Encrochat: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Jens Ferner, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht, bloggt hier zu Encrochat-Verfahren.
Encrochat und Strafverfahren: Encrochat war eine Kommunikationsplattform, die (angeblich) überwiegend von Kriminellen genutzt wurde. Nachdem französische Ermittler sich hier Zugriff verschafft hatten, flogen zahlreiche illegale Geschäfte samt Täter auf. Das Ergebnis sind die sogenannten „Encrochat“-Verfahren, die noch über Jahre die Justiz weltweit beschäftigen werden.
News zu Encrochat: Rechtsanwalt Ferner geht in diesem Bereich auf juristische Themen rund um Encrochat ein, es fließen allgemeine Informationen ebenso ein, wie die Erfahrung als Strafverteidiger im Umfeld von Encrochat. Rechtsanwalt Jens Ferner hält zudem Fachvorträge zu Cybercrime und Encrochat zur Fortbildung von Anwälten und Justiz. In diesem Bereich erscheinen auch Beiträge zu anderen Krypto-Kommunikationsdiensten die betroffen sind, wie SkyECC, ANOM und DoubleVPN.
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Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
Gestern erlebte die internationale Strafverfolgung einen weiteren beachtlichen Erfolg: Der verschlüsselte Messenger „Ghost“, ein favorisierter Kommunikationskanal krimineller Netzwerke, wurde von Ermittlern infiltriert und schließlich stillgelegt. Dieser Einsatz stellt den bisher größten Schlag gegen die organisierte Kriminalität seit der Zerschlagung von „EncroChat“ dar.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in seiner Entscheidung (1 Ws 32/24) die Verwertbarkeit von EncroChat-Dateien im Kontext des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) geprüft und ist zu einem gegenteiligen Ergebnis im Vergleich zum Kammergericht (KG) Berlin gekommen. Während das KG Berlin die Verwertbarkeit ablehnte, bejahte das OLG Hamburg diese. Diese Besprechung wird die Argumentation des OLG Hamburg detailliert erläutern und die beiden Entscheidungen gegenüberstellen.
Das Kammergericht Berlin (KG) hat sich im Beschluss vom 30. April 2024 (Az. 5 Ws 67/24) mit der Frage der Verwertbarkeit von EncroChat-Daten im Lichte des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auseinandergesetzt.
Die Entscheidung beruht auf der gesetzlichen Neuregelung des Umgangs mit Cannabis, die am 1. April 2024 in Kraft getreten ist. Diese Regelung hat möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf die Strafverfolgung, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von durch EncroChat gewonnenen Beweismitteln.
In dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. April 2024 werden mehrere bedeutsame Rechtsfragen im Kontext des Umgangs von Cannabis unter dem neuen Konsumcannabisgesetz (KCanG) behandelt. Das Gericht setzt sich insbesondere mit den folgenden drei Kernthemen auseinander:
Anwendung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG): Das Gericht erörtert die Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelungen, die Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel klassifizieren. Dies hat bedeutende Implikationen für den Umgang mit Cannabis im rechtlichen Kontext, insbesondere da bestehende Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) den Umgang mit Cannabis nicht mehr erfassen.
Verwertung von EncroChat-Daten: Die Entscheidung behandelt die Frage, ob und inwiefern Beweismittel, die durch Überwachung des Kommunikationsdienstes EncroChat gewonnen wurden, noch im Strafverfahren verwendet werden dürfen. Das Gericht stellt fest, dass solche Beweise, die sich auf Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge beziehen, aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht mehr verwertbar sind.
Grenzwert der nicht geringen Menge Cannabis: Das Kammergericht bestätigt den bisherigen rechtlichen Rahmen, der den Grenzwert für die nicht geringe Menge von Cannabis auf 7,5 Gramm THC festlegt. Es werden keine Gründe für eine Neubewertung dieses Grenzwerts gesehen, trotz der legislativen Änderungen durch das KCanG.
Dieser Beschluss des Kammergerichts bietet wichtige Einblicke in die Interpretation und Anwendung des neuen Cannabisgesetzes im Rahmen der strafrechtlichen Praxis.
Übersicht zur nicht geringen Menge im KCanG – Wo im neuen KCanG die Grenze zur sogenannten nicht geringen Menge liegt, ist derzeit unklar, wobei sich der 1. Senat des BGH sehr und zu frühzeitig versucht hat zu positionieren.
Der Gesetzgeber jedenfalls führt sehr umfangreich in den Gesetzgebungsmaterialien aus, dass bisherige Werte nicht weiter angewendet werden können – und auch deutlich höhere Werte anzunehmen sind (dem hat sich der BGH entgegengestellt). Ich selbst habe inzwischen einen Beitrag dazu verfasst, der im JurisPR-Strafrecht erschienen ist und bewusst neue Wege geht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-670/22) hat heute in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Daten, die von der französischen Polizei aus dem verschlüsselten Kommunikationsdienst EncroChat abgefangen wurden, in strafrechtlichen Verfahren verwendet werden dürfen. Dieses Urteil stellt einen bedeutenden Präzedenzfall im Spannungsfeld von Datenschutz und Strafverfolgung dar und hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle in der Europäischen Union.
Encrochat beim EUGH – die Zeichen stehen auf Wechsel in deutschen Strafprozessen, die Verwertung ist jedenfalls kein Selbstläufer! Heute richtet sich die Aufmerksamkeit der juristischen Welt erneut auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH), wo die wegweisende Entscheidung zur Verwertung der EncroChat-Daten in deutschen Strafprozessen verkündet wurde, wobei die Pressemitteilung recht schwammig ist – aber einen wesentlichen und von mir erhofften Aspekt aufgreift:
Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.
Die Rechtsprechung des EUGH konturiert sich damit, muss aber differenziert betrachtet werden. Wobei ein weiterer Punkt überrascht. Dazu auch der Bericht bei Heise-Online.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag sehr zeitnah auf Basis der Pressemitteilung hier im Blog veröffentlicht wurde, um dem Informationsbedürfnis der vielen Betroffenen und hiesigen Mandanten gerecht zu werden. Es wird Tage dauern, bis ich die Entscheidung wirklich vollständig aufgearbeitet habe, sehen Sie daher später noch einmal hier hinein, es wird mit hoher Sicherheit eine tiefergehende Besprechung von mir geben. Rufen Sie nicht an, senden Sie keine Mail, haben Sie Geduld: Qualität braucht Zeit!Beachten Sie auch den LinkedIn-Beitrag dazu.
Das Rätsel von ANOM: Stellen Sie sich einen Messenger-Dienst vor, der absolute Sicherheit und Unknackbarkeit verspricht. Genau das bot ANOM, ein Krypto-Messenger, entwickelt vom FBI und verdeckt unter Kriminellen verbreitet (ich habe immer wieder mal berichtet). Was die Nutzer nicht wussten: Das FBI konnte jede Nachricht mitlesen. Eine perfekte Falle, die sich wie ein Spionagethriller liest!
Einer der Hauptverantwortlichen des Unternehmens, das hinter dem verschlüsselten Kommunikationstool EncroChat steht, wurde mit aktiver Unterstützung von Eurojust von der Dominikanischen Republik an Frankreich ausgeliefert. Die Person wurde im Mai 2022 in der Dominikanischen Republik verhaftet und steht seitdem unter Hausarrest, wie Eurojust berichtet.
Am 8.12.2023 habe ich einen kurzen Vortrag zum Thema digitale Beweismittel gehalten. Auf diese Seite habe ich verwiesen für Interessierte, die die entsprechenden Inhalte und Links aus meinem Vortrag suchen
Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.
Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.
Während in Deutschland noch gestritten wird, wie man mit digitalen Beweismitteln umzugehen hat – und vor allem, wie damit umzugehen ist, wenn wie bei Encrochat-Verfahren kein Zugriff auf Rohdaten für die Verteidigung besteht, hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hier längst postiert.
Besonders das Verfahren Yalçınkaya gegen Türkeispielt hierbei eine erhebliche Rolle: Der EGMR betonte in diesem Verfahren die wachsende Bedeutung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren aufgrund der Digitalisierung. Er wies darauf hin, dass solche Beweismittel sich von traditionellen unterscheiden und anfälliger für Manipulationen sind, wodurch Fragen zur Zuverlässigkeit aufkommen. Die Komplexität der Technologie und Verfahren kann die Beurteilung ihrer Echtheit durch Richter erschweren.
Trotz der potenziellen Bedeutung dieser Beweismittel im Kampf gegen organisierte Kriminalität, müssen sie in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien eines fairen Verfahrens verwendet werden. Im konkreten Fall betonte der Gerichtshof, dass der Kläger nicht ausreichend Zugang zu den relevanten Daten (speziell den Rohdaten!) hatte und die nationalen Gerichte nicht angemessen auf seine Bedenken reagierten, was die Fairness des Verfahrens infrage stellte. Insbesondere ist es nicht ausreichend, wenn ein Betroffener auf die Auswerteberichte der Ermittler verwiesen wird! Die Verteidigung muss sich also mit dem EGMR nicht darauf verweisen lassen, sich mit den Ermittlungsergebnissen zufriedenzustellen. Sollte es hier zu mangelnder Verteidigungsmöglichkeit kommen, steht vielmehr mit dem EUGH ein Beweisverwertungsverbot im Raum!
In dem weniger beachteten Verfahren Akgün gegen Türkei hat der EGMR darüber hinaus betont, dass alleine die Benutzung eines Kryptomessenger (hier: Bylock) nicht ausreichend ist, um einen Verdacht und damit einen Haftgrund hinsichtlich krimineller Handlungen anzunehmen. Eine Auffassung, die deutscheGerichte bisher nicht so verinnerlicht haben.
Digitale Beweismittel
Bei uns im Blog finden Sie eine Vielzahl von Beiträgen zu digitalen Beweismitteln, Rechtsanwalt Jens Ferner ist auf das Thema spezialisiert:
Inzwischen zeichnet sich ab, dass das eigentliche Verteidigungspotential von KRyptomessengern in deutschen Gerichtssälen derzeit weniger in der Beweisverwertung als vielmehr in der richtigen Erfassung und Darstellung des Sachverhalts liegt. Insbesondere finden sich immer wieder Kammern, die erhebliche Teile des Chatverkehrs entweder vollständig in das Urteil einbeziehen oder auf die im Selbstleseverfahren eingebrachten Teile verweisen wollen.
Zum Thema Beweiswürdigung im Strafprozess beachten Sie bei uns:
Mit Beschluss vom 09. August 2023 (2 BvR 558/22) hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nicht zur Entscheidung angenommen, bei der sich das Landgericht maßgeblich auf die im Wege internationaler Rechtshilfe an deutsche Ermittlungsbehörden übermittelten Daten von Mobiltelefonen des Anbieters EncroChat stützte. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Subsidiaritätsgrundsatz nicht gewahrt und eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargetan hat.
Mit sieben weiteren, nicht veröffentlichten Beschlüssen vom 9. August 2023 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats ähnlich gelagerte Fälle nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 2005/22, 2 BvR 2022/22, 2 BvR 2024/22, 2 BvR 2025/22, 2 BvR 2048/22, 2 BvR 594/23 und 2 BvR 867/23).