Wer eine Filesharing-Abmahnung erhält und sich einen Rechtsanwalt sucht, der ihn berät, der muss diesen Bezahlen. Die Kosten für diese Beratung sind von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt unterschiedlich, in einer persönlichen Analyse habe ich ein Spektrum von 100 Euro bis 300 Euro als Durchschnitt ausgemacht, wobei festzuhalten ist, dass manche Anwälte neben der Beratung auch schon erste Schritte mit in die Kosten einkalkuliert haben. Es gibt aber auch Ausnahmen, die rechnen erheblich teurer ab, manche sogar nach dem vom Gegner benannten Streitwert in der Abmahnung.
Vor dem Amtsgericht Aachen (115 C 77/10) gab es nun erstmals im Juli 2010 einen Kläger, der die Kosten aus einer solchen – auf dem Streitwert basierenden – Abrechnung einklagen wollte. Der Abgemahnte suchte bei einem Rechtsanwalt Beratung, wobei der Rechtsanwalt in zwei Abmahnungen abrechnete, bei Streitwerten von 50.000 Euro und 10.000 Euro, was Gebühren in Höhe von 1.641,96 € sowie 886,19 € ergab. Das Amtsgericht Aachen erkannte (natürlich), dass der Rechtsanwalt Anspruch auf zu zahlende Gebühren hat – kürzte aber den Streitwert empfindlich ein auf 3.000 Euro, was am Ende Gebühren in der Summe von 689,90 € bedeutete.
Dabei ist das Amtsgericht Aachen (verständlicherweise) eindeutig ergebnisorientiert vorgegangen, was ich ihm im konkreten Fall nicht vorwerfen möchte, weswegen man aber die Entscheidung (im Raum Aachen) nicht verallgemeinern darf: Ein Streitwert von 3.000 Euro für ein Musikalbum ist der wohl niedrigste Streitwert der mir bisher begegnet ist und dürfte schnell Hoffnungen bei Abgemahnten wecken, denen in den Abmahnungen im Regelfall fünfstellige Streitwerte begegnen. Das Amstsgericht Aachen hat dabei eine scheinbar bestechende Logik:
Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200. 000 € an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160. 000 € an. Insgesamt ist daher vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.
Allerdings waren die beiden zitierten Entscheidungen „Obergrenzen“, bei sehr vielen Dateien nämlich kommt das Landgericht Köln den Abgemahnten entgegen und kappte (zur Zeit!) in den betreffenden Entscheidungen den Schadensersatz bei ca. 40.000 Euro bzw. 100.000 Euro pro Rechteinhaber. Im Regelfall aber nimmt das Landgericht Köln erst einmal einen Streitwert von 10.000 Euro pro Lied – und das in mehr als einem dutzend Entscheidungen. Eine Änderung ist hier keinesfalls in Sicht, so dass man vermuten darf, dass das Amtsgericht hier gezielt die Entscheidungen „rausgepickt“ hat, die das gewünschte Ergebnis bevorzugen.
Im Fazit bedeutet dies: Keine wegweisende Entscheidungen i.S. Streitwert, sondern vielmehr in diesem konkreten Fall ein Urteil sicherlich aus „Billigkeit“. Ratsuchende sollten dringend darauf achten, nicht nur vorher nach den konkreten Kosten zu fragen, sondern vor Ort – wenn etwas unterschrieben wird – auch zu lesen was man unterschreibt. Ein Rechtsanwalt, der feste Kosten zusichert, lässt sich auch nur diese Kosten unterschreiben, die konkret beziffert sind in dem, was man unterschreibt.
Update: Die Entscheidung des AG Aachen fand beim LG Aachen (5 S 127/10) wohl Anklang. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass man die Entscheidung des AG Aachen wohl stützen würde, wurde die Berufung zurück genommen.
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