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Schlagwort: eBay

  • Fotorecht: Streitwert-Übersicht zum Fotoklau

    Nach dem so genannten „Fotoklau“ kommt im Regelfall irgendwann die Abmahnung. Dabei wird der abmahnende Rechtsanwalt anhand eines genannten Streitwerts die Kosten für seine Inanspruchnahme in Rechnung stellen wollen. Die 4-5stelligen Summen verleiten schnell dazu, davon auszugehen, dass „das kleine Bild“ doch niemals „so viel Wert“ ist.

    Eine kurze und kommentierte Streitwert-Übersicht soll hier für Klarheit sorgen, denn: Der Unterlassungsanspruch als solcher ist durchaus etwas Wert.

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  • Äusserung „Gefälscht“ im Rahmen von eBay-Bewertung ist Tatsachenbehauptung

    Das Landgericht Bonn (1 O 360/09 ) stellt fest:

    Bei der Äußerung „Gefälscht!“ im Rahmen einer eBay-Bewertung, die nach dem Kauf eines Bekleidungsgegenstands abgegeben wird, handelt es sich nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt positiv oder negativ festgestellt werden kann.

    Hintergrund: Nach diversen Streitereien hatte der Käufer den Verkäufer (ein Unternehmen) bewertet mit dem Satz

    „Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche.“

    Als das Unternehmen sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage gewendet hat, brachte die beklagte Partei vor, dass es sich hierbei um eine Meinungsäußerung handeln würde.

    Sie vertritt die Auffassung, mit dem Wort „Gefälscht!“ habe sie lediglich ein Werturteil abgegeben und keineswegs den Vorwurf der Markenpiraterie erhoben. Denn das Wort „Gefälscht!“ könne sich durchaus auch auf einzelne Angaben in der Produktbeschreibung beziehen, wie Größe, Farbe, Zustand, Textilpflege oder Material des Produkts sowie Übereinstimmung mit dem Foto.

    Dem mochte das Landgericht Bonn nicht folgen:

    Weil die Verfügungsklägerin mit Markenartikeln namhafter Hersteller handelt, verbindet der objektive Betrachter eine solche Äußerung sehr wohl mit dem Vorwurf einer „Markenpiraterie“, nämlich mit dem Vorwurf, bei dem angebotenen und gelieferten Produkt handele es sich um „Billigware aus Fernost“, bei der nur durch Einarbeiten eines Markenzeichens der Eindruck erweckt wird, es handele sich um Originalware des angegebenen Herstellers. Eine so verstandene Produktnachahmung und/oder Markenpiraterie ist einem Großteil der Bevölkerung durch entsprechende Veröffentlichungen der Europäischen Union oder nationaler Zollbehörden in Presse, Rundfunk und Fernsehen durchaus geläufig.

    Fernliegend ist dagegen die Auffassung der Verfügungsbeklagten, das Wort „Gefälscht!“ könne sich auch auf andere Eigenschaft des Produkts wie etwa Größe, Farbe, Zustand oder Übereinstimmung mit dem Foto beziehen.

    Der Anfang dieses Absatzes ist dabei verwirrend: In der Tat dürfte der objektive Betrachter bei einer solchen Äußerung immer eine „Markenfälschung“ vermuten – und keine Abweichung zwischen zugesicherten Angaben und tatsächlich vorhandenen Merkmalen. Ob, wie hier hervorgehoben, daneben noch gesondert mit Markenprodukten namhafter Hersteller Handel getrieben wird, dürfte keine Rolle mehr spielen – auch wer unbekannte Hersteller vertreibt, wird beim Vorwurf „Gefälscht!“ dem Verdacht ausgesetzt, dass etwas anderes drinsteckt als außen drauf versprochen wird.

    Interessant ist am Rande die Thematik der Wiederholungsgefahr: So kann man bei eBay nach einer Auktion nur eine Bewertung abgeben, keinesfalls dürfte sich der Verkäufer der Gefahr ausgesetzt sehen, erneut einer solchen Äußerung durch diesen Kunden zu begegnen. Mit dieser Begründung hatte schon das Landgericht Bad Kreuznach (2 O 290/06) eine Wiederholungsgefahr verneint. Das Landgericht Bonn stellt sich hier entgegen und verweist auf die Möglichkeit, dass solche Äußerungen z.B. in Internetforen wiederholt werden können und bejaht damit die Wiederholungsgefahr. Hinzu kommt natürlich die vom LG ebenfalls erkannte Möglichkeit, zumindest für die Dauer von 60 tagen noch einen „Ergänzungskommentar“ hinzuzufügen. Im Ergebnis war damit die Wiederholungsgefahr zu bejahen.

    Erlassen wurde eine einstweilige Verfügung bei einem Streitwert von 10.000 Euro, was in einer Gesamtbetrachtung zu empfindlichen Kosten bei der beklagten Partei führen wird. Der Rat angesichts dieses Urteils ist, wie so oft, recht einfach: Nachdenken, bevor man etwas schreibt. Und eBay-Bewertungen am besten mit einigen Tagen Abstand zum Vorfall erstellen, damit man nicht von seinen Emotionen mitgerissen wird. Wer seinem Vertragspartner den Verkauf gefälschter Ware vorwirft, der muss sich im Klaren sein, dass so etwas eine Tatsachenbehauptung darstellt – wem das im Moment des Ärgers nicht klar ist, dem wird es sicherlich nach ein paar Tagen einleuchten, wenn man sich beruhigt hat.

  • Rechtsprechung zur Werbetätigkeit von Rechtsanwälten (2009)

    In diesem Beitrag sammle ich 12 aktuelle Entscheidungen bis 2009 zum Thema Werbung von und durch Rechtsanwälte. Das Ziel ist eine kurze Übersicht, ohne grossen Tiefgang, in der nur die Kernaussagen der jüngeren Vergangenheit festgehalten werden.

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  • BGH zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Der BGH hat nun entschieden und bestätigt: „Textform“ ist nicht die Anzeige auf einer Internetseite. Insgesamt bietet die aktuelle Entscheidung wieder einigen Anlass für Online-Händler, ihre AGB prüfen und überarbeiten zu lassen.
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  • Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

    Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte am 11.3.09 darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Nutzung von Marke in Title- oder Meta-Tag

    Marke in Title- oder Meta-Tag genutzt? Man glaubt gar nicht, wie oft man sich um diesen Punkt streiten darf: Da wird ein fremder Name oder Firmenname in einem Meta-Tag oder dem Title-Tag („<title>“) genutzt und derjenige, der den Namen führt, möchte das nun unterbinden.

    Dabei gibt es viele Gründe für dieses Verlangen – zum einen ist man mit einer kritischen Auseinandersetzung nicht einverstanden, oder man hat persönliche Differenzen und möchte mit dem anderen „nichts zu tun haben“. In jedem Fall läuft es aber auf eines hinaus: Dadurch, dass man die Nennung in Meta- oder Title-Tag untersagt, will man zumindest ein gutes Ranking des betroffenen Inhaltes bei Suchmaschinen verhindern.

    Update: Das OLG Frankfurt untersagt die Verwendung von fremden Marken in Meta-tags zur Bewerbung von Konkurrenzprodukten, siehe unten.

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  • Negative Bewertung im Internet

    Negative Bewertung im Internet: Sie sind längst allgegenwärtig, auch wir hier sind davon betroffen und wenn man ehrlich ist, irgendwie schon ein zwingendes Produkt des Internet – Bewertungen und Bewertungsportale. Man kann alles und jeden einer Bewertung unterziehen und während früher noch Foren besonders beliebt waren, haben sich – speziell im gastronomischen Bereich und bei Hotels – Bewertungsportale längst fest etabliert. Hotelbewertungen und Bewertungsportale wie Yelp (vormals Qype) oder Restaurant-Kritik.de sind heute sehr bekannt, von „Facebook“ und Unternehmensbewertungen auf „Google Maps“ ganz zu schweigen.

    Der Marketing-Vorteil für Unternehmen kann durchaus enorm sein und während vielleicht den berühmten „Gelben Seiten“ der Rang abgelaufen wird, kommt zunehmend das Problem ungeliebter Bewertungen auf die entsprechenden Betreiber zu. Im Folgenden gibt Rechtsanwalt Ferner allgemeine Hinweise zum Umgang mit Hotelbewertungen und negativen Bewertungen im Internet im Allgemeinen.

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  • Wann ist man Verbraucher im Sinne des §13 BGB?

    Wenn man als Verbraucher im Sinne des BGB einen Kauf tätigt hat man besondere Rechte – doch wann ist man Verbraucher im Sinne des BGB? Entsprechend § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Wenn also ein Unternehmer etwas bestellt und an seine Büroanschrift liefern lässt, es aber privat nutzen möchte, handelt er als Verbraucher.

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  • LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    LG Berlin: Beweisverwertungsverbot bei Encrochat

    Beweisverwertungsverbot bei Encrochat: Das Landgericht Berlin ((525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21)) hat sich sämtlichen OLG entgegengestellt und entschieden, dass die Erhebung von Daten bei EncroChat-Nutzern unter Missachtung individualschützender Rechtshilfevorschriften stattgefunden hat – jedenfalls so weit dies auf deutschem Staatsgebiet erfolgt ist. Des Weiteren wurde, so das LG Berlin, ohne den erforderlichen konkreten Tatverdacht durch die Ermittler agiert und im Ergebnis führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot der über EnroChat geführten Kommunikation.

    Update: Die Entscheidung wurde durch das KG aufgehoben!

    Hinweis: Zum Thema Kryptomessaging und Beweisverwertungsverbot findet sich von RA JF in der Literatur eine Darstellung bei §174 TKG Rn. 4, 35 im BeckOK-StPO (Beweisverwertungsverbot und EUGH-Rechtsprechung) sowie in jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 (LG Darmstadt)!
    Beachten Sie auch die zahlreichen Beiträge in unserem Blog zum Schlagwort „Kryptomessenger“!

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  • Kundenkonto verklammert Betrugstaten

    Kundenkonto verklammert Betrugstaten

    Konkurrenzen fälschung beweiserheblicher Daten zusammen mit Betrugstaten: Der Bundesgerichtshof (1 StR 67/21) konnte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend bestätigen, dass bei der mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos – mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten – die über dieses Konto getätigten betrügerischen Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden. So

    hätte sich das Landgericht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte dieselben Kundenkonten mehrfach bis zur Sperrung der Kreditkarten nutzte. Das Fehlen entsprechender Ausführungen zur Zuordnung der einzelnen Fahrkartenbestellungen zu Kundenkonten in den Urteilsgründen stellt hier im Hinblick auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten zueinander einen durchgreifenden Rechtsfehler dar

    Die Entscheidung ist ebenso nachvollziehbar wie wichtig, sie wird gestützt in BGH, 1 StR 22/21, 5 StR 146/19 und 4 StR 422/14 – sie zeigt (nochmals) auf, dass gerade bei Online-Betrugstaten erhebliches und gerne verkanntes Verteidigungspotential im Bereich der Konkurrenzen liegt. Das bedeutet im Fazit: Speichert der Täter beweiserhebliche Daten und macht er von diesen danach plangemäß Gebrauch, ist insoweit nur von einer Tat auszugehen. Insoweit

    1. zum Anlegen eines eBay-Kontos BGH, 5 StR 146/19
    2. zu einem Kundenkonto bei der Deutschen Bahn BGH, 1 StR 67/21
    3. bei Anlegung von PayPal-Konten BGH, 4 StR 81/22

    Dies hat zur Folge, dass die (versuchten) Betrugstaten, die durch die täuschende Verwendung der zuvor gespeicherten Kontodaten begangen wurden, zur Tateinheit verbunden werden (BGH, 1 StR 67/21, 4 StR 422/14).

  • Haftung von Fulfillment-Unternehmen für Urheberrechtsverletzung

    Durchaus spannend ist, was das Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/19, zur Haftung des Fulfillment-Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen zu sagen hat – die steht nämlich keineswegs reflexartig im Raum:

    Der Beklagte wickelt als Fulfillment-Unternehmen Bestellungen und Retouren ab. Er hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass mit den Fulfillment-Kunden vereinbart sei, dass sein Name und seine Anschrift als Versand- und Retourenadresse nach dem Namen des Kunden aufgeführt werden darf. Damit hat er gebilligt, dass sein Name und seine Anschrift auf dem Angebot Dritter verwendet werden. Er war aber – so behauptet er – nicht damit einverstanden unter „rechtliche Informationen“ als Anbieter angegeben zu werden.

    Legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde, dass der Beklagte nur das Fulfillment übernommen hat, macht ein Dritter durch eigene willentliche Handlung die Bilder des Klägers öffentlich zugänglich. Dass der Beklagte dann daneben Täter oder Mittäter ist, weil er billigt, dass sein Name und seine Anschrift als Versandadresse genannt werden, er aber dann ohne sein Zutun als Anbieter angegeben wird, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Täterschaft nicht angenommen werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte von der Nutzung der Lichtbilder vor diesem Rechtsstreit überhaupt Kenntnis hatte. Deshalb kommt lediglich eine Haftung als Störer in Betracht.

    Oberlandesgericht Köln, 6 U 212/19
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  • Kein eBay-Sofortkauf bei ersichtlichem Versteigerungswillen

    Bietet ein Interessent bei einem eBay-Angebot mit dem Hinweis: „Preis 1 €“ tatsächlich 1 € führt dies nicht zu einem wirksamen Kaufvertrag, wenn ersichtlich ein Versehen vorliegt und tatsächlich nicht ein Sofort-Kaufangebot abgegeben werden sollte, sondern eine Versteigerung gewollt war.

    Dem Interessenten steht dann kein Schadensersatz in Höhe des für ein vergleichbares Fahrzeug aufzubringenden Betrags zu, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss klar. 

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

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