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Schlagwort: eBay

  • BGH entscheidet zum Missbrauch von eBay-Konten

    BGH entscheidet zum Missbrauch von eBay-Konten

    Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 289/09, „Halzband“) hat klargestellt, dass man eben nicht unter allen Umständen Vertragspartner wird bei Vertragsschlüssen über den eigenen eBay-Account. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Fall befasst, dass der eBay-Account durch einen Dritten missbraucht wird – etwa wenn der Ehepartner (ohne Erlaubnis) mit den Zugangsdaten etwas bei ebay verkauft. Dabei wendet der BGH die Regeln des BGB zur Stellvertretung an (§§164ff. BGB) und kommt mit dem §177 I BGB zum Ergebnis:

    Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen

    Das bedeutet einmal, dass man nicht bei jedem unerlaubten Gebrauch des eigenen eBay-Accounts zum Vertragspartner wird, sondern grundsätzlich derjenige, der den Account auch tatsächlich genutzt hat. Es bedeutet aber auch, dass u.a. die „Grundsätze über die Duldungsvollmacht“ greifen. Das bedeutet: Wer genau weiß, dass z.B. der Ehepartner den eigenen eBay-Account nutzt und das (einige Zeit) duldet, kann sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ein Missbrauch vorlag.

    Das bedeutet für den Account-Inhaber erst einmal ein wenig mehr Sicherheit. Zu bedenken ist aber, dass entsprechend §179 BGB (lesen!) der Nutzer des Accounts letztlich zu Erfüllung oder Schadensersatz verpflichtet ist. Jedenfalls in innerfamiliären Fällen, wenn etwa die minderjährigen Kinder oder Ehepartner den Account genutzt haben, kann letztlich dann doch die gemeinsame Familienkasse belastet werden.

    Hinweis: Der BGH lehnt es ausdrücklich ab, mit den eBay-AGB zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

    Anmerkung: Neben der Frage des Vertragsschlusses muss natürlich eine Abgrenzung zur sonstigen „Haftung“ gezogen werden. In der bekannten „Halzband“-Entscheidung (BGH, I ZR 114/06 ) hatte der BGH seinerzeit die Störerhaftung eines Accountinhabers für begangene Rechtsverletzungen durch Dritte bejaht.

  • „Finger weg“ zulässiges Werturteil in eBay-Bewertungen

    Als ich über die Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-15 W 14/11 , hier vorgestellt) zum Thema „einstweiliger Rechtsschutz bei eBay-Bewertungen“ besprochen habe, ist mir ein gewichtiger Aspekt durch gegangen: Das OLG hat sich auch mit der gerne genutzten Äußerung „Finger Weg!“ beschäftigt und stellt dazu fest:

    Bei der Einleitung „Finger weg“ handelt es sich um ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden wäre. Es ist wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist eine bloße Diffamierung des Antragstellers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen. Zugunsten der Antragsgegnerin wäre auch zu berücksichtigen, dass sie trotz Rücksendung der Ware ihr Geld nicht zurückerhalten hat, ohne dass die Antragstellerin hierzu offenkundig berechtigt wäre.

    Im Ergebnis tendiert das OLG Düsseldorf also dazu, die Äußerung „Finger Weg!“ als Meinungsäußerung zuzulassen, was eigentlich nicht überraschend ist – aber mit dieser Fundstelle durchaus noch besser vertretbar. (So auch schon vorher das LG Hamburg, 325 O 206/09).

    Dazu auch:

  • Löschung von eBay-Bewertungen unter privaten Verkäufern

    Das AG Frankfurt a. M. (29 C 1485/10 – 81, 29 C 1485/10) hat sich mit folgendem Ergebnis zur Löschung von eBay-Bewertungen bei einem Verkäufer geäußert, die inhaltlich falsch waren und wobei der Verkäufer Verbraucher war:

    1. Ein solcher Verkäufer ist bei unwahren eBay-Bewertungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt – woraus ein Unterlassungsanspruch entsteht
    2. Damit einher geht auch ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für den in Anspruch genommenen Anwalt
    3. Erkannt wird im Urteilsspruch auf eine Zustimmung zur Rücknahme der Bewertung gegenüber eBay

    Damit wird – wenig überraschend – klar gestellt, dass auch Verbraucher sich gegen nachweislich (!) unwahre Tatsachenbehauptungen problemlos wehren und notfalls sogar mit einer einstweiligen Verfügung reagieren können.

  • eBay-Betrugsmasche: Gebotsabschirmung

    In der aktuellen c’t (Ausgabe 4/2011, S.34, hier einzusehen) findet sich ein Artikel zur „Gebotsabschirmung“ bei eBay. Es handelt sich dabei um eine sehr schädliche Masche nach folgendem Muster: Ein Artikel steht bei eBay bei einem Preis von X Euro (zB 200 Euro). Unser „Betrüger“ bietet nun X+300 Euro (500 Euro), letztlich aber steht der Artikel danach bei X+1 Euro (201 Euro, ein Gebotsschritt höher). Nun wird von einem zweiten Account X+800 Euro (1000 Euro) geboten. Ob dieser Account ein Fake-Account des „Betrügers“ ist oder einfach ein Bekannter, mag dahin gestellt sein. Der Artikel steht danach jedenfalls bei X+301 Euro (501 Euro (das erste Gebot wird um einen Gebotsschritt erhöht).

    Die Idee dahinter, die laut c’t auch funktionieren soll: Wenn man so bei Artikeln vorgeht, kann man den Preis hoch treiben auf ein Niveau, das uninteressant ist. Da man aber innerhalb von einer Stunde, auch bis kurz vor Gebotsende noch, sein Gebot zurückziehen kann, kann unser „Betrüger“ nun hingehen und das letzte (überzogene) Gebot kurz vor Auktionsende zurückziehen. Ergebnis: Kurz vor Auktionsende stürzt der Preis auf das erste Gebot ab (im Beispiel 201 Euro) und der Kaufvertrag kommt günstiger zustande als vielleicht zu erwarten war.
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  • Prämie bei schnellem eBay-Kauf

    Was beim AG München (271 C 20092/10) umstritten war, kommt gar nicht so selten vor: Jemand bietet bei ebay einen Artikel an und verspricht etwas, wenn eine bestimmte Bedingung eintritt. Ich habe schon mehrmals gesehen, dass z.B. ein CD-Paket um weitere CDs aufgestockt wird, wenn ein bestimmter Preis erreicht wird. Oder kostenloser Versand unter dieser Bedingung. Ebenso gibt es aber auch Prämien, z.B. „Wenn der Artikel innerhalb der ersten X Tage gekauft wird, lege ich 100 Euro dazu“.

    Einen solchen Einfall gab es nun auch bei dem Beklagten, der ein teures Auto gekauft hat und mit dem Kauf nicht mehr glücklich war. Er verkaufte daraufhin das Auto (bei mobile.de) mit dem Zusatz, er würde 1000 Euro zahlen, wenn es in den ersten drei Tagen gekauft wird. Nun sah jemand 8 Tage nach Anzeigenbeginn das Inserat, und kaufte kurz danach den Wagen. Er verlangte hinterher Zahlung von 1000 Euro, denn er habe ja innerhalb von drei Tagen reagiert – seitdem er die Anzeige gesehen hat.

    Mit der Argumentation wurde er vom Gericht nicht gehört. Das Gericht ging richtigerweise davon aus, dass jedem verständigen Betrachter klar sein müsse, dass die drei Tage nur ab Einstellen der Anzeige gelten sollten – nicht ab der individuellen Kenntnisnahme, zumal diese für den Verkäufer in keinster Weise nachvollziehbar sein kann. Die 1000 Euro gibt es somit nicht, da die Frist vorbei ist.

    Das AG München verweist in seiner Mitteilung darauf, dass man bitte bei Fristen diese immer so klar wie möglich benennt – damit lassen sich Streitigkeiten gut vermeiden. So ist es bei Fristen immer ratsam, konkrete Daten (ggfs. mit Uhrzeiten) zu benennen. Die Floskeln unter Verweis auf eine Tagesanzahl sollte man möglichst vermeiden. Auch wenn die Sachlage in einem Fall wie diesem m.E. eindeutig war.

  • Vorsicht: Leere Verpackungen bei eBay verkaufen?

    Der Verkauf von (leeren) Originalverpackungen (OVP) bei eBay erfreut sich einiger Beliebtheit. Und das nicht ohne Grund: Es gibt auf dem Markt durchaus Nachfrage nach solchen Verpackungen, speziell weil ein gebrauchtes Gerät, das man mit (gut erhaltener) OVP verkauft spürbar mehr Gebote erhält, als eines ohne. Aber: Bei dem Verkauf einer solchen Verpackung sollte man mit Bedacht vorgehen, ein kleiner Fehler kann schon fatale Konsequenzen haben, wie ein Angeklagter vor dem Amtsgericht Aachen nun erfahren musste.

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  • Navigationsgerät gestohlen – welchen Ersatz leistet die Versicherung?

    Wenn heute Autos aufgebrochen werden, geht es schnell um viel Geld: Nicht nur Autoradios sind teuer, auch modernes Zubehör wird gerne im Auto gelassen (oder fest verbaut), das schnell horrende Summen erreichen kann, der MP3-Spieler etwa, die teure Sonnenbrille und natürlich der inzwischen liebste Beifahrer – das Navigationsgerät. Die eine Frage ist natürlich der ständige Streit, inwiefern den Versicherten eine Mitschuld bzw. Fahrlässigkeit trifft, wenn solche Dinge von außen zu sehen sind. Wie weit Versicherungen hier mitunter Argumentieren (und prozessieren) hatte ich bereits beschrieben.

    Eine andere Frage ist, in welcher Höhe Ersatz durch die Versicherung zu leisten ist, womit sich das Landgericht Essen (10 S 379/09) nunmehr beschäftigte: Dem Kläger wurde aus seinem Fahrzeug ein fest verbautes Navigationsgerät gestohlen, das bei der Anschaffung recht teuer wahr. Er beschaffte sich ein Ersatzgerät zum Preis von 1.169,68 Euro brutto und ließ dieses einbauen. Von der Versicherung verlangte er nun diese Kosten, was die Versicherung zurück wies: Zu Erstatten sei nur der Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gerät, nicht für ein Gerät des gleichen Typs. Der Versicherungsnehmer musste am Ende damit leben, nur 450 Euro Ersatz für das Gerät (zzgl. Einbaukosten) zugesprochen zu bekommen.
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  • Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig

    Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100,– €. Vor dieser Gesetzesänderung konnten bei einer begründeten
    anwaltlichen Abmahnung die vollen Gebühren, die sich am Streitwert orientierten, vom Verletzer ersetzt verlangt werden.

    Der Beschwerdeführer veräußert bei eBay und in einem eBay-Shop gebrauchte Hifi-Geräte. Die dabei verwendeten Produktfotos stellt er mit erheblichem Aufwand selbst her. Weil diese Fotos von anderen eBay-Mitgliedern kopiert und im Rahmen eigener Auktionen verwendet wurden, beauftragte er einen Rechtsanwalt mit Abmahnungen. Die Abmahnungen waren teilweise außergerichtlich erfolgreich, teilweise musste der Beschwerdeführer seinen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG) gerichtlich durchsetzen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine von § 97a Abs. 2 UrhG ausgehende Verletzung seines Grundrechts am geistigen Eigentum und eine unzulässige Rückwirkung, weil er nicht mehr die vollen Anwaltskosten für die Abmahnung vom Gegner erstattet erhält. Die Ansprüche von Urhebern bei Verletzung ihrer Rechte
    würden dadurch praktisch wertlos.

    Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur
    Entscheidung angenommen.

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  • Amtsgericht Bremen: ebay-Bewertungen sind subjektive Eindrücke

    Das Amtsgericht Bremen (9 C 412/09) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob eine negative eBay-Bewertung rechtwidrig war – was einen Beseitigungsanspruch ausgelöst hätte. Der Kläger (der von der negativen Bewertung betroffen war) berief sich darauf, dass die Kaufabwicklung „formal korrekt“ war. Hintergrund: Der Käufer hatte etwas gekauft, später von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht. Dabei hatte der Verkäufer in seinen AGB geregelt, dass die Versandkosten bei einem Warenwert bis 40 Euro vom Käufer zu tragen sind, was rechtlich einwandfrei war. Der davon frustrierte Käufer quittierte diese Praxis mit folgender Bewertung:

    Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!!!“

    Das Amtsgericht sieht schon einmal kein grundsätzliches Problem, trotz formal korrektem Ablauf eine negative Bewertung zu vergeben. So handelt es sich hierbei nicht nur um ein – der Bewertung als wahr/falsch verschlossenes – Werturteil. Auch ist es bei ebay (laut unbestrittenem Sachvortrag) durchaus üblich, dass viele Verkäufer auf die Möglichkeit der Aufbürdung der Versandkosten verzichten, wodurch der Käufer durchaus (zumindest aus seiner persönlichen Sicht) überrascht sein durfte von der Regelung.

    Hinzu kommt für das Amtsgericht die Tatsache, dass die gesetzliche Möglichkeit der Umwälzung der Versandkosten gegen europäisches Recht verstossen könnte, was dann zum Fazit führt:

    Der Bundesgerichtshof hält jedenfalls die für den Verbraucher günstigere Auslegung zumindest für möglich und stützt damit auch die Ansicht des OLG Karlsruhe als Berufungsinstanz und hat diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (s. EuZW 2008, S. 768; OLG Karlruhe MMR 2008, S. 46). Die in den AGB der Klägerin enthaltene Regelung könnte somit gegen europäisches Recht verstoßen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte daher einen berechtigten Grund, seine Unzufriedenheit über die diesbezügliche Praxis der Klägerin in Form einer negativen Bewertung öffentlich kundzutun. Die negative Bewertung war zulässig und rechtmäßig.

    Auch die Grenze zur Schmähkritik sah das Amtsgericht nicht erreicht: Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH zur Haftung der Stiftung Warentest ( BGH, NJW 1976, 620 [622]) bietet es sich laut Amtsgericht Bremen an, die Grenze der „Sachlichkeit“ erst dann als überschritten anzusehen, wenn bewusste Fehlurteile und Verzerrungen vorgenommen werden oder die abschließende Bewertung als sachlich nicht mehr vertretbar, das heißt indiskutabel, erscheint. Diese Grenze sah das Amtsgericht hier nicht als überschritten an. Denn:

    Der Bewertungskommentar enthält konkrete Angaben dazu, welches (Fehl-)Verhalten bei der Transaktion der Beklagte der Klägerin vorwirft. Der Kommentar zielt eindeutig auf die Versandkostenpraxis der Klägerin. Er ist damit sachlich gerechtfertig. Dass diese Versandkostenpraxis zumindest unüblich, möglicherweise rechtswidrig ist, wurde oben bereits dargelegt. Die Kommentierung der Rückabwicklungspraxis als „Übelste Abzocke“ ist (auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges) keine unzulässige Schmähkritik sondern eine Meinungsäußerung, die von Art. 5 I GG gedeckt ist (s. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.12.1997, Az. 1 W 27/97 ). Hier steht nicht eine Diffamierung oder Beleidigung der Klägerin im Vordergrund, sondern der sachliche Bezug zur Erstattungspraxis. Der Vorwurf der „üblen Abzocke“ bezieht sich auf den subjektiven Eindruck des Käufers, dass ihm bei der Klägerin zwar ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, er aber hierbei überraschend und zu Unrecht nicht alle Kosten erstattet bekommt. Da das Bewertungssystem von eBay auf kurze und prägnante Kommentare ausgelegt ist, ist auch eine im Tonfall scharf formulierte Kritik zulässig, solange sich, wie hier, ein sachlicher Bezug noch eindeutig erkennen lässt. Hierbei muss die Klägerin angesichts der ungewöhnlichen, vom Käufer als überraschend empfundenen, und möglicherweise rechtswidrigen Praxis auch scharf formulierte Kritik als noch gerechtfertigt und zulässig hinnehmen.

  • BGH I ZR 114/06 – „Halzband“

    Leitsatz

    Benutzt    ein    Dritter    ein    fremdes    Mitgliedskonto Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

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  • Abholung von eBay-Ware beim Verkäufer

    Bereits 2006 hat das AG Koblenz entschieden (AZ: 151 C 624/06), dass nur dann eine Selbstabholung gekaufter eBay-Ware ausgeschlossen ist, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich in der Anzeige ausgeschlossen hat. Alleine aus der Tatsache, dass auf die Versandkosten (und nur auf diese) hingewiesen wurde ist jedenfalls kein Rückschluss möglich, dass eine Abholung ausgeschlossen sein soll.

  • Störerhaftung bei verliehenem eBay-Account

    Derjenige, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen (und seiner Anschrift) einen Zugang/Account für eine Internet-Verkaufsplattform (hier: einen eBay-Account) zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten, schafft hierdurch die Voraussetzungen dafür, dass der Dritte unter seinem Namen über die betreffende Internet-Plattform Waren zum Verkauf anbieten kann mit der Gefahr einen Wettbewerbsverstoß zu begehen (hier Verstoß gegen Informationspflichten , §§ 312c Abs. 1; 312d BGB; §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV). Durch einen derartigen willentlichen Beitrag wirkt der „Namensgeber“ adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch den Dritten mit.

    Die Unkenntnis der Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Dritten, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden voraussetzt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2007 – Az. 2 W 71/06)‘, ‚Demjenigen, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen einen Account für eine Internet-Verkaufplattform zu eröffnen und unter diesem Account als Verkäufer von Waren aufzutreten, obliegen besondere Prüfungspflichten um Rechtsverstöße (hier: Wettbewerbsverstöße) des – insoweit unter seinem Namen handelnden – Dritten zu unterbinden. Insbesondere ist der „Namensgeber“ verpflichtet, sich kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche Einsichtnahme in die insoweit unter seinem Namen auf der betreffenden Plattform veröffentlichten Verkaufsangebote davon zu überzeugen, dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen (vgl. zur Prüfungspflicht bei Überlassung eines eBay-Account auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1204, 1205). Bloße Rückfragen reichen hierfür nicht aus. Sofern dem „Namensgeber“ eine derartige engmaschige Prüfung nicht möglich ist, ist er verpflichtet, entweder dem Dritten das Handeln unter seinem Namen zu untersagen oder aber unverzüglich die Voraussetzungen für eine Überprüfung von dessen Handeln unter seinem Namen zu schaffen.

  • Internetversteigerung: Bieter muss sich auf Angaben und Fotos verlassen können

    Bei einer Internetversteigerung kann sich der Bieter auf die Beschreibung und Fotos des Kaufgegenstandes verlassen. Entspricht die gelieferte Ware nicht der Beschreibung, kann er vom Kauf zurücktreten.

    So entschied das Landgericht (LG) Trier im Streit um eine über eBay im Internet ersteigerte Sammlerpuppe. Die Käuferin wollte vom Verkäufer wissen, ob die Puppe noch den Originalkörper habe. Der Verkäufer antwortete ihr daraufhin per E-Mail, er habe die Puppe mit dem Körper so erworben, wie er sie anbiete. Die Puppe sei während ihrer Herstellungszeit mit verschiedenen Körpern verkauft worden. Da die Größe genau zutreffe, gehe er davon aus, dass der Körper dazugehöre. Die Käuferin ersteigerte daraufhin die Puppe. Tatsächlich aber gehörten Körper und Kopf der Puppe nicht zusammen. Die Käuferin trat daraufhin vom Kauf zurück.

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