzw. persönlichkeitsrechtliche Diskussionen, sondern auch gesetzliche Änderungen, die die alltägliche Praxis in vielerlei Hinsicht berühren. Einige ausgesuchte Stellen – mit einem Hinweis, warum man ganz genau hinsehen muss, wenn in Gesetzen nur ein einzelnes Wort geändert wird. Und speziell auf die neuen Pflichten von Ausweisinhabern sollte man einen Blick werfen.

    Hinweis: Zum Thema beachten Sie bitte auch den Hinweis, dass unsererseits Verfassungsbeschwerde wegen der Volkszählung 2011 eingelegt wurde.

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  • RGSt 30, 25 – Leinenfänger

    Der „Leinenfängerfall“ ist wieder einer dieser Klassiker, kommt aber eher selten in Arbeiten vor. Dennoch ist er Pflichtprogramm, denn er behandelt die Frage, wie es mit der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens bei der Fahrlässigkeit aussieht. Im vorliegenden Fall ergibt sich für den Kutscher ein Problem: Entweder er macht, was sein Arbeitgeber ihm befiehlt (und geht eine Gefahr ein, handelt also fahrlässig), oder er riskiert seine Stellung – kann man also nun damit eine unzumutbarkeit Normgemäßen Verhaltens begründen? Das RG meinte ja und so wird es bis heute gesehen.

    Links dazu:

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  • Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges

    Das BVerfG (2 BvR 2500/09) hat sich mit diversen strafrechtlichen Detail-Fragen auseinander gesetzt. Im Fokus stand dabei die Frage der Verwertung von Erkenntnissen in einem Strafverfahren, die aus einer präventiv-polizeilichen Überwachung stammen. Das soll hier aber nicht der Schwerpunkt sein – zumal sich wenig neues ergibt, grundsätzlich bleibt es am Ende dabei, dass eine Verwertung möglich sein wird und das BVerfG weiterhin ausufernden Verwertungsverboten kritisch gegenüber steht. Dabei segnet das BVerfG nochmals ausdrücklich des §261 StPO ab, auch insoweit darüber personenbezogene Informationen in einem strafrechtlichen Urteil verwertet werden, die z.B. aus Telefonüberwachungen stammen. Auch der Grundgedanke der „Abwägungslehre“ des BGH, dass ein Verwertungsverbot sich aus einer Abwägung der verschiedenen Argumente pro/contra ergibt (und gerade nicht pauschal zwingend, abgesehen von den absoluten Verboten) wird nochmals ausdrücklich „abgesegnet“.

    Interessanter sind da m.E. die am Ende zu findenden Ausführungen zum §263 StGB. Das BVerfG beschäftigt sich hier mit der Anwendung des Tatbestandes und findet auch hier auf den ersten Blick keine neuen Erkenntnisse: So ist ein Betrug mit dem BVerfG (und der absolut herrschenden Meinung) problemlos durch eine schlüssige („konkludente“) Täuschung möglich. Die hier hin und wieder geäußerte Kritik, dass dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt, lehnt das BVerfG – zu Recht – damit ab, dass durch die mehrstufige Prüfung (Täuschung-Irrtum-Verfügung-Schaden-jeweilige Kausalität) im Rahmen des §263 StGB eine sinnwidrige Ausweitung abwegig ist. Interessant wird es dann aber wenn es um die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ geht.
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  • Betäubungsmittelstrafrecht: 2 Jahre mit Bewährung beim Landgericht Aachen wegen Einfuhr von 2,5kg Haschisch

    Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird entsprechend §30 BtmG mit einer Strafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Da es eine Bewährung allerdings bis zu einer maximalen Strafe von 2 Jahren gibt, wird es eng, wenn jemand bereits zwei Mal in nicht geringer Menge Betäubungsmittel einführte.

    Der einzige Ausweg ist dann häufig die Annahme eines minder schweren Falles, mit dem die Mindeststrafe von 2 Jahren auf 3 Monate sinkt (§30 II BtmG). Allerdings gibt es diesen minder schweren Fall nicht gerade geschenkt, in einem aktuellen Fall habe ich es nur durch die Berufung geschafft, dass der Mandant die JVA nicht von innen sehen musste.
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  • actio libera in causa

    Die actio libera in causa (alic) ist bei vielen Studenten ein kleines Schreckgespenst. Ich gebe in diesem Artikel einen kurzen Überblick über die Meinungen und dogmatischen Modelle. Dabei konzentriere ich mich diesmal auf die Einführung der Modelle (also das „wie“) und vernachlässige die Argumente. Dafür gibt es dann einige Fundstellen, die zum Erarbeiten vollkommen ausreichen. Die alic darf hierbei nicht unterschätzt werden: Sie ist von ständiger Brisanz und beschäftigt regelmäßig den BGH.

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  • BGHZ 13, 351 – Fahrzeughalter

    Wer Halter eines Kraftfahrzeugs ist, bestimmt sich nicht danach, wem das amtliche Kennzeichen zugeteilt ist; Halter ist vielmehr, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies können auch mehrere Beteiligte zugleich sein.

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  • BGHSt 23, 46 – Laepple

    Die Laepple-Entscheidung hat vor allem eines festgestellt: Nötigen kann man nicht nur mit physischem, sondern auch mit psychischem Zwang. Neben dieser lobenswerten Feststellung bekleckert sich der BGH in der Laepple-Entscheidung im Weiteren, wenn es um die Analyse des Demonstrationsrechts geht, nicht gerade mit Ruhm – die Ausführungen sind heute großteils auch falsch und überholt, das BVerfG hat mit den unter nachzulesenden unvertretbaren Äußerungen zur Anmeldepflicht eindeutig Schluss gemacht.

    Ich habe den Text dennoch umfassend aufgenommen und rate zum Nachlesen: Es hilft ein wenig, nicht zu vergessen, nicht nur in Autoritäten zu denken wenn man Recht anwendet.

    Links dazu:

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  • Arbeitsrecht: Zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Das Landesarbeitsgericht Hamburg (4 Sa 40/14) hat sich mit der häufigen Frage der Anfechtung eines Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung befasst:

    1. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht.
    2. Soweit ein Aufhebungsvertrag in einer Situation unterschrieben wird, in der einerseits eine durch den Gläubigerausschuss manifestierte Stilllegungsabsicht bestand, zugleich aber deutlich gemacht wird, dass ein Investor gesucht wurde, liegt regelmäßig keine arglistige Täuschung über die Fortführung des Betriebs vor.
    3. Für die fortdauernde Stilllegung des Betriebs als Geschäftsgrundlage einer Aufhebungsvereinbarung ist ein Kläger in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet, und zwar auch dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben.
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  • Streitwert Übersicht zu SPAM: Unverlangte Zusendung von Email bzw. Newsletter

    Streitwert bei Unterlassungsanspruch wegen SPAM: Welcher Gegenstandswert ist bei einer Unterlassungsklage nach SPAM-Zusendung angezeigt? Die Rechtsprechung ist hier äusserst unterschiedlich und kommt in aktuellen Entscheidungen zu zunehmend geringeren Streitwerten. Aktuell nimmt das OLG Hamm gar einen Streitwert von nur 100 Euro bei einer unverlangt zugesandten Email an – was aber nicht zu verallgemeinern ist.

    Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben

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  • Strafrecht: Tankbetrug ist Strafbar – aber nicht immer

    Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahr 2012 zwei mal dem Thema Tankbetrug gewidmet und dabei grundlegende Fragen geklärt. Als erstes stellte der BGH (4 StR 632/11) fest, dass es sich beim Tankbetrug auch wirklich um Betrug und nicht etwa um einen Diebstahl oder Unterschlagung handelt:

    War das Bestreben des Täters […] von Anfang an darauf gerichtet, das Benzin an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten, so macht er sich grundsätzlich nicht des Diebstahls oder der Unterschlagung, sondern des (versuchten) Betruges schuldig.

    Denn: Wer als Kunde auftritt und sich wie ein solcher verhält, bringt mit dem BGH durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck, dass er das Benzin nach dessen Erhalt bezahlen werde. Durch diese Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft wird bei dem Tankstelleninhaber (oder dessen Personal) ein Irrtum erweckt, mit der Folge, dass das Benzin in den Tank gelangt. Dahin stehen kann, ob es durch Personal eingefüllt wird oder selbst eingefüllt wird, also das Einfüllen zugelassen wird. Der BGH erkennt hier im Gesamtbild mehr ein „Geben“ als ein „Nehmen“, was letztlich gegen den Diebstahl spricht. Offen gelassen hat der BGH ausdrücklich, ob an dem eingefüllten Benzin bereits Eigentum erlangt wird, was aber durchaus noch von Relevanz sein kann (siehe unten).

    Aber, so der BGH (4 StR 497/12 und 4 StR 632/11): „Ein vollendeter Betrug liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter an einer Selbstbedienungstankstelle tankt, ohne vom Tankstelleninhaber oder dessen Mitarbeiter bemerkt zu werden“. Hier wird dann nur auf einen versuchten Betrug zu erkennen sein, mit der Folge, dass die Strafe entsprechend §§23 II, 49 I StGB zu mildern wäre.

    Somit steht im Ergebnis beim Tankbetrug wenn, dann eine Betrugsstrafbarkeit im Raum. Entsprechend wird zu verlangen sein, dass bereits beim Tanken ein Vorsatz dahingehend vorhanden war, das Benzin nicht zu bezahlen. Wer irrtümlich ohne zu bezahlen fährt – diese Fälle gibt es, speziell bei Kommunikationsproblemen zwischen Beifahrer und Fahrer – wird nicht erfasst sein. Ebenfalls wird nicht erfasst sein, wer gar nicht vor hatte, nicht zu zahlen, und etwa erst hinterher merkt dass er kein Geld dabei hatte (das ist ähnlich zum Essen im Restaurant ohne zu bezahlen, siehe hier bei uns). Interessant wird es, wenn jemand nicht merkte dass nicht bezahlt wurde, hinterher den Sachverhalt von sich aus bemerkt und dann beschliesst, nicht zur Tankstelle zum Bezahlen zu fahren – es ist hier noch offen, ob eine Unterschlagung in diesem Moment vorliegen könnte. Sofern der Tankende das Eigentum an dem erlangten Benzin begründet hat (was der BGH bewusst offen liess – für einen Eigentumserwerb spricht §948 BGB), wäre m.E. keine Unterschlagung zu erkennen, sonst wohl ja.

  • Markenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling

    Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die „Konsultation eines erfahrenen Anwalts“ verlangt.

    Schwierig wird es auch beim „Rebundling“ von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).

    Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.

  • Filesharing-Abmahnung: Kosten des eigenen Anwalts und 3.000 Euro Streitwert bei einem Album

    Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält und sich einen Rechtsanwalt sucht, der ihn berät, der muss diesen Bezahlen. Die Kosten für diese Beratung sind von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt unterschiedlich, in einer persönlichen Analyse habe ich ein Spektrum von 100 Euro bis 300 Euro als Durchschnitt ausgemacht, wobei festzuhalten ist, dass manche Anwälte neben der Beratung auch schon erste Schritte mit in die Kosten einkalkuliert haben. Es gibt aber auch Ausnahmen, die rechnen erheblich teurer ab, manche sogar nach dem vom Gegner benannten Streitwert in der Abmahnung.

    Vor dem Amtsgericht Aachen (115 C 77/10) gab es nun erstmals im Juli 2010 einen Kläger, der die Kosten aus einer solchen – auf dem Streitwert basierenden – Abrechnung einklagen wollte. Der Abgemahnte suchte bei einem Rechtsanwalt Beratung, wobei der Rechtsanwalt in zwei Abmahnungen abrechnete, bei Streitwerten von 50.000 Euro und 10.000 Euro, was Gebühren in Höhe von 1.641,96 € sowie 886,19 € ergab. Das Amtsgericht Aachen erkannte (natürlich), dass der Rechtsanwalt Anspruch auf zu zahlende Gebühren hat – kürzte aber den Streitwert empfindlich ein auf 3.000 Euro, was am Ende Gebühren in der Summe von 689,90 € bedeutete.

    Dabei ist das Amtsgericht Aachen (verständlicherweise) eindeutig ergebnisorientiert vorgegangen, was ich ihm im konkreten Fall nicht vorwerfen möchte, weswegen man aber die Entscheidung (im Raum Aachen) nicht verallgemeinern darf: Ein Streitwert von 3.000 Euro für ein Musikalbum ist der wohl niedrigste Streitwert der mir bisher begegnet ist und dürfte schnell Hoffnungen bei Abgemahnten wecken, denen in den Abmahnungen im Regelfall fünfstellige Streitwerte begegnen. Das Amstsgericht Aachen hat dabei eine scheinbar bestechende Logik:

    Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200. 000 € an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160. 000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.

    Allerdings waren die beiden zitierten Entscheidungen „Obergrenzen“, bei sehr vielen Dateien nämlich kommt das Landgericht Köln den Abgemahnten entgegen und kappte (zur Zeit!) in den betreffenden Entscheidungen den Schadensersatz bei ca. 40.000 Euro bzw. 100.000 Euro pro Rechteinhaber. Im Regelfall aber nimmt das Landgericht Köln erst einmal einen Streitwert von 10.000 Euro pro Lied – und das in mehr als einem dutzend Entscheidungen. Eine Änderung ist hier keinesfalls in Sicht, so dass man vermuten darf, dass das Amtsgericht hier gezielt die Entscheidungen „rausgepickt“ hat, die das gewünschte Ergebnis bevorzugen.

    Im Fazit bedeutet dies: Keine wegweisende Entscheidungen i.S. Streitwert, sondern vielmehr in diesem konkreten Fall ein Urteil sicherlich aus „Billigkeit“. Ratsuchende sollten dringend darauf achten, nicht nur vorher nach den konkreten Kosten zu fragen, sondern vor Ort – wenn etwas unterschrieben wird – auch zu lesen was man unterschreibt. Ein Rechtsanwalt, der feste Kosten zusichert, lässt sich auch nur diese Kosten unterschreiben, die konkret beziffert sind in dem, was man unterschreibt.

    Update: Die Entscheidung des AG Aachen fand beim LG Aachen (5 S 127/10) wohl Anklang. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass man die Entscheidung des AG Aachen wohl stützen würde, wurde die Berufung zurück genommen.

    Link dazu:

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  • BGHSt 18, 221 – Sammelgaragenfall

    Der „Sammelgaragenfall“ ist nicht ganz so bekannt wie viele andere – ist aber dennoch wichtiges Grundwissen, da es hier um die Abgrenzung von Diebstahl zu (Dreiecks-)Betrug geht.

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  • Strafrecht: BGH zur Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 151/11) hat sich recht umfangreich mit der Verbreitung kinderpornographischer Schriften im Internet beschäftigt und dabei einige Punkte klar gestellt. Insbesondere hat man sich des üblichen Verbreitungssystems eines Boards bzw. Forums gewidmet, in dem der Zugriff beschränkt ist und erweitert wird, je nach dem, wie viele Dateien man selber anbietet. Auch die üblichen Fragen (Strafbarkeit der Admins; „Verstümmelung“ von Links) wurden abgehandelt. Ein Überblick.
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