Rechtsprechung zur Werbetätigkeit von Rechtsanwälten (2009)

In diesem Beitrag sammle ich 12 aktuelle Entscheidungen bis 2009 zum Thema Werbung von und durch Rechtsanwälte. Das Ziel ist eine kurze Übersicht, ohne grossen Tiefgang, in der nur die Kernaussagen der jüngeren Vergangenheit festgehalten werden.

Versteigerung bei eBay

Das BVerfG (1 BvR 1886/06) hat klar gestellt: Die „Versteigerung“ anwaltlicher Dienstleistungen bei ist nicht schon an sich Werbung um das Mandat im Einzelfall. Ebenso sei eine solche Werbung nicht unsachlich und daher – von Einzelfallfragen abgesehen – generell zulässig.

Rechtsanwalt: Bezeichnung als Spezialist

Das OLG Stuttgart (2 U 91/07) hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt sich (nur) dann als „Spezialist“ bezeichnen darf, wenn er auch mehr als der Durchschnitt bietet und dies auch nachweisen kann – in den Worten des Gerichts:

Von einem Spezialisten wird erwartet, dass er sich nicht nur vom Durchschnitt (hier dem durchschnittlichen Anwalt) abhebt, sondern den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt.

Amtsbezeichnung „Notar“ auf Geschäftsschild der Zweigstelle

Das KG Berlin (Not 26/07) stellt klar: Die Verwendung der Amtsbezeichnung „Notar“ auf dem Geschäftsschild der Zweigstelle einer von einem Rechtsanwalt und Notar betriebenen Rechtsanwaltskanzlei ist unzulässig. Dem Anwaltsnotar in einer so genannten intraurbanen Sozietät, bei der die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte mehrere Kanzleien in der Gemeinde betreiben, ist die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle gestattet.

Unterschreitung der Mindestgebühren durch Pauschalierung (Pauschalgebühren I)

Vorsicht nicht nur bei getroffenen Vereinbarungen, sondern auch in der Art, wie die eigene Gebührenpraxis kommuniziert wird – der BGH (AnwSt (R) 5/05) stellt klar: Eine Vergütungsvereinbarung für anwaltliche Tätigkeiten, die die gesetzliche Mindestvergütung unterschreitet, ist unzulässig.

Domainrecht für Anwälte I

Das LG Hamburg (312 O 937/07) hat entschieden, dass durch die Benutzung von Domainnamen mit dem Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt und die Verlinkung solcher Domains mit dem Internetauftritt des Rechtsanwalts für einen erheblichen Teil der Internetnutzer der Eindruck erweckt wird, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Firma eBay autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Somit besteht eine i.S.d. Markenrechts.

Praxisschild

Das AnwG karlsruhe (AG 1/08-1) hat nochmals klargestellt, dass es keine Ausnahme von der Pflicht zur Anbringung eines Praxisschildes gibt und auch nicht geben kann. Der RA hatte darauf verwiesen, dass er in einem Wohnhaus wohnt und von dort aus arbeitet, auch sei im Zeitalter der modernen Telekommunikation die „virtuelle Praxis“ möglich und das Schild somit überholt. Das AnwG führt dazu aus:

Die Verpflichtung des Anwalts dazu ist keineswegs durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel überholt oder nicht mehr zeitgemäß […] Dass zunehmend mehr Anwaltskanzleien auch per Email erreichbar sind und eigene Webseiten im Internet vorhalten, bedeutet nicht, dass die Entwicklung zu einer nur noch virtuellen Kanzlei ginge. Bei dieser Argumentation werden Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht verkannt;

Ein Praxisschild ist nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist, muss es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden können […]

Rechtsanwälte und Adwords

Anwälte dürfen grundsätzlich via Adwords werben, so das LG München I (7 O 16794/06). Auch dürfen sie fremde Namen als „Adwords“, also als Schlagwort bei dem die Anzeige erscheint, verwenden. Jedoch muss wie gewohnt darauf geachtet werden, dass die Anzeige an sich nicht zu beanstandenist – insbesondere darf sie nicht „schreierisch“ gestaltet sein.

Pauschalisierte Gebühren bei Erstberatung(Pauschalgebühren II)

Der BGH (I ZR 137/05) hat klar gestellt, dass eine pauschale Gebühr für Erstberatungen durchaus angebracht sein kann – es kommt auf den Einzelfall an. Der BGH führt dazu aus:

Zwischen den Kriterien Verantwortung und Haftung ist kein wesentlicher sachlicher Unterschied ersichtlich. Das bei Übernahme eines Mandats bestehende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten Be- ratungsgespräch einzuschätzen.

Sowohl Rechtsanwalt als auch Mandant haben aber das berechtigte Interesse, die Höhe der Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch vorab zu regeln. Auch bei Zeitgebühren ist die Berücksichtigung des konkreten Haftungsrisikos kaum möglich.

Zudem hielt der Gesetzgeber für die Erstberatung von Verbrauchern selbst bei sehr hohen Streitwerten und Risiken eine Höchstgebühr von 190 € für angemessen.

Das erste Beratungsgespräch dürfte für den Rechtsanwalt regelmäßig auch nur mit begrenztem Risiko verbunden sein. So wird er einem Mandanten außer in ganz eindeutigen Fällen kaum schon im ersten Gespräch von der Weiterverfolgung einer wichtigen Angelegenheit abraten und dadurch eine große Verantwortung und ein hohes Haftungsrisiko auf sich nehmen.

Nennung von gewerblichen Gegnern

Das BVerfG (1 BvR 1625/06) hat klargestellt: Die Nennung gegnerischer gewerblicher Mandanten (auf der Webseite) muss dem Rechtsanwalt möglich sein.

 „Zugelassen am OLG und LG“?

OLG Saarbrücken (1 W 193/07): Auch nach dem 30. 5. 2007 ist die Angabe „zugelassen am OLG und LG“ durch einen Rechtsanwalt nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Anwaltliche Schriftsätze

Kurzmeldung: Laut KG Berlin (AZ 9 W 152/06) ist die Veröffentlichung von anwaltlichen Schriftsätzen unter gewissen Umständen gerechtfertigt.

Domainrecht für Anwälte II

Die Domain www.anwaltskanzlei-ortsname.de ist nicht grundsätzlich unzulässig.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.