Wenn man als Verbraucher im Sinne des BGB einen Kauf tätigt hat man besondere Rechte – doch wann ist man Verbraucher im Sinne des BGB? Entsprechend § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Wenn also ein Unternehmer etwas bestellt und an seine Büroanschrift liefern lässt, es aber privat nutzen möchte, handelt er als Verbraucher.
Wann ist man Verbraucher?
Der BGH (I ZR 60/16) konnte insoweit auch klarstellen: „Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10).
Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, oder ob es auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt (…)“ – letzteres lässt der BGH bis heute offen. Wobei er aber auch betont: Wenn ein Verbraucher darüber hinweg täuscht, dass er Verbraucher ist, ist er nicht schutzwürdig.
Die Frage, wann man als Verbraucher im Sinne des BGB anzusehen ist, ist von erheblicher Bedeutung – etwa beim Widerrufsrecht.
Natürliche Personen handeln grundsätzlich als Verbraucher
Oft haben Privatpersonen auch ein Gewerbe oder sind selbstständig tätig. Schließt eine solche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, handelt sie als Verbraucher. Etwas anderes gilt nur, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass die Privatperson in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. So sieht es der Bundesgerichtshof (VIII ZR 191/19).
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Die Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer kann im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber bedeutend, weil daran sowohl materiell-rechtliche als auch formelle Rechte und Pflichten anknüpfen. Die Entscheidung des BGH lässt am Ende nur die Einschätzung zu, dass der Gläubiger seinen Geschäftspartner eine eindeutige Erklärung zur Handlung als Verbraucher oder Unternehmer abgeben lässt oder die natürliche Person im Zweifel immer als Verbraucher behandelt.
Dazu auch bei uns: Wann ist man Unternehmer im Sinne des §14 BGB?
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