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Schlagwort: eBay

  • ODR-Verordnung: Webseite muss Link zur OS-Plattform anbieten

    Wer Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, der muss auf seiner Webseite einen Link zur OS-Plattform im Sinne der ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013) bereitstellen. Doch inzwischen gibt es zwei Streitfragen mit divergierender Rechtsprechung zu dieser scheinbar einfachen Thematik:

    • Muss es sich um einen anklickbaren Link handeln?
    • Ist auf einem Marktplatz wie Ebay der einzelne Anbieter verpflichtet, selber nochmal auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen?

    Die Rechtsprechung geht hier unterschiedliche Wege – eine undankbare Situation, da gerade in diesem Bereich Abmahnungen verbreitet sind.

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  • eBay: Eigene Gebote auf eigene „Auktionen“ sind unwirksam

    Ein alter Streitfall: Wie ist damit umzugehen, wenn jemand bei eBay auf eigene Angebote unter Pseudonym mitbietet? Der BGH (VIII ZR 100/15) konnte sich dazu nun äussern und feststellen, dass das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters unwirksam ist und unberücksichtigt bleibt:

    • Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, „einem anderen“ als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bie- ter angenommen werden.
    • Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

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  • Haftungsrecht: Haftung für Facebook-Account

    Das OLG Frankfurt am Main (16 U 233/15) hat sich zur Übertragbarkeit der sog. „Halzband“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (I ZR 114/06, hier bei uns), die zum Missbrauch eines Mitgliedskontos bei eBay ergangen ist, auf die missbräuchliche Nutzung eines Facebook-Accounts für persönlichkeitsrechtsverletzende Postings durch Dritte geäußert. Dabei kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass derjenige der den Missbrauch seines Facebook-Accounts durch Dritte ermöglicht, am Ende auch zumindest hinsichtlich Unterlassungsansprüchen in Anspruch genommen werden kann.
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  • Wettbewerbsrecht: Wann ist man Unternehmer im Sinne des UWG?

    Im §2 Nr.6 UWG ist definiert, dass

    „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person [ist], die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt

    Hierzu konnte der BGH (I ZR 252/14) ausführen:

    Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist abstrakt zu bestimmen; es kommt nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet. (…) Die Klägerin und die Beklagte sind jeweils Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG). Sie sind juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit geschäftliche Handlungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vornehmen, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten. Die Klägerin stellt Druckerzeugnisse her, die sie über eigene Tochtergesellschaften vertreibt. Die Beklagte bietet Druckerzeugnisse im Internet an.

    Ohne Bedeutung für die Unternehmenseigenschaft der Klägerin ist, dass es sich bei ihren Lieferungen an die u. Deutschland GmbH um konzerninterne Geschäfte handelt. Für den Unternehmerbegriff des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kommt es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG allein darauf an, ob eine natürliche oder juristische Person geschäftliche Hand- lungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Das ist bei der Klägerin als Herstellerin von Druckerzeugnissen, die im Einzelhandel an Endverbraucher vertrieben werden, der Fall. So muss sie für ihre Herstellertätigkeit Waren und Dienstleistungen am Markt beziehen. Die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist danach abstrakt zu bestimmen. Für den Unternehmerbegriff kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchssteller selbst konkret geschäftliche Handlungen der Art vornimmt wie derjenige, dessen Handeln er lauterkeitsrechtlich beanstandet.

    Dazu auch: Wann ist man Unternehmer im Sinne des §14 BGB

  • Datenklau: Sicherheitsleck bei Dienstleister ist kein Kündigungsgrund

    Stellen Sie sich vor, Sie sind Kunde bei einer Fitnesskette oder nutzen ein Online-Angebot und werden informiert, dass Ihre Daten durch einen Hackerangriff gestohlen wurden – haben Sie noch Lust dort weiter Kunde zu sein?

    HinweisBeachten Sie zur IT-Sicherheit unsere Übersichtsseite mit weiteren Informationen!

    Leider nur sehr kurz ist der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (39 C 5229/14), der einen solchen modernen, wichtigen Streitfall betrifft: Wie geht man damit um, wenn man einen Dienstleister in Anspruch nimmt, an den man vertraglich gebunden ist und bei den persönliche Daten „gestohlen“ wurden?

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  • Beschaffenheitsvereinbarung – Konkludente und notarielle Beschaffenheitsvereinbarung

    Die Beschaffenheitsvereinbarung ist im Kaufrecht ein wesentlicher Streitpunkt: Wo eine Beschaffenheit vereinbart war, da steht bei einem Abweichen quasi automatisch der Sachmangel und Streit um die Gewährleistung im Raum. Hinzu kommt, dass man sich an diesem Punkt grundsätzlich nicht auf Haftungsausschlüsse berufen kann.

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  • Anspruch auf Updates: IT-Sicherheit von Software & Hardware als Faktor der Produkthaftung

    Gibt es einen Anspruch auf Updates: Auf Spiegel-Online ist ein bemerkenswerter Beitrag zu lesen, der sich mit der IT-Sicherheit von Herzschrittmachern beschäftigt. Dort wird angesprochen, dass die IT-Sicherheit von Herzschrittmachern auf den Prüfstand gehört, insbesondere eingebaute Software offen gelegt sein sollte und ein Zugriff von außen abgesichert sein muss.

    Das Thema ist ideal geeignet, um eine zunehmende Problematik zu verdeutlichen, denn hier geht es um ein äusserst sensibles Produkt an extrem gefährlicher Stelle – und offenkundig ist nicht einmal in diesem Bereich IT-Sicherheit ein Thema. Dabei haben Unternehmen auch in juristischer Hinsicht sehr gute Gründe, sich mit der IT-Sicherheit zu beschäftigen, die in Zukunft über die Produkthaftung eine ganz enorme Rolle spielen wird.

    Hinweis: Der Beitrag ist veraltet! Inzwischen (2026) gibt es eine Vielzahl von Regelungen auf EU-Ebene, die ineinander verzahnt sind. Das hier thematisierte Produkthaftungsrecht wird derzeit auf nationaler Ebene zudem aktualisiert. Eine Updatepflicht existiert inzwischen, die Frage ist nur in welchem Szenario und wie weitreichend diese ausgestaltet ist.

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  • Wann ist man Unternehmer?

    Wann ist man Unternehmer im Sinne des §14 BGB: Wer in grösserer Zahl Dinge verkaufen möchte, der muss sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein. Sehr schnell ist man als Verkäufer, egal ob man Privat seine selbst gebrauchten Dinge verkauft, plötzlich ein Unternehmer im Sinne des BGB und vielleicht sogar im Sinne des Steuerrechts. Dabei kommt es nicht auf den eigenen Willen an, sondern auf Umstände, die dazu führen, dass man rechtlich als Unternehmer einzustufen ist.  Wenn dies geschieht muss man z.B. ein Widerrufsrecht gewähren und darüber ordnungsgemäß belehren, ja sogar ggfs. Umsatzsteuer bezahlen.

    Das Erwachen kann mitunter böse sein – und auch schnell erfolgen, etwa wenn beim 30. privaten Verkauf auf einmal die vielgefürchtete Abmahnung ins Haus flattert. 

    Allerdings gibt es seit dem Oktober 2018 Hoffnung: Nach Jahren rigider deutscher Rechtsprechung hat der EUGH hier die Regeln gelockert. Verbraucher sind nicht mehr automatisch als Unternehmer beim Verkauf einzustufen, auch wenn erhebliche Mengen verkauft werden – der EUGH hat einen deutlich differenzierteren Kriterienkatalog vorgelegt, mit dem deutsche Gerichte zukünftig arbeiten müssen. Abmahnungen beim Verkauf gebrauchter Artikel durch Verbraucher sind damit deutlich unattraktiver geworden.

    Beachten Sie bei uns auch:

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  • Urteil zu Steuern und eBay: Handelsplattformen müssen Nutzerdaten an Finanzamt herausgeben

    Das Niedersächsisches Finanzgericht (9 K 343/14) hat festgestellt, dass Finanzämter einen Auskunftsanspruch gegenüber Handelsplattformen wie eBay haben hinsichtlich der Nutzerdaten, da hier mit gewisser statistischer Wahrscheinlichkeit auf eine Steuerverkürzung geschlossen werden kann:

    Im Rahmen der Überprüfung von zahlreichen Nutzern anderer Internethandelsplattformen gewonnene Erkenntnisse (im Streitfall: Hoher Anteil an steuerunehrlichen Nutzern; erhebliche Mehrsteuern) und Einzelfälle von Steuerverkürzungen bei der betroffenen Dritthandelsplattform können ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen im Rahmen von Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sein und den Schluss rechtfertigen, dass es sich um ein Problem des strukturellen Vollzugsdefizits im Bereich des Onlinehandels handelt.

    Es geht hier um Sammelauskünfte der Steuerfahndung dahingehend, dass Daten zu allen Nutzern übermittelt werden, die bestimmte Kriterien erfüllen. Vorliegend geht es um Nutzer, die beim Verkauf von Warren den Schwellenwert von 17.500 € im Kalenderjahr überschreiten – ausdrücklich ungeachtet der Tatsache, ob es sich um private oder gewerbliche Händler handelt. Man merkt also, dass es nicht um den etwas gehäuften Verkauf geht, aber ernsthafte Umsätze definitiv ins Auge gefasst werden.

    Hinweis: Das Gericht hat Rechtsmittel ausdrücklich nicht zugelassen – es ist davon auszugehen, dass zukünftig entsprechende Ermittlungen der Steuerfahndung stattfinden, jedenfalls sind diese nun durchaus etwas erleichtert. Betroffene, die entsprechende Umsätze erzielt haben, werden sich Gedanken über ein Vorbeugendes Vorgehen machen müssen, wobei die Selbstanzeige bekanntlich spürbar erschwert wurde. Der BFH selbst bleibt dabei bei seiner Rechtsprechung zur Umsatzsteuer auf eBay, so dass hier Streitpotential absehbar ist. Auch bleibt abzuwarten, ob niedrigere Schwellenwerte für Umsätze herangezogen werden, hier ist sicherlich noch Luft nach unten. Problematisch dabei ist, dass neben der EInkommensteuer regelmäßig auch die Umsatzsteuer betroffen sein wird, wenn es um Umsätze jenseits der 17.500 Euro geht.

    Beachten Sie unseren Themenbereich rund um Steuern beim Verkauf im Internet

  • Steuerhinterziehung: Steuern und der Verkauf auf eBay

    Das Finanzgericht Köln (14 K 188/13) hat bekräftigt, dass auch bei – vermeintlich privatem – umfangreichen Verkauf auf eBay (hier: Auflösung einer Bierdeckelsammlung) eine Steuerpfliht im Raum steht. So sind hier erzielte Einnahmen sowohl in der Steuererklärung als nichtselbstständige Einnahmen anzugeben als auch ggfs. Umsatzsteuerpflichtig.

    Beachten Sie, dass Finanzämter Auskunft über Nutzerdaten von Handelsplattformen einfordern können!
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  • Abmahnung bei Verkauf auf ebay: Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

    Wenn Sie auf Ebay Waren als Unternehmer verkaufen, haben Sie diverse Informationspflichten und Belehrungspflichten. Dabei kommt es auf die Gesamtwertung des Verhältnisses der Anzahl der Verkäufe zum Verkaufszeitraum an, um festzustellen, ob Sie überhaut als Unternehmer einzustufen sind. Die Frage, wann Sie Unternehmer sind, habe ich versucht hier darzustellen.

    Sollten Sie als Unternehmer einzustufen sein, gleichwohl „ganz normal“ als Privatperson ihre Angebote gestalten, sind es häufig diese Gründe, die zu einer Abmahnung führen:

    • Angabe gar keiner, falscher oder gar unterschiedlicher Widerrufsfristen
    • Werbung mit „Versichertem Versand“
    • Fehlerhafte AGB, etwa Ausschluss der Gewährleistung oder Vorgabe eines ausschließlichen Gerichtsstandes
    • Fehlende Belehrung über technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss führenden technischen Mittel und keine Information über die Speicherung des Vertragstextes
    • Produktspezifische Informationspflichten, etwa zum Energieverbrauch (ENVKV) oder nach der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu beachten Sie den Bereich auf unserer Seite zum eCommerce)

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!

  • Zur Rechtslage bei Preismanipulation des selber bietenden Verkäufers bei eBay

    Das OLG Stuttgart (12 U 153/14) befasste sich mit einem Klassiker: Dem Verkäufer bei eBay, der die Preise – scheinbar! – durch eigenes Mitbieten in die Höhe treibt. Der Bieter war der Auffassung, es sei sein letztes Angebot ausschlaggebend, bevor die Manipulation des Verkäufers begonnen habe – denn er habe schliesslich sein Angebot nur abgegeben in Erwartung, dass redlich mitgeboten werden würde. Diese Auffassung ist durchaus nachvollziehbar, letztlich lehnte das OLG aber zu Recht diesen Ansatz ab: Der Kaufvertrag kam trotz der Preismanipulation wirksam zu Stande. (K)eine Einladung zum Mitbieten.
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  • Kaufrecht: Beschaffenheitsvereinbarung durch Internetanzeige

    Das OLG Koblenz (5 U 530/14) entschied:

    1. Aus der Beschreibung einer Eigentumswohnung in einer Internetofferte kann sich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, die bei fehlender Erwähnung im notariellen Kaufvertrag durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam wird.
    2. Maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont. Danach ist unter einer Dachterrasse etwas anderes zu verstehen als unter einem Dachgarten. Bei einem Dachgarten handelt es sich um eine für den Dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht bestimmte bloße gärtnerische Kulisse einer Dachterrasse.
    3. Fristsetzungen, die sich auf die Forderung nach Haftungseingeständnissen beschränken, sind unzureichend. Der Käufer einer Eigentumswohnung mit Schallschutzmängeln muss deren Beseitigung durch Nacherfüllung anmahnen. Fehlt es daran, scheidet eine Kaufpreisminderung aus.

    Dazu auch bei uns: eBay-Auktion: Auktionstext beeinflusst späteren schriftlichen Kaufvertrag

  • Landgericht Aachen: Unternehmer bei 54 Bewertungen und 29 Verkäufen in 12 Monaten

    Auch wenn jemand kein Gewerbe angemeldet hat und (vermeintlich) als Verbraucher gebrauchte Sachen verkauft, kann er als Unternehmer im Sinne des §14 BGB gelten. Wenn man nämlich nur oft genug bzw. mit gewisser Stetigkeit zumindest gleichartige Waren verkauft, wird man plötzlich Unternehmer im Sinne des BGB und hat zum einen diverse Informationspflichten, muss ein Widerrufsrecht einräumen aber ist auch bei der Möglichkeit verwendeter AGB stark eingeschränkt. Beim Landgericht Aachen (41 O 60/14) ging es um die Frage, wann jemand als Unternehmer einzustufen ist und es kam zum Ergebnis, dass dies bei 54 Bewertungen und 29 Verkäufen in 12 Monaten der Fall sein kann.

    Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?
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  • Wettbewerbsrecht: Wann sind Waren „neu“?

    Beim Landgericht Aachen (41 O 60/14) ging es um eine scheinbar einfache Frage: Wann sind Waren neu? Hintergrund waren hier Kugellager, die 20 Jahre alt waren, aus einer Lagerauflösung stammten und noch original verpackt bzw. ungebraucht waren. Aber eben 20 Jahre alt. Der Anbieter, der die Kugellager auf eBay mit dem Zusatz „neu“ beworben hat wurde wegen irreführender Werbung in Anspruch genommen und das Landgericht Aachen musste sich nun fragen, ob dies „neue“ Kugellager waren oder nicht. Dies hat das Landgericht letztlich verneint, wobei das vorliegende Verfahren auch prozessual von Interesse ist.
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