Ein vollendeter Eingehungsbetrug zeichnet sich dadurch aus, dass es bei Ausbleiben des tatsächlichen Leistungsaustausches zumindest nicht zur Leistung des Täuschenden kommt oder ein später doch noch stattfindender Austausch den Betrugstatbestand nicht mehr verwirklicht.
Vollendet ist der Eingehungsbetrug dann, wenn der Getäuschte unter Verzicht auf sein Leistungsverweigerungsrecht vorleistet und damit die Sicherung für seinen eigenen wirtschaftlich gefährdeten Anspruch aufgibt. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Täter daher über Tatsachen getäuscht und dadurch bei dem Betroffenen einen Irrtum hervorgerufen haben. Aufgrund seiner Fehlvorstellung über Tatsachen muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen haben, die in einem stoffgleichen Vermögensschaden resultieren muss (zu alledem: BGH, 6 StR 387/22).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.