Ein analog § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zum Ausschluss des Vorsatzes führender Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Angegriffene sich irrig Umstände vorstellt, die – wenn sie vorlägen – einen anerkannten Rechtfertigungsgrund begründen würden.
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kommt daher in Betracht, wenn der Angegriffene irrig annimmt, angegriffen zu werden, weiterhin, wenn er zu einem objektiv nicht erforderlichen Verteidigungsmittel greift, weil er irrig annimmt, der bereits laufende Angriff werde in Kürze durch das Hinzutreten eines weiteren Angreifers verstärkt werden, und das gewählte Verteidigungsmittel in der von ihm angenommenen Situation zur endgültigen Abwehr des Angriffs erforderlich gewesen wäre (Grundlegend dazu BGH, 1 StR 708/51 sowie zusammenfassend mwN BGH, 4 StR 36/22). Zu erinnern ist, dass auch ein – krankheitsbedingter – Irrtum über das Vorliegen einer Notwehr- lage die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen lässt (so nun klarstellend BGH, 4 StR 36/22).
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