Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens

Es ist keine Besonderheit, dass man etwa auf einer Autobahn nicht sämtliche Verkehrszeichen wahrnimmt und darüber streiten möchte, wo nun ein einzelnes Verkehrszeichen gilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 31/22, stellt insoweit klar, als Verkehrszeichen als Schilder regelmäßig rechts stehen (siehe nur § 39 Abs. 2 Satz 3 StVO). Wenn sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen gelten, sind sie in der Regel über diesen angebracht (dazu § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO). Der Regelungsbereich eines rechts aufgestellten Verkehrszeichens umfasst im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie dann sämtliche Fahrstreifen.

Eine unzutreffende Wertung des Betroffenen, dass die angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein für die Nebenfahrbahn gegolten habe, begründet dann lediglich einen Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG, der den Vorsatz nicht entfallen lässt:

Die Fehlinterpretation des Regelungsbereiches war vermeidbar. Eine irreführende Häufung von Verkehrszeichen lag nicht vor. Die Erwägung des Betroffenen, das Zeichen 274 hätte unmittelbar rechts neben den beiden durchgehenden Fahrbahnen stehen müssen, um für diese Wirkung zu entfalten, erscheint abwegig. Denn an dieser Schnittstelle, an der die rechte durchgehende Fahrbahn und die Nebenfahrbahn nur durch Bodenmarkierungen abgegrenzt werden, hätte das Schild auf der befahrbaren Fläche ein lebensgefährliches Verkehrshindernis für die Fahrer dargestellt, die den Spurwechsel von oder zu dem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen vollziehen. Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden. Diese aus Gründen der Verkehrssicherheit selbstverständliche Anforderung findet sich in der VwV-StVO zudem ausdrücklich unter Rdn. 43 zu den §§ 39 bis 43.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 31/22
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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